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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 1 Anwendungsbereich, Ziel ... / 4.2.2.1 Arbeitsverhältnis

Christoph Tillmanns
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Rz. 22

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in § 7 Abs. 1 SGB IV ist weitergehend als der des Arbeitsverhältnisses i. S. v. § 611a BGB. Das (arbeitsrechtliche) Arbeitsverhältnis ist ein Unterfall des Beschäftigungsverhältnisses. Gleichwohl ist es Hauptanwendungsbereich des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Das ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der das Arbeitsverhältnis als typischen Fall der Beschäftigung ausdrücklich benennt. Oft ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses völlig unproblematisch. Sowohl die arbeitsgerichtliche als auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung beschäftigen hier jedoch immer wieder Fälle, bei denen sich die Frage stellt, ob eine selbstständige Tätigkeit oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Beides schließt einander aus. Typischer Problemfall sind sog. "Solo-Selbstständige".

 

Rz. 23

Der Begriff des Arbeitsvertrages und damit mittelbar auch der Begriff des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitnehmers ist in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich normiert. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Durch diese seit dem 1.4.2...

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