Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeugnis

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Die Erzeugung der elektronischen Signatur als Amtshandlung des Notars

Rz. 28 Bei der Erstellung eines Vermerks in Papierform kann zwischen der Unterschrift, die als solche eigenhändig geleistet werden muss, und dem (delegierbaren) Aufdrücken des Siegels unterschieden werden. Bei der Abschriftsbeglaubigung ist zwar umstritten, ob die Beglaubigung ein Zeugnis des Notars darstellt oder nicht vielmehr eine Bescheinigung darüber, dass angesichts de...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Amtliche Beglaubigung, öffentliche Beglaubigung, öffentliche Urkunde; Zuständigkeiten

Rz. 1 Die amtliche Beglaubigung hat sich durch Verwaltungsübung herausgebildet und ist mittlerweile in §§ 33, 34 VwVfG (Bund) geregelt, wonach bestimmte Behörden Abschriften und Unterschriften beglaubigen können. § 33 VwVfG (Bund) unterscheidet dabei zwischen der Beglaubigung von Abschriften eigener und der fremder Urkunden, wobei letztere lediglich von bestimmten Behörden a...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Elektronische Signaturbeglaubigung

Rz. 47 Bisher weitestgehend ohne praktischen Anwendungsbereich war die elektronische Signaturbeglaubigung. Sie ist gewissermaßen das Gegenstück zur Unterschrifts- und Handzeichenbeglaubigung in der Papierwelt.[63] Sie kommt nur bei Signaturen in Betracht, denen "Schriftformqualität" beigemessen werden kann, also nur bei qualifizierten elektronischen Signaturen.[64] Sie war f...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verfahren

Rz. 4 Die Bescheinigung nach den §§ 39, 43 BeurkG ist eine Tatsachenbeurkundung i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 2 BNotO. Der Notar bezeugt die in amtlicher Eigenschaft wahrgenommene Tatsache, dass die Urkunde vorgelegen hat. Das Zeugnis erfolgt in Form des Vermerks und muss zumindest den Tag der Vorlage der Urkunde angeben, auf Wunsch auch die genaue Uhrzeit. Der Vermerk muss ferner U...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Fälligkeitsmitteilung

Rz. 19 Die Fälligkeit des Kaufpreises bei Grundstückskäufen wird häufig von der Eintragung einer Vormerkung und der Vorlage der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben usw. abhängig gemacht. Der Notar kann in solchen Fällen den selbstständigen Betreuungsauftrag (§ 24 BNotO) übernehmen, den Beteiligten vom Vorliegen dieser Fälligkeitsbedingungen Mitteilungen zu machen.[54]...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 31 NotAktVV spezifiziert § 2 Nr. 1 NotAktVV und regelt den Inhalt der Urkundensammlung. Im Rahmen der NotAktVV bezeichnet "Urkundensammlung" immer die physische Urkundensammlung; die elektronische Urkundensammlung wird explizit als solche genannt. § 31 NotAktVV tritt an die Stelle der §§ 18 bis 20 DONot-a.F. und trat in seiner jetzigen Form am 1.8.2022 in Kraft. Die ...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.3 Bedingte Aufhebungsverträge

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass auch bedingte Aufhebungsverträge abgeschlossen werden können. Einschränkungen ergeben sich dabei jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Schutzprinzip. Die Vereinbarung der Bedingung darf also nicht dazu führen, dass zwingende Arbeitnehmerschutznormen umgangen werden. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Kündigungsschutzgesetz, ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Änderungsverfahren bei Tatsachenbeurkundungen

Rz. 25 Auch Tatsachenurkunden können nach § 44a BeurkG geändert werden; der Vorschrift kommt insoweit klarstellende Bedeutung zu (zur Änderung von Hauptversammlungsprotokollen vgl. § 37 BeurkG Rdn 12 ff.).[88] Im Hinblick auf das einzuhaltende Verfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 44a BeurkG seinem Sinn und Zweck nach auf die Beurkundung von Willenserklärungen zuge...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Elektronisch beglaubigte Abschriften, § 39a BeurkG

Rz. 17 § 3 Abs. 3 S. 2 NotAktVV stellt klar, dass auch auf elektronisch errichteten Beglaubigungen und einfachen elektronischen Zeugnissen (die eben rein elektronisch errichtet werden können) bei der Visualisierung die UVZ-NR erkennbar sein muss. Da ein nachträgliches Anbringen wie bei einer Papierurkunde bei einem mit qeS versehenen Dokument im Sinne des § 39a BeurkG nicht ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) In der elektronischen Urkundensammlung werden die Dokumente in elektronischer Form verwahrt, die nach § 31 in der Urkundensammlung verwahrt werden. (2) Dokumente, die in Papierform erstellt wurden, können verwahrt werden alsmehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Elektronisch erstellte Dokumente (Abs. 3)

Rz. 8 Gelangen Dokumente in elektronischer Form zum Notar, etwa behördliche oder gerichtliche Genehmigungen zu einem Urkundsgeschäft,[15] so hat der Notar gemäß Abs. 3 S. 1 die Wahl, ob er sie gleich in dieser Form in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, oder den Ausdruck davon, den er gem. § 31 Abs. 4 NotAktVV in der Urkundensammlung verwahren kann, aber nicht muss...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Büromäßige Behandlung

Rz. 27 Die Urschrift der Vermerkurkunde ist dem Beteiligten auszuhändigen, sofern er nicht die notarielle Verwahrung der Urkunde verlangt (§ 45a Abs. 2 BeurkG). Vermerkurkunden werden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 NotAktVV in das Urkundenverzeichnis eingetragen, wenn es sich um die Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift handel...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Nr. 4: Vermerke

Rz. 9 Bei den einfachen Zeugnissen im Sinne des § 39 BeurkG, also insbesondere bei Unterschriftsbeglaubigungen sowie Feststellungen, wird wie folgt differenziert: Bleibt der Vermerk in der notariellen Verwahrung, ist die Urschrift des Vermerks zur Sammlung zu nehmen (Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a).[18] Bei Aushändigung der Urschrift einer selbst entworfenen Vermerkurkunde ist für die...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Büromäßige Behandlung

Rz. 19 Die Tatsachenbeurkundung ist in das Urkundenverzeichnis einzutragen, soweit § 7 Abs. 1 NotAktVV nichts anderes bestimmt, also soweit es sich nicht um Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern und Abschriftsbeglaubigungen handelt. Wird sie in Form einer Niederschrift aufgenommen, so bleibt das Original bei der Urkundensammlung, § 31 Abs. 1 Nr. 2 NotAk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsatz

Rz. 13 Bei Urkunden, die in den Rechtsverkehr gelangen können, ist die Angabe der Urkundenverzeichnisnummer und der Jahreszahl erforderlich, um eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Eintragung im Urkundenverzeichnis gewährleisten zu können. Dies gilt auch beispielsweise für elektronisch beglaubigte Abschriften im Sinne des § 39a BeurkG, vgl. Abs. 3 S. 2. Anders ist d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer)

Rz. 133 Nach § 34 ErbStG haben Notare dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können. Danach sind insbesondere, aber nicht ausschließlich Schenkungen und Schenkungsversprechen anzeigepflichtig. Praktisch ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Exkurs: notarielle Eigenurkunden

Rz. 56 Errichtet der Notar dagegen originär elektronisch eine Eigenurkunde, so fällt diese Eigenurkunde nicht zwingend in den Anwendungsbereich des BeurkG und damit auch nicht unter den Begriff des einfachen elektronischen Zeugnisses nach § 39a BeurkG.[75] Die originär elektronische Errichtung einer notariellen Eigenurkunde durch den Notar ist – soweit ersichtlich – nach all...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 § 22 BeurkG gilt unmittelbar nur für die Beurkundung von Willenserklärungen nach dem zweiten Abschnitt des BeurkG . Gem. § 38 Abs. 1 BeurkG ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden bei Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen. Rz. 2 Für das Verfahren bei der Aufnahme von einfachen Zeugnissen (§ 39 BeurkG), bei Unterschriftsbeglaubigungen (§ 40 BeurkG) oder...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verwahrung und Aushändigung von elektronischen Niederschriften (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 betrifft das zur Aufnahme einer elektronischen Niederschrift erstellte elektronische Dokument, das nach § 16b Abs. 4 BeurkG mit den qualifizierten elektronischen Signaturen sowohl der Beteiligten wie des Notars versehen ist. Analog zu § 45 Abs. 1 BeurkG bestimmt auch Abs. 1, dass das ein solches originäres elektronisches Dokument (stets) in der Verwahrung des No...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Begriff und Funktion der Ausfertigung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Bedeutung der Ausfertigung einer notariellen Urkunde im Rechtsverkehr.[1] Die Ausfertigung tritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift, fungiert hier also gewissermaßen als "Urschrift im Rechtssinne".[2] Die Ausfertigung wird Eigentum dessen, dem die Ausfertigung erteilt wird.[3] Ausfertigungen nach § 47 BeurkG werden nur von der papier...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Dokumentationspflicht

Rz. 7 Das Hauptversammlungsprotokoll ist ein Tatsachenbericht des Notars über beurkundungspflichtige Vorgänge der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.[10] Die Niederschrift des Notars dokumentiert die beurkundungspflichtigen Vorgänge einer bestimmten Hauptversammlung und hält fest, welches Verfahren dabei eingehalten wurde. Sie ist Zeugnis des Notars über die von ihm w...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Notarvertreter und elektronische Urkunden (Abs. 4)

Rz. 6 Das Beurkundungsrecht sieht die Möglichkeit vor, elektronische Urkunden zu errichten. Es handelt sich um die einfachen elektronischen Zeugnisse nach § 39a BeurkG und die originär elektronischen Urkunden nach § 16b BeurkG, die infolge einer Beurkundung im notariellen Online-Verfahren entstehen. Anders als analoge Urkunden können elektronische Urkunden nicht mittels Heft...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Gegenstand der öffentlichen Beglaubigung

Rz. 6 Bei der öffentlichen Beglaubigung im Gegensatz zur Beurkundung bezeugt die Urkundsperson die Richtigkeit der Unterschrift, nicht aber, dass die Erklärung von der Person mündlich abgegeben und von der Urkundsperson in der niedergeschriebenen Form wahrgenommen und verantwortlich geprüft ist (zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit für das Grundbuchamt oder Registergericht v...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Beglaubigung des Ausdrucks oder der Abschrift eines elektronischen Dokuments

Rz. 16 Durch Art. 8 Nr. 2b des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)[42] wurde die Regelung über die Abschriftsbeglaubigung um einen Abs. 4 ergänzt. Art. 8 Nr. 2a JKomG führte zugleich mit § 39a BeurkG das Institut des einfachen elektronischen Zeugnisses ein. Abs. 4 betrifft die Herstellung beglaub...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Satzungsbescheinigung

Rz. 11 Der Anmeldung der Abänderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH ist nach § 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Dazu müssen die geänderten Bestimmungen in die ursprüngliche Satzungsurkunde redaktionell eingearbeitet sein, und zwar ohne Rücksicht auf etwa überholte sonstige Bestimmungen.[33] Nach § 54 Abs. 1 S. ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Beurkundung von Erklärungen

Rz. 3 Das Beweisrecht der ZPO regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über vor der Urkundsperson abgegebene Erklärungen einheitlich in § 415 ZPO. Der Begriff der Erklärung in diesem Sinne umfasst Willenserklärungen, Wissenserklärungen und Verfahrenserklärungen.[2] Für Zeugnisse der Urkundsperson selbst gilt die Beweisregel des § 418 ZPO. Es handelt sich jeweils um öffen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Rangbestätigung

Rz. 16 Eine der praktisch wichtigen Formen der Notarbestätigung ist die sog. Rangbestätigung bei der Eintragung von Grundpfandrechten.[48] Da bis zur Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch je nach den Umständen eine mehr oder weniger lange Zeit vergeht, die Kreditnehmer aber häufig auf schnelle Auszahlung der Kreditmittel angewiesen sind, besteht in dieser Situation ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck und Regelungsgehalt

Rz. 1 Im Allgemeinen sind Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit[1] der Beteiligten gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG in der Niederschrift nur dann zu vermerken, wenn dafür ein besonderer Anlass besteht (vgl. Anm. zu § 11 BeurkG Rdn 31 ff.). Bei der Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen soll der Notar dagegen in jedem Fall "seine Wahrnehmungen" in der Niederschrift sch...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Siegel

Rz. 23 Der Vermerk ist nur dann eine öffentliche Urkunde, wenn er neben dem Zeugnis und der Unterschrift des Notars sein Siegel enthält. Die entsprechende Anordnung in § 39 BeurkG ist als Muss-Vorschrift formuliert, sodass die Beidrückung des Siegels hier – anders als bei der Niederschrift – Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Das hat seinen Grund darin, dass anders als bei der N...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Tatbestandsmerkmal "rechtlicher Vorteil"

Rz. 3 § 7 BeurkG greift nur dann ein, wenn der Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung oder einer nach Rdn 2 erfassten Erklärung auf die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils gerichtet ist. Der Notar ist also von der Beurkundung ausgeschlossen, wenn der in § 7 BeurkG genannte Personenkreis durch die Beurkundung der Willenserklärung eine günstigere Rechtsposition e...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des BeurkG

Rz. 7 Die Gesetzgebungsgeschichte des BeurkG beginnt im Jahr 1955. Auf dem 41. Deutschen Juristentag (Berlin, September 1955) gab der damalige Bundesjustizminister Neumayer die Bildung einer Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit bekannt.[10] Diese Kommission legte 1961 ihren Bericht vor. Darin empfahl sie u.a. die Kodifikation des Beurkundungsrech...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXIX. Vorkaufsrechte

Rz. 68 Auf die abstrakte Möglichkeit des Bestehens eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss der Notar bei der Beurkundung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 20 BeurkG hinweisen (vgl. § 20 BeurkG Rdn 1). § 18 BeurkG regelt die Pflicht des Notars zum Hinweis darauf, dass für die Eintragung im Grundbuch ein Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Gleichstellung der elektronischen Dokumente mit der Papierurkunde (Abs. 4)

Rz. 15 Abs. 4 ordnet die rechtliche Gleichstellung der in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorliegenden Original-Dokumenten an, sofern das elektronische Dokument nach Abs. 1 und 2 erstellt wurde und im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrt wird. Das elektronische Dokument teilt mithin die Qualität des in Papierform...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 11 Eidesstattliche Versicherungen darf der Notar gem. § 22 Abs. 2 BNotO nur in den Fällen aufnehmen, d.h. beurkunden, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Die Auslegung kann sich an § 1 Abs. 4 VwVfG orientieren ("Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt").[13] Unzuläs...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Beweiswert der Abschriftsbeglaubigung

Rz. 19 Eine öffentliche Urkunde ist der Beglaubigungsvermerk, nicht aber die beglaubigte Abschrift selbst. Der Beglaubigungsvermerk weist nur die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift nach.[48] Im Gegensatz zur Ausfertigung tritt die beglaubigte Abschrift nicht an die Stelle der Urschrift. Deshalb ist im Hinblick auf den Beweiswert der beglaubigten Absc...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Beurkundungsverfahrensrecht unterscheidet zwischen der Beurkundung von Willenserklärungen und sonstigen Tatsachenzeugnissen des Notars. Im ersten Fall richtet sich das Beurkundungsverfahren nach den §§ 6 ff. BeurkG; in den anderen Fällen erfolgt die Beurkundung nach § 36 BeurkG entweder in der Form der Niederschrift (§ 37 BeurkG) oder in der Form des Vermerks. Beid...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Bescheinigung über die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht (§ 21 Abs. 3 BNotO)

Rz. 9 Mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.6.2014[18] wurde in § 21 Abs. 3 BNotO nach der Registerbescheinigung auch die notarielle Bescheinigung über die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht eingeführt (zur Vollmachtsbescheinigung § 12 BeurkG Rdn 37; insgesamt zu Vertretungsbescheinigungen § 12 B...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al...mehr

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Einleitung / II. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 45 Im Mittelpunkt notarieller Tätigkeit steht die Urkunde – traditionell ein Schriftstück. "Notar entstand mit Papierform", meint Püls.[109] Hat der Notar noch eine Zukunft, wenn das Papier immer stärker durch die elektronische Form ersetzt wird bzw. der Füllfederhalter dem Mausklick weicht? Zunächst ist zu bemerken, dass das Papier zwar Medium, nicht aber Kern notariell...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 122 Waffenbesitzer, Allgemeines [Rdn 1337]

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Teil C: Vollzug / 71 Strafvollzug, Jugendliche, Allgemeines [Rdn 760]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 10 BtM-Verfahren, Zurückstellung, Antragsvoraussetzungen [Rdn 130]

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Teil C: Vollzug / 24 Strafvollzug, Erwachsene, Allgemeines [Rdn 169]

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Teil C: Vollzug / 1 Maßregelvollzug, Erwachsene, Allgemeines [Rdn 1]

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.4.2 Potenzialanalyse

Rz. 37 Durch eine Potenzialanalyse (Profiling) sollen frühzeitig Beschäftigungschancen und Beschäftigungsrisiken festgestellt werden. Seit dem 1.8.2016 ist die Potenzialanalyse bei den Vorschriften zur Eingliederungsvereinbarung als § 15 Abs. 1 eingefügt und bei Einführung des Bürgergeldes auch beibehalten worden. Damit wird die Einheit der Analyse und des Kooperationsplanes...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 3 Leistungs... / 2.4 Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung (Abs. 4)

Rz. 36q Die Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung sind erst im Zuge der Ausschussberatungen zum 9. SGB II-ÄndG als Neufassung des Abs. 2a a. F. in das Gesetz aufgenommen worden. Sie nehmen i. d. F. des Abs. 4 seit dem 1.1.2023 Bezug auf die §§ 44 bis 44a, 45a AufenthG sowie § 9 BVFG. In Abs. 4 Satz 1 ist die vorrangige Teilnahme an einem Integrationskurs...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 2 Grundsatz... / 2.2 Forderungsspektrum

Rz. 6 Abs. 1 Satz 1 stellt die Aktivierung des Erwerbsfähigen und seiner Bedarfsgemeinschaft in den Mittelpunkt. Sie haben es zunächst selbst in der Hand, gegen ihre Hilfebedürftigkeit vorzugehen. Abs. 1 ist eine Grundsatznorm, jedoch kein eigenständiger Ausschlusstatbestand, der herangezogen werden könnte, um Leistungen nicht zu erbringen. Dabei spielt der Einsatz des Einko...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 3 Leistungs... / 2.1 Individualität und Ermessen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Leistungsgrundsätze des § 3 prägen die Erforderlichkeit, Vorrangigkeit bestimmter Leistungen im Einzelfall und Unverzüglichkeit; daneben spielen die Nachrangigkeit sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Hilfe eine wesentliche Rolle. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit enthält Abschnitt 1 des Dritten Kapitels (§§ 14ff.). § 3 enthält Vorgaben zur Beurtei...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 4.4 Schadensersatzanspruch

Rz. 11 Ein Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs eine nach § 8 BUrlG verbotene Erwerbstätigkeit verrichtet, begeht grundsätzlich eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung und kann sich deshalb nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen.[1] Meist wird es jedoch dem Arbeitgeber nicht gelingen, einen Schaden nachzuweisen. Denn ersetzbar ist nur ein adäquat kausal ver...mehr