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Teilzeitarbeit: Anspruch auf Teilzeitarbeit und Verlänge ... / 3.1 Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung geeigneter freier Arbeitsplätze (§ 9 TzBfG)

Dr. Johanna Tormählen
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Nach Maßgabe von § 9 TzBfG können teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen individuellen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit haben. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Organisationsermessen, wie er seinen Betrieb organisiert und in welchem Umfang er einen bestehenden Personalbedarf durch Voll- oder Teilzeitstellen deckt. Der Arbeitgeber ist nicht etwa verpflichtet, vor der Einrichtung von Teilzeitstellen das zusätzliche Arbeitszeitvolumen anteilig auf an einer Arbeitszeiterhöhung interessierte Teilzeitbeschäftigte zu verteilen.[1] Kein freier Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein freies Arbeitszeitvolumen zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt.[2] Die Organisationsentscheidung darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 genutzt werden. So müssen etwa arbeitsplatzbezogene Sachgründe (z. B. Arbeitsanfall zu bestimmten Zeiten) für eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers bestehen, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einzurichten.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Kriterien bei der Ausübung des Organisationsermessens

  • Angestrebte Verjüngung der Belegschaft durch zusätzliche Teilzeitkräfte.[4]
  • Ablehnung der Besetzung einer Vollzeitstelle durch einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit der Begründung, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit auf ...

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