Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeugnis

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Teil II Mietprozessrecht / 1.5 Räumungsklage

Rz. 146 Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1). Aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter, nach welcher der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, erwächst regelmäßig kein unmitt...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.1 Zahlungsklagen des Vermieters

Rz. 221 Bei Zahlungsklagen muss die mit der Klage geltend gemachte Forderung im Einzelnen genau bestimmt sein. Denn die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klage ist bestimmt genug, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufhebungsvertrag: Inhalt / 18 Zeugnis

Um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, sollte im Aufhebungsvertrag oder Prozessvergleich der Inhalt eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses bereits genau festgelegt werden. Hat sich der Arbeitgeber in einem Prozessvergleich verpflichtet, ein "pflichtgemäßes" qualifiziertes Zeugnis "entsprechend" einem vom Arbeitnehmer noch anzufertigenden Entwurf zu erstellen, hat dieser e...mehr

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Aufhebungsvertrag: Inhalt / 5 Allgemeine Erledigungsklausel/Ausgleichsklausel

Eine Ausgleichsklausel sollte mit in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden. Praxis-Beispiel Ausgleichsklauseln Variante 1: Schlichte Empfangsbestätigung Der Arbeitnehmer bestätigt den Erhalt folgender Unterlagen: "… Der Arbeitgeber bestätigt die Rückgabe folgender Arbeitsmaterialien …" Variante 2: Echte Ausgleichsklausel mit Verzichtswirku...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5 Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

Rz. 28 Stand: 06/03 – 07/2025 Museen sind nach der Legaldefinition des § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 4 UStG wissenschaftliche Sammlungen (d. h. solche, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt sind; Abschn. 4.20.3. Abs. 1 S. 1 UStAE) und Kunstsammlungen. Rz. 29 Stand: 06/03 – 07/2025 Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Aspekten schü...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.1 Begriff der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin

Rz. 18 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht findet sich keine Definition von "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin". Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter den Begriff der "ärztlichen Heilbehandlungen" ebenso wie der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Beha...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / III. Abschließende praktische Checkliste zum Sachverständigengutachten im Kindschaftsverfahren für den Fachanwalt für Familienrecht

In Anlehnung an die Empfehlungen im "Anhang VI: Fragen für Familienrichter zu Mindestanforderungen an die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten Kindschaftsrecht" der 3. Aufl. aus 2025[20] kann sich auch der oder die mit Gutachten im Kindschaftsrecht befasste Fachanwalt für Familienrecht der folgenden praktischen Checkliste in seiner Arbeit im Ein...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.3.3 Eng verbundene Umsätze

Rz. 96 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL begünstigt § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG auch die mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen eng verbundenen Umsätze. Hierunter sind solche Umsätze zu verstehen, die für die betreffenden Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.1 Sachaufklärungs-/Beweismittelbeschaffungspflicht (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 37 Nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO trifft die Beteiligten bei Vorgängen mit Auslandsbezug eine Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dabei haben sie alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[1] Die zusätzlichen Befugnisse der Finanzbehörde, Auskunftsersuchen ins Ausland stellen zu können, verschiebt die Beweismittelbesch...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 2.1 Erfassbare Ansprüche

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einschränkung, wonach der Verzicht auf Ansprüche in Ausgleichsquittungen zweifelsfrei und klar formuliert sein muss und nicht überraschend sein darf, können in der Ausgleichsquittung alle Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst und ausgeschlossen werden, auf die der Arbeitnehmer verzichten kann. Dies sind insbesondere Ansprüche auf Lo...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 1.1 Kein Rechtsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine Ausgleichsquittung zu unterzeichnen, mit der er bestätigen soll, dass ihm keine Ansprüche mehr zustehen. Nach § 368 BGB ist er lediglich verpflichtet, den Empfang der Arbeitspapiere wie Zeugnis und Versicherungsnachweisheft zu bestätigen. § 368 BGB verpflichtet den Arbeitnehmer allerdings nicht, den Erhalt eines ordnungsgemäßen Z...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 2.2.7 Zeugnisanspruch

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.[1] Hieraus wird gefolgert, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung während des Arbeitsverhältnisses unabdingbar ist, d.h. für die Zukunft nicht ausgeschlossen oder erlassen werden kann. Von der Rechtsprechung nicht entschieden wurde b...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 3.1 Freie Beurteilung

Bei der freien Beurteilung ist der Beurteiler nicht an inhaltliche Vorgaben gebunden. Er kann die Beurteilungskriterien und deren Gewichtung individuell auf die Aufgabeninhalte des Mitarbeiters abstimmen und damit gezielt dessen Stärken und Schwächen erfassen. Die Ergebnisse werden im Allgemeinen verbal festgehalten. Die individuelle Auswahl der bewerteten Merkmale durch den...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 1.2 Ziele und Nutzen der Mitarbeiterbeurteilung

Die Mitarbeiterbeurteilung ist ein unerlässlicher Bestandteil einer fortschrittlichen Personalführung. Sie liefert aussagekräftige und zuverlässige Informationen von der Einstellung über die Förderung und Entwicklung bis zur Freisetzung von Personal. Ihre Bedeutung spiegelt sich auch darin wider, dass sie häufig in Tarifabkommen berücksichtigt wird. Die wichtigsten Aufgaben u...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verwahrung und Aushändigung eines einfachen elektronischen Zeugnisses (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 des § 45b BeurkG regelt den Umgang mit dem zur Errichtung eines einfachen elektronischen Zeugnisses nach § 39a BeurkG erstellten originär elektronischen Dokument. Dieses wird – anders als das nach § 16b BeurkG erstellte elektronische Dokument (Abs. 1) – grundsätzlich, soweit nicht die Verwahrung gewünscht wird, ausgehändigt (S. 1). Wenn (ausnahmsweise) eine solc...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Sonstige Zeugnisse

Rz. 55 Der Verweis auf § 39 BeurkG stellt sicher, dass Zeugnisse, die in Vermerkform abgegeben werden können, alternativ elektronisch errichtet werden können. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, "sonstige einfache Zeugnisse" als originäre elektronische Dokumente in der Form des § 39a BeurkG zu erstellen (vgl. die Kommentierung Kruse, § 40b BeurkG).[72] Anwendungsbeispiele si...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Einfache Zeugnisse, Bescheinigungen und Bestätigungen

I. Beispiele des § 39 BeurkG u.a. Rz. 3 Die Beurkundungsform des Vermerks ist gestattet für "einfache Zeugnisse". Als Beispiele nennt § 39 BeurkG:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 39a Einfache elektronische Zeugnisse

Gesetzestext (1) 1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. 2Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 § 13a Absatz ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 39 Einfache Zeugnisse

Gesetzestext Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sons...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Beweiswert des elektronischen Zeugnisses

Rz. 57 Das Beweisrecht der Zivilprozessordnung ordnet elektronisch signierte elektronische Dokumente systematisch den Augenscheinsobjekten zu, erklärt jedoch die Regeln über den Urkundenbeweis für entsprechend anwendbar (§ 371a ZPO). In Anlehnung an die Legaldefinition der öffentlichen Urkunde versteht § 371a Abs. 3 ZPO das elektronische öffentliche Dokument als elektronisch...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Funktion und Funktionsweise einer Signatur

Rz. 8 § 39a Abs. 1 S. 2 BeurkG verlangt für einfache elektronische Zeugnisse eine sog. qualifizierte elektronische Signatur. Die EU-eIDAS-VO unterscheidet zwischen einfacher, fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signatur.[14] Wo die elektronische der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt wurde,[15] verlangt das Gesetz in der Regel eine qualifizierte elektr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Beispiele

Rz. 17 Beispiele zulässiger Tatsachenzeugnisse:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. 2Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 § 13a Absatz 4 Satz 1 und...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vermerk

Rz. 21 Einfache Zeugnisse darf der Notar durch Vermerke beurkunden. Der Vermerk ist nach der Legaldefinition des § 39 BeurkG eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll. Zwingend vorgeschrieben ist neben dem Zeugnis selbst also nur die Unterschrift und das Siegel de...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Einleitung

Rz. 1 Das Instrument des einfachen elektronischen Zeugnisses wurde durch das Justizkommunikationsgesetz[1] von 2005 mit Schaffung eines neuen § 39a in das BeurkG eingeführt. Die Norm wurde im Rahmen des Urkundenarchivgesetzes[2] 2018 neu gefasst und dabei zugleich an die Neuregelung des Signaturrechts durch die sog. EU-eIDAS-VO[3] und das zu ihrer Durchführung erlassene sog....mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Beispiele des § 39 BeurkG u.a.

Rz. 3 Die Beurkundungsform des Vermerks ist gestattet für "einfache Zeugnisse". Als Beispiele nennt § 39 BeurkG:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Andere Substrate in Papierform bzw. elektronischer Form

Rz. 7 Für andere als die vorgenannten Substrate,[5] die aus der Urschrift als Urkunde resultieren, gilt § 3 NotAktVV dem Wortlaut nach nicht. Für die Erstellung von Reinschriften, die eine bloße Hilfsfunktion beispielsweise auf dem Weg zur Herstellung "sauberer" beglaubigter Abschriften bzw. Ausfertigungen darstellen, gilt § 3 NotAktVV so lange nicht, bis der Status der "Urk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Formelle Anforderungen des § 39a BeurkG

Rz. 19 Das einfache elektronische Zeugnis nach § 39a BeurkG ist das Gegenstück zum Vermerk nach § 39 BeurkG.[22] Unabhängig davon, zu welchem Zweck der Notar etwas in Vermerkform niederlegt, ob es sich um einen Beglaubigungsvermerk oder ein sonstiges "einfaches Zeugnis" handelt, legt § 39 BeurkG die Elemente des Vermerks mit Muss-Anforderungen (Zeugnis, Unterschrift, Siegel)...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Anwendungsfälle

Rz. 32 § 39a BeurkG bietet die normative Grundlage dafür, dass alle Notarakte, die § 39 BeurkG in Vermerkform zulässt, auch in der Form des einfachen elektronischen Zeugnisses möglich sind.[39] Hinsichtlich des Inhalts des vom Notar zu erstellenden elektronischen Dokuments gilt nichts anderes als für die papiergebundene Vermerkurkunde.[40] Es können also die Funktionen, die ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Anlagen

Rz. 26 Besteht das in dem Vermerk enthaltene Zeugnis des Notars aus mehreren Blättern, so sind diese mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden (§ 44 S. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 DONot). Die Wirksamkeit des Vermerks hängt davon aber nicht ab. Zum Inhalt eines Zeugnisses können auch Anlagen werden. Das kann allerdings nicht stillschweigend durch Verbindung einer auf die Urkunde verw...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfac...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Notarbestätigung

Rz. 13 Kein "einfaches Zeugnis" i.S.v. § 39 BeurkG ist auch die sog. Notarbestätigung. Zum Teil werden die gesetzlich nicht definierten Begriffe "Bestätigung" und "Bescheinigung" synonym verwandt.[40] Vorzugswürdig erscheint es jedoch, den Begriff der Notarbestätigung nur für ein in der notariellen Praxis entwickeltes, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenes Rechtsinstitut...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Vermerke im Sinne des § 39 BeurkG

Rz. 18 Abs. 1 Nr. 3 erklärt inhaltlich unverändert die nach alter Rechtslage in § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 DONot a.F. getrennt aufgeführten Vermerke im Sinne des § 39 BeurkG zu eintragungspflichtigen Geschäften. Genannt werden im Einzelnen:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Überblick

Rz. 1 Nachdem der zweite Abschnitt des BeurkG (§§ 6–35) die Beurkundung von Willenserklärungen regelt, fasst der dritte Abschnitt des BeurkG (§§ 36–43) die vorher in zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Beurkundungsvorschriften für sog. Tatsachenbeurkundungen bundesrechtlich zusammen, d.h. für die Beurkundung aller anderen Erklärungen, sonstigen Tatsachen u...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Nr. 5 bis 8

Rz. 10 Gemäß Abs. 1 Nr. 5 ist ein beglaubigter oder einfacher Ausdruck von einem einfachen elektronischen Zeugnis i.S.d. § 39a BeurkG zur Urkundensammlung zu nehmen. Diese sind gem. § 39a Abs. 1 BeurkG Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse, die in § 39 BeurkG beispielhaft[23] aufgezählt sind. Rz. 11 Gemäß Abs. 1 Nr. 6 werden bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Abs. 1 ZPO...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Registerbescheinigung (§ 21 Abs. 1 und 2 BNotO)

Rz. 5 Obwohl es sich nicht um ein reines Zeugnis handelt, weist die BNotO die Registerbescheinigung den Amtshandlungen zu, die von der Urkundsgewährungspflicht nach § 15 Abs. 1 BNotO erfasst sind (siehe auch Rdn 3). Die Zuständigkeit des Notars für diese besondere Art der Bescheinigung ist wie folgt geregelt: § 21 BNotO (1) 1Die Notare sind zuständig,mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Änderung vor Abschluss des Beurkundungsverfahrens

Rz. 26 Während des Abfassens der Niederschrift kommt Abs. 1 nur insoweit Bedeutung zu, als der Notar bei der Abfassung der Niederschrift gehalten ist, sein Zeugnis so niederzulegen, dass keine Unklarheiten entstehen, die die Beweistauglichkeit der Urkunde mindern können (siehe oben Rdn 5). Im Übrigen ist das Bezeugungsverfahren bei einer Tatsachenbeurkundung erst abgeschloss...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sindmehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Beglaubigungsvermerk, Identitätsfeststellung

Rz. 22 Der Beglaubigungsvermerk ist ein Zeugnis des Notars über die Echtheit der Unterschrift, das nach § 39 BeurkG mit Unterschrift und Siegel des Notars zu versehen ist. Aus dem Vermerk muss außerdem hervorgehen, wer die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat und ob es sich um einen Vollzug der Unterschrift oder um eine Anerkennung der Unterschrift gehandelt hat (Abs. 3...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Änderung von Urkunden war vor der Einfügung des § 44a BeurkG durch das 3. Gesetz zur Änderung der BNotO nicht beurkundungsverfahrensrechtlich, sondern lediglich dienstrechtlich in § 30 DONot a.F. geregelt. Mit der Verankerung des Änderungsverfahrens im BeurkG hat der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen. Durch das Inkrafttreten von Art. 2 N...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit

Rz. 8 § 28 BeurkG betrifft nur das Zeugnis des Notars über seine Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit, setzt dabei aber eine Wahrnehmung zur Geschäftsfähigkeit voraus. Deren Ergebnis, nämlich der Eindruck des Notars, ob Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit vorliegt oder ob diesbezüglich Zweifel bestehen, ist zu vermerken.[21] Vor dem Beurkundungsverfahren gewonnene Eindr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zweck des Abs. 1

Rz. 4 Vor Abschluss der Niederschrift ist jede Änderung zulässig, sei es durch vollständigen Neuausdruck oder durch hand- bzw. maschinenschriftliche Korrekturen, bei originär elektronischen Urkunden durch Bearbeiten des Textdokuments, was im Änderungsmodus geschehen kann, aber nicht muss.[19] Erforderlich ist aber eine "saubere" Niederschrift,[20] damit nicht ein äußerlich v...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Beurkundung nach § 37 BeurkG

Rz. 1 § 37 BeurkG beschreibt Form und Inhalt der Niederschrift, die der Notar herzustellen hat, wenn er für Beurkundungen nach § 36 BeurkG nicht die Form des Vermerks (§ 39 BeurkG) wählen kann. Die Form des § 37 BeurkG ist regelmäßig angebracht, wenn der Notar einen Bericht über seine Wahrnehmungen niederzulegen und nicht nur das Ergebnis seiner Wahrnehmungen festzuhalten ha...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bestätigung der Notareigenschaft

Rz. 24 Als Äquivalent zum Amtssiegel des Notars in der Papierwelt muss gem. § 39a Abs. 2 S. 1 BeurkG in der digitalen Welt das elektronische Zeugnis mit einer Bestätigung der Notareigenschaft verbunden werden. Rein beurkundungsrechtlich könnte dieser Nachweis ähnlich wie bei einem Notarvertreter (vgl. dazu sogleich Rdn 25) aufgrund des technikoffen formulierten § 39a Abs. 2 ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Elektronische Unterschriftsbeglaubigung

Rz. 43 Durch die zuletzt[58] erfolgte Änderung des Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz wurde klargestellt, dass der Anwendungsbereich der elektronischen Vermerkurkunden neben der Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen auch die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und Handzeichen erfasst. Damit bedarf es zur Beglaubigung elektronischer Unterschriften und Handzei...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 45b BeurkG wurde durch das DiRUG in das BeurkG integriert,[1] wobei die Vorschrift selbst erst im parlamentarischen Verfahren in das DiRUG integriert wurde.[2] Die Bestimmung regelt die Frage, wie mit der Verwahrung und Aushändigung (originär) elektronischer Urkunden[3] umzugehen ist. Bei elektronischen Urkunden knüpft § 45 Abs. 3 BeurkG die Eigenschaft als elektroni...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Art und Weise der Verbindung

Rz. 6 In den Fällen von § 44 BeurkG muss die Verbindung der einzelnen Seiten durch Schnur und Prägesiegel erfolgen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ein reines Ankleben oder ein Zusammenschweißen mit einem besonderen Gerät ist gerade nicht statthaft.[13] Rz. 7 Der Notar kann grundsätzlich frei entscheiden, auf welcher von mehreren Seiten er den Heftfaden mit seinem Prägesiegel ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zulässigkeit, Urkundsgewährungspflicht

Rz. 9 Die §§ 36 ff. BeurkG beziehen sich nicht nur auf tatsächliche Erklärungen der Beteiligten, sondern vor allem auch auf Tatsachenzeugnisse des Notars. Solche notariellen Tatsachenbeurkundungen können gleichfalls in der Vermerkform des § 39 BeurkG erteilt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Notars, welche Form er wählt.[25] Die Vermerkform ist allerdings nur f...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Registerbescheinigung

Rz. 22 Eine wichtige Rolle spielt in der Praxis die notarielle Registerbescheinigung. Auf sie wird in Abs. 1 S. 2 BeurkG verwiesen; sie ist in § 21 BNotO Abs. 1 und 2 geregelt. Diese Vorschrift lautet: § 21 BNotO (1) 1Die Notare sind zuständig,mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Nachprüfbares Zertifikat

Rz. 20 Gemäß § 39a Abs. 1 S. 4 BeurkG i.V.m. § 13a Abs. 4 S. 1 und 2 BeurkG soll die Signatur "auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist". Bereits aus der Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift ergibt sich, dass die dauerhafte Prüfbarkeit keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einfache elektronische Zeugnisse i.S.d. § 39a BeurkG ist.[24] Welche Anforderungen h...mehr