Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Frankreich / 1.4.2 Tätigkeit in Frankreich für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt er seine Tätigkeit in Frankreich für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arb...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 1.4.1 Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung der BA bekommen, wenn[1] sie eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und die EU- oder EWR- (beschleunigte) Grundqualifikation als Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr besitzen, die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 39 Abs. 3 AufenthG (ins...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 3.2 Kurzzeitiger Transfer, § 19a AufenthG

Nochmals erleichtert wird das Aufenthaltsverfahren bei kurzzeitigen Transfers.[1] Für unternehmensinterne Einsätze von maximal 90 Tagen innerhalb eines Gesamtzeitraums von maximal 180 Tagen genügt die Anzeige durch die aufnehmende Niederlassung im Inland beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (sog. "Mitteilungsverfahren"), durch die nachgewiesen wird, dass der Ausländer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Aufklärung des betroffenen Arbeitnehmers

Rz. 10 Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Sach- und Rechtslage aufklären. Er muss den Arbeitnehmer bzw. bei einer Einstellung den Bewerber also mündlich oder schriftlich über die Vorläufigkeit der Einstellung bzw. Versetzung unterrichten und darauf hinweisen, dass die Maßnahme durch gerichtliche Entscheidung wieder rückgängig gemac...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 3.1 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Die in § 19 AufenthG geregelte ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer-Card) schafft einen besonderen Aufenthaltstitel für außerhalb der EU beschäftigte Mitarbeiter, die vorübergehend innerhalb ihres Unternehmens (oder Unternehmensverbunds) in einen inländischen Unternehmensstandort (Niederlassung) transferiert werden. Ziel ist es, die Nutzung der Arbeitskraft und dabei insbeson...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 1.2.2 Inhalt und Umfang

Die Chancenkarte ist eine besondere (Unter-)Form der Aufenthaltserlaubnis – es ist kein eigenständiger Aufenthaltstitel i. S. v. § 4 AufenthG. Sie wird im Ausland zunächst als Visum und nach der Einreise als Aufenthaltserlaubnis in Form der Chancenkarte ausgestellt. Möglich sind aber auch Anträge von bereits in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen, sofern diese bereit...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 3.2.4 Aufenthaltstitel für Fachkräfte

Allgemeine Voraussetzungen Für beide Gruppen von Fachkräften sowie die Arbeitskräfte mit ausgeprägter Berufserfahrung müssen im konkreten Fall zur Erteilung eines Aufenthaltstitels die nachfolgenden allgemeinen Voraussetzungen [1] erfüllt sein: Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen[2]: Der Ausländer (gegebenenfalls unterstützt vom zukünftigen Arbeitgeber) muss ein...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 3.3.3 Sonderfälle: Erwerbstätigkeit auch ohne Aufenthaltstitel

Saisonbeschäftigungen Für Drittstaatsangehörige ist eine Saisonbeschäftigung grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen möglich. Bei der Saisonbeschäftigung ist die Beschäftigung ausnahmsweise ohne Aufenthaltstitel nur auf Grundlage einer (isolierten) Arbeitserlaubnis möglich. Dabei ersetzt die Erlaubnis zur Saisonarbeit de...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / Zusammenfassung

Überblick Das Recht der ausländischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt kein abgeschlossenes Sonderrecht dar. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften werden vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ergänzt. Insbesondere das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht unterscheidet zwischen EU-/EWR-Staatsangehörigen und den sonstigen Staatsangehörigen, den sog. "...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 4 Anstellungsvertrag

In der Praxis ist der Anstellungsvertrag mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer sicherlich die bedeutendste Vereinbarung. Zugleich ist dies auch ein Bereich, in welchem – bedingt durch die Vielgestaltigkeit – immer wieder Fehler gemacht werden bzw. es mit dem Finanzamt zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Kernpunkt für die steuerrechtliche Überprüfung bzw. Anerkennung ist – wi...mehr

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Taiwan / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Andorra / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Saudi-Arabien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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San Marino / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Russland / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Malaysia / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Sri Lanka / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Usbekistan / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Katar / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Ukraine / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Kasachstan / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Belarus / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Norwegen / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Malta / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Monaco / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vietnam / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2.1 Klare und eindeutige Vereinbarungen

Es steht den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei, Leistungen für ihre Gesellschaft entgeltlich im Rahmen schuldrechtlicher Verträge zu erbringen, oder aber einen unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag zu tätigen. Dennoch verlangt die Rechtsprechung, dass sich der Gesellschafter eindeutig für die eine oder andere Variante entscheidet. Vereinbarungen mü...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 7 Umsatzsteuer

Geschäftsführungsleistungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer an die Gesellschaft erbringt, können nach der geänderten Rechtsprechung des BFH[1] umsatzsteuerpflichtig sein. Die Organstellung als GmbH-Geschäftsführer steht dem jedenfalls nicht entgegen. Demnach kann der Geschäftsführer mit dieser Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Handgeldzahlungen an Fußbal... / Hintergrund

Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft und unterhält eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Die Klägerin vereinbare mit mehreren Lizenzspielern ein Handgeld anlässlich des Abschlusses oder der Verlängerung von Arbeitsverträgen. Dieses Handgeld hat die Klägerin als Betriebsausgaben im Jahr des Vertragsabschlusses bzw. der -verlängerung abgezogen. Das Finanzamt war hingegen der...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Kündigungsschutz: Besondere... / 2.2 Vorliegen eines wichtigen Grunds

Angesichts des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen trotzdem aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Nach nahezu einhelliger Auffassung ist ein völliger Ausschluss des Rechts zur Kündigung – auch einer außerordentlichen – unzulässig.[1] Das in §§ 314, 626...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 2.1 Abgrenzung Mehrfachbeschäftigung/ Entsendung

Die Kontinuität ist das wichtigste Abgrenzungskriterium zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern). Es muss die Frage gestellt werden, ob die Beschäftigung dauerhaft, kurzfristig oder vorübergehender Art ist. Im Regelfall liegt eine Entsendung vor, wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt wird. Werden ber...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Malta / 2.3.1 Meldung an die maltesische Behörde

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Malta vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber in Malta gemeldet werden. Hierfür muss ein Entsendeformular ausgefüllt werden. Für die Anmeldung werden Angaben zum deutschen Unternehmen, zum entsandten Arbeitnehmer und zur Entsendung (Art der Entsendung, Ort, Dauer) benötigt. Hinweis Kontrolle Das deutsche Unternehmen ist v...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Exterritorialer Arbeitgeber / 2 Vertragliche Regelungen

Neben der Klärung des anwendbaren Rechts sollten mit Blick auf § 2 Abs. 2 NachwG folgende Inhalte mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden: Regelungen zur Reisetätigkeit/Tätigkeit im Ausland, Erreichbarkeit des Mitarbeiters (vor allem bei Zeitverschiebung), Kostenregelungen, ob und welche technische Ausstattung dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, dat...mehr

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 2 Das Basismodul des VS

Das Basismodul umfasst die grundlegenden Offenlegungspflichten zu den allgemeinen Unternehmensinformationen sowie zu den Nachhaltigkeitsaspekten Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Der Bereich allgemeine Informationen umfasst die Grundlagen der Erstellung (Modul B1) sowie Praktiken, Konzepte und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft (Mod...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Territorialitätsprinzip / 8 Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das MiLoG gilt zunächst einmal für alle Arbeitsverhältnisse, die in Deutschland ausgeübt werden. Auch ausländische Arbeitgeber müssen den deutschen Mindestlohn zahlen, wenn ihre Arbeitnehmer in Deutschland tätig sind (z. B. bei Entsendung). Das Territorialitätsprinzip sichert damit die Anwendbarkeit des MiLoG auf alle inländischen Arbeitsverhältnisse, unabhängig von der Herk...mehr

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Belarus / 1.4.2 Tätigkeit in Belarus für einen in Belarus ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Belarus für einen in Belarus ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Belarus besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kasachstan / 1.4.2 Tätigkeit in Kasachstan für einen in Kasachstan ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kasachstan für einen in Kasachstan ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Kasachstan besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeit...mehr

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Malta / 1.4.2 Tätigkeit in Malta für einen in Malta ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Malta für einen in Malta ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Malta besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem o...mehr

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Ukraine / 1.4.2 Tätigkeit in der Ukraine für einen in der Ukraine ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Ukraine für einen in der Ukraine ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Ukraine besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeits...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Norwegen / 1.4.2 Tätigkeit in Norwegen für einen in Norwegen ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Norwegen für einen in Norwegen ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Norwegen besteuert.[1] [2] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Norwegen gezahlte Steuer dann angerechnet.[3] Wird die Tätigkeit für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausgeübt, wird der ...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.2 Elternzeit

Der Kündigungsschutz des § 17 MuSchG wird in § 18 BEEG ausgedehnt auf die Dauer der Elternzeit. Während dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden. In besonderen Fällen (beipielsweise bei Betriebsstillegung oder schwerer Pflichtverletzung des Mitarbeiters) kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärun...mehr

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Russland / 1.4.2 Tätigkeit in Russland für einen in Russland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Russland für einen in Russland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Russland besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn ...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1.1 Form für vertragliche Regelungen

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der "Formfreiheit", d. h. es besteht kein Formzwang für abzuschließende Verträge. Dieser Grundsatz ist auch auf das Steuerrecht zu übertragen, sodass das Finanzamt dem Grunde nach auch mündliche Vereinbarungen anerkennen muss. Die grundsätzliche Formfreiheit besteht bei nahezu allen Vereinbarungen, die zwischen der GmbH und dem Gesellschaft...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2.3 Tatsächliche Umsetzung

Vereinbarungen müssen nicht nur wirksam, klar und eindeutig getroffen werden, sondern sie müssen entsprechend ihrem Regelungsinhalt auch tatsächlich umgesetzt werden.[1] Wurde z. B. in einem Anstellungsvertrag eine monatliche Gehaltszahlung vereinbart, kann eine nur sporadische bzw. erheblich verspätete Auszahlung des Gehalts nicht anerkannt werden.[2] Allerdings ist eine abw...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1.3 Selbstkontrahierung

Damit ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit sich wirksame Verträge abschließen kann, ist seine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens[1] erforderlich. Die Befreiung wird ihm von der Gesellschafterversammlung erteilt und im Handelsregister eingetragen.[2] Eine Befreiung nur im Anstellungsvertrag reicht nicht aus.[3] Bis zur Genehmigung bleiben erfolgte sog. I...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2.2 Rückwirkungsverbot

Bei beherrschenden Gesellschaftern werden nur Vereinbarungen anerkannt, die im Voraus geschlossen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelungen angemessen sind – das sog. absolute Nachzahlungs- und Rückwirkungsverbot.[1] Praxis-Beispiel Rückwirkende Vereinbarung Alleingesellschafter A beschließt am 1.4.02 den Anstellungsvertrag zwischen ihm und der GmbH zu ändern und d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rückstellung für Freistellu... / Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Grundsätzlich sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Bewertet wird die Rückstellung mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag – also der Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen. Solange ein Vertrag noch in der Schwebe ist, darf die Verpflichtung hieraus grundsät...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Variable Vergütung: Arbeits... / 2.1 Arbeitsvertrag

Die Grundlage für variable Vergütungsmodelle bildet üblicherweise der Arbeitsvertrag. Dieser kann von Anfang an eine variable Vergütung vorsehen oder nachträglich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geändert werden. Dabei kommen 2 unterschiedliche Gestaltungsformen in Betracht: Variabler Leistungslohn wird in der Regel direkt und vollumfänglich im Arbeitsver...mehr