Fachbeiträge & Kommentare zu Ausbildung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Clemens, BBiG § 26 Andere V... / 3.1.2 Praktikanten

Rz. 5 Der Begriff des Praktikanten ist noch weniger greifbar als der des Volontärs. Ein Praktikum ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass der Praktikant zeitweilig eine bestimmte betriebliche Tätigkeit ausübt, um zur Vorbereitung auf den Hauptberuf praktische Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln.[1] Es erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Berufsausb...mehr

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Clemens, BBiG § 26 Andere V... / 3.1.1 Volontäre

Rz. 4 Volontäre sind als "Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden" an sich in § 82a HGB legaldefiniert. Inzwischen hat sich der Schwerpunkt von Vertragsverhältnissen, die als Volontariat bezeichnet werden, in den redaktionellen Bereich der Medien verlagert.[1] § 82a HGB ist ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.2 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

Die grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) finden auf alle Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung Anwendung. Hier werden u. a. der Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale (Nr. 1) sowie die Folge von Tätigkeitsmerkmalen mit Anforderungen in der Person (Nr. 2) geregelt. In den Nr. 3 – 6 werden die Anforderungen an Ausbildungsabschlüsse und in Nr. 7 die Regelun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Elektroschlepper / 5.4 Auftrag zum Steuern eines Elektroschleppers

Es dürfen nur Personen einen Elektroschlepper selbständig führen und steuern, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sie körperlich und geistig geeignet sind, sie im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Die s...mehr

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Clemens, BBiG § 26 Andere V... / 3.2 Weitere problematische Vertragsverhältnisse

Rz. 7 In der Praxis bestehen einige Beschäftigungsformen, die sowohl Aspekte der Ausbildung als auch der Diensterbringung vermischen. In aller Regel fallen diese Beschäftigungsformen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 26 BBiG. 3.2.1 Ferienjobs Rz. 8 Bei Ferienjobs steht üblicherweise die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund. Eine Ausbildung erfolgt insofern...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2.2 Übernommene Tätigkeitsmerkmale EG 2-15

Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst sowie der Entgeltgruppen 13 bis 15 sind wertgleich als spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Sparkassen übernommen worden. Dies erfolgte insbesondere in Abgrenzung zu den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung (siehe Pkt. 4.3). Bei den "allgemeine...mehr

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Clemens, BBiG § 26 Andere V... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zweck des § 26 BBiG ist es, Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht, die aber keine Berufsbildung in einem Ausbildungsberuf gem. §§ 1, 4 BBiG sind, dem Schutz des BBiG zu unterstellen. Für diese Verträge finden die §§ 10 bis 23 sowie 25 BBiG mit Einschränkungen Anwendung. Zu diesen Einschränkungen zählt die Möglichkeit, die Probezeit z...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.6 Entgelt für Auszubildende (§ 48 BT-S)

Abweichend von den übrigen Auszubildenden des öffentlichen Dienstes erhalten die Auszubildenden der Sparkassen gemäß § 48 BT-S die Auszubildendenvergütung, die dem jeweils nächsthöheren Ausbildungsjahr entspricht. Damit erhalten sie im ersten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr gemäß TVAöD, im zweiten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütu...mehr

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Clemens, BBiG § 26 Andere V... / 3.2.1 Ferienjobs

Rz. 8 Bei Ferienjobs steht üblicherweise die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund. Eine Ausbildung erfolgt insofern zumeist nur i.S.d. Anlernens. Soweit Schüler oder Studenten für den Zeitraum von Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich daher regelmäßig um ein befristetes Arbeitsverhältnis.[1] Unschädlich ist, dass sie durch Ihre Tätigkeit neb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Elektroschlepper / Zusammenfassung

Begriff Elektroschlepper sind in erster Linie Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb, die überwiegend innerbetrieblich, z.B in Lagern, Produktion, Logistik, im Gesundheitswesen oder in Flughäfen zum Befördern von Personen sowie zum Transportieren, Ziehen und Schieben von Lasten aller Art verwendet werden. Sie laufen mit Rädern und sind frei lenkbar. Elektroschlepper zähl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Clemens, BBiG § 26 Andere V... / 4.3.2 Abkürzung der Probezeit

Rz. 15 Nach § 26 BBiG darf für die dort geregelten Vertragsverhältnisse die Mindestdauer der Probezeit von einem Monat nach § 20 Satz 2 BBiG verkürzt werden. Ob dies auch einen Verzicht auf jegliche Probezeit zulässt, ist zweifelhaft. Eine Verlängerung der Probezeit kommt im Rahmen von § 26 BBiG nur in dem Rahmen in Betracht, in welchem dies auch in Berufsausbildungsverhältn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.19 Gesamthafenbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG)

Rz. 277 Gesamthafenbetriebe sind nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter v. 3.8.1950[1] gebildete Betriebe, die qualifizierte Hafenarbeiter für alle Hafeneinzelbetriebe vorhalten. Damit steht den einzelnen Betrieben stets eine ausreichende Zahl qualifizierter Hafenarbeiter zur Verfügung, während andererseits für die Hafenarbeiter sc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Clemens, BBiG § 26 Andere V... / 4.2 Anwendbare Normen des BBiG

Rz. 13 § 26 BBiG erklärt den Kern der Normen, die auch die Begründung und Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses betreffen, auch im Rahmen von § 26 BBiG für anwendbar. Dies sind §§ 10-16, 17 Abs. 1, 6 und 7, sowie §§ 18-23 und 25 BBiG. So muss ein Vertrag geschlossen werden (§ 10 BBiG) und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Zeugnis erteilt werden (§ 16 BBiG). A...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.1 Zwölftelungsregelung

Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 44 Abs. 1 Satz 8 BT-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist angelehnt an die Tarifregel...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3 Erste Aufgaben des Wahlvorstands

Rz. 30 Festlegung des Bereichs, in dem gewählt werden soll (Betrieb) In der Praxis hat es sich bewährt, wenn als erster Tagesordnungspunkt der Betrieb, also derjenige Bereich, in dem gewählt werden soll, festgelegt wird. Der Wahlvorstand muss insbesondere die Zuordnung etwaiger Betriebsteile und Kleinstbetriebe im Sinne von § 4 BetrVG klären. Diese Zuordnung ist für die Betri...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2.3 Entfallende Tätigkeitsmerkmale

Überholte Tätigkeitsmerkmale, wie z. B. "Kassenbote" (alt: Vergütungsgruppe VIII) oder "Geldzähler" (alt: Vergütungsgruppe VIII) sind gestrichen worden. Ebenso wurden für "Kassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VII) bzw. "Terminalkassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VIb) keine neuen Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Je nach Umfang des Kassenverkehrs gingen die Tätigkeitsmerkmale ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Recruiting / 3.5 Bewerberscreening

Ein strukturiertes Screening der Bewerbungsunterlagen hat das Ziel, aus dem gesamten Bewerberpool die besten Kandidaten für die nächste Phase des Bewerbungsprozesses auszuwählen. Das Screening kann sowohl von HR als auch von Führungskräften durchgeführt werden. Für die Qualität der Erstinterviews ist es entscheidend, dass beim Screening ein klarer Fokus auf die im Anforderung...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Recruiting / 3.2 Bedarfsanalyse: Kompetenzbasierte Anforderungsprofile

Die Erstellung eines präzisen Anforderungsprofils bildet die Grundlage für ein zielgerichtetes Recruiting und ermöglicht einen vorurteilsfreien Abgleich der eingehenden Bewerbungen mit den gesuchten Fähigkeiten. Dabei sollten verschiedene Faktoren wie die erforderliche Ausbildung, Berufserfahrung, erworbene Kompetenzen und das Potenzial berücksichtigt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Defibrillator / 4.5 Aufbewahrung

Der AED sollte an zentralen, gut zugänglichen Orten aufbewahrt werden. Eine gut sichtbare Beschilderung gemäß DIN ISO 7010 (Piktogramm E010) ist erforderlich. In Einrichtungen mit regelmäßigem Publikumsverkehr (z. B. Bildungsstätten, Sporthallen) empfiehlt sich eine öffentlich zugängliche Positionierung. Wichtig Hinweise für den Anwender Folgende Hinweise sollen den Anwender i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Familienversicherung / 3.1 Erwerbslosigkeit/Schul-/Berufsausbildung

Ein Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus ist gegeben, wenn sie nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erwerbstätig sind, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leisten, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine ausgeübte versicherungsfreie geringfügige Beschäftigun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Familienversicherung / 3.2 Unterbrechung der Schul-/Berufsausbildung

Wird die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen, so verlängert sich der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn Grund der Unterbrechung einer der folgenden Dienste ist: freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SG Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG freiwilliges soziales Jahr nach dem JFDG freiwilliges ökologisches Jahr nach dem JFDG vergleichbare anerkannte Freiwilligendien...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.4 Freiwillige Sondervergütungen/Gratifikationen

Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, grundsätzlich frei. Entscheidet er sich aber, über individuell motivierte Einzelfälle hinaus, nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Sonderzahlungen, wie z. B. Gratifikationen, zu leisten, ist er an den arbeitsrechtlichen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gleichbehandlungsgrundsatz / 3.4 Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen ist ungeachtet der Vertragsfreiheit auch bei der Entgeltfestsetzung zu beachten.[1] Das Gebot zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist europarechtlich in Art. 157 AEUV verankert. Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf nur wegen des Geschlechts ei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.1 Ausbildung

Rz. 100 Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen.[1] Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet sind und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen.[2] Rz. 101 Betriebliche F...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.2 Regelmäßiges Ende des Ausbildungsverhältnisses

Rz. 69 Das Ausbildungsverhältnis endet nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Wird die Ausbildung aufgrund zweier getrennt abgeschlossener Berufsausbildungsverträge bei demselben Arbeitgeber in 2 Abschnitten durchgeführt, sind beide Ausbildungsabschnitte als rechtliche Einheit zu betrachten, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.5 Übernahme nach erfolgreicher Ausbildung

Rz. 90 Ein Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann sich aus einer tariflichen Regelung oder aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben.[1] Eine gesonderte gesetzlich Regelung enthält § 78a BetrVG für Auszubildende, die Mitglied einer Ju...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2 Anschluss an Ausbildung oder Studium (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.3 Vorzeitiges Ende des Ausbildungsverhältnisses

Rz. 78 Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit, endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Das Prüfungsverfahren muss abgeschlossen und das Ergebnis dem Auszubildenden mitgeteilt worden sein. Für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsver...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.4 Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der Prüfung

Rz. 82 Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Auszubildende, der die Abschlussprüfung nicht besteht, bis zum nächsten Prüfungstermin in der bisherigen Ausbildungsstätte ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.4 Erstanstellung

Rz. 105 Eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium liegt nur vor, wenn es sich um die erste Beschäftigung nach dem Ausbildungs- oder Studienende handelt.[1] Auch ein kurzzeitiger Gelegenheitsjob steht der nachfolgenden Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG entgegen.[2] Die Erstanstellung muss nicht bei demselben Arbeitgeber erfolgen, mit dem ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.7 Teilzeitberufsausbildung

Rz. 35 Auch die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Seit 1.1.2020 ist diese Möglichkeit im Vergleich zur vorherigen Regelung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F.) nunmehr in § 7a BBiG deutlich erweitert und näher geregelt worden. Anstelle der bisherigen Ausnahmelösung ist dies nun für alle eine mögliche Gestaltungsoption. Das bisher nachzuweisende berechtigte Int...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung

Rz. 295 Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG , dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsg...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.3 Geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes

Rz. 302 Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zur endgültigen dauerhaften Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem anderen Arbeitnehmer eingestellt wird. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Befristung ist allerdings, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem befristet eingestellten Arb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.3 Anschluss

Rz. 103 Die Beschäftigung erfolgt auch dann "im Anschluss" an die Ausbildung oder das Studium i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums beginnt. Es muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.[1] Ein genau bestimmter, allgemein gültiger Zeitraum lässt sich dabei nicht festlegen. Rz. 104 Teilweise wird...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2 Voraussetzungen

Rz. 99 Die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Einstellung des Arbeitnehmers im Anschluss an die Ausbildung oder das Studium erfolgt. 3.2.2.2.1 Ausbildung Rz. 100 Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen.[1] Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlu...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.2 Studium

Rz. 102 Ein Studium i. S. d. Vorschrift ist ein geordneter Ausbildungsgang an einer nach dem Hochschulrecht anerkannten Einrichtung, die einen staatlich anerkannten Abschluss vermittelt, z. B. eine Universität oder Fachhochschule.[1] Nicht erforderlich ist für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.5 Vertragslaufzeit

Rz. 107 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sieht keine Höchstgrenze für die Vertragslaufzeit vor. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass Befristungen nach dieser Bestimmung nur für die Dauer von einem halben bis einem Jahr vereinbart werden können[1] oder dass die Vertragslaufzeit 2 Jahre nicht überschreiten darf[2] oder sollte.[3] Beides ergibt sich aber wed...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.1 Soziale Überbrückung

Rz. 213 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck die Befristung eines Arbeitsvertrags etwa dann rechtfertigen kann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis, an eine wirksame Kündigung oder an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten oder zur Verbesserun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 68 Das Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. Berufsbildungsgesetzes ist nach § 21 Abs. 1 BBiG kraft Gesetzes befristet. Zwar finden für den Berufsausbildungsvertrag nach § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des TzBfG scheid...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.5 Wunsch des Arbeitnehmers

Rz. 231 Der Wunsch des Arbeitnehmers, befristet beschäftigt zu werden, kann die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigen.[1] Dabei muss sich der Wunsch des Arbeitnehmers nicht nur darauf beziehen, überhaupt eingestellt zu werden, sondern gerade auf die Befristung des Arbeitsvertrags. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen z...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 14 TzBfG gilt für alle Befristungen von Arbeitsverträgen. Daneben findet eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 und 309 BGB nicht statt. Die Befristungsabrede kann lediglich einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterzogen werden und sie kann darauf überprüft werden, ob es sich um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB h...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.2 Arbeitsverhältnis

Rz. 343 Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht eine Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Befristung nur entgegen, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[1] Andere berufsvorbereitende Beschäftigungen, z. B. Praktika oder Volontariate, stehen einer späteren sachgrund...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.7 Arbeitsplatzschutzgesetz; Eignungsübungsgesetz

Rz. 117 Nach § 1 Abs. 4 Halbs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 4 Halbs. 2 ArbPlSchG, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte, z. B. aufgrund einer auflösenden Bedingung. Die Ein...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 420 § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, Zweckbefristungen [1] und nach der ausdrücklichen Bezugnahme in § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Rechtsgrundlage die Befristung gestützt wird. Rz. 421 Deshalb bedürfen auch Befristungen und auflösende Bedingungen, die nicht nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG, sonde...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.1 Überblick

Rz. 2 Die wesentlichen Sonderregelungen zu Teilzeit finden sich im Bereich der Elternteilzeit in § 15 BEEG, der Pflegezeit in § 3 PflegeZG, der Familienpflegezeit, der Altersteilzeit, im Schwerbehindertenrecht in § 164 Abs. 5 SGB IX, in der Berufsausbildung in dem zum 1.1.2020 neu eingeführten § 7a BBiG und im Bereich der Frauenförderung. Die Elternteilzeit als wichtigste Son...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 308 Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ges...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.1.3 Auszubildende

Anspruch auf Erholungsurlaub haben nach § 2 Satz 1 BUrlG auch diejenigen, die zu ihrer Berufsausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Auszubildende, Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre sind daher zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu rechnen. Hinweis Zusatzurlaub für Jugendliche Soweit die Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Dacharbeiten / 2.1.3 Organisatorische Vorgaben

Leitung Dacharbeiten müssen nach Abschn. 2.3.1 DGUV-I 201-054 von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen "aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils auszuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Arbeitsvertrag / 3.1 Niederschrift nach dem Nachweisgesetz

Ziel des Nachweisgesetzes ist mehr Information für den einzelnen Arbeitnehmer über seine wesentlichen Vertragsbedingungen durch stärkere Formalisierung. Es soll eine größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis über die beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten bewirken, insbesondere für Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag besitzen.[1] In erster Li...mehr