Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.4 Art der Befristung

Rz. 45 Nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 ÄArbVtrG muss die Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Das Befristungsdatum muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt sein oder es muss sich aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lassen. Deshalb kann eine Befristung nach § 1 ÄArbVtrG nur in Form einer Zeitbefristung, nicht a...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.3.1 § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG

Rz. 42 Nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG haben die Befristungsregelungen in § 1 Abs. 1–4 ÄArbVtrG Vorrang vor den allgemeinen befristungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen; diese sind nur anzuwenden, soweit sie den Regelungen in § 1 Abs. 1–4 ÄArbVtrG nicht widersprechen. Dies gilt auch für die Vorschriften des TzBfG. Die Weiterbildung eines Arztes, der dem Geltungsbereich des Ä...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.7 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 382 § 14 Abs. 2a TzBfG begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist insbesondere mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999 vereinbar. Denn die Bestimmung legt die maximal zulässige Höchstdauer der Befristung fest und entspricht daher den Vorgaben in § 5 der Rahmenverein...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.7 Nebenbeschäftigung

Rz. 236 Befristungsabreden bei Nebenbeschäftigungen sind nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitnehmer mit dieser Beschäftigung nicht seinen gesamten Lebensunterhalt verdient.[1] Auch die Befristung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf daher einer weiteren Rechtfertigung. Gleiches gilt – vom Fall des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI abgesehen – auch für die Befristung vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2.2 Kausalität

Rz. 80 Die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des vorübergehenden Bedarfs eingestellt wird.[1] Der Arbeitgeber darf einen vorübergehenden Mehrbedarf nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer befristet einzustellen. Die Anzahl der befriste...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.8 Aufenthaltserlaubnis

Rz. 237 Die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers kann die Befristung des Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Au...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.4 Vertragslaufzeit

Rz. 318 Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Es kann auch eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbart werden. Für die Dauer der Vertragslaufzeit sind der vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es für die Berechnung der Befristungsdauer n...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3.2 Voraussetzungen für die Einschränkung des Anschlussverbots

3.6.3.2.1 Erreichen der Regelaltersgrenze Rz. 116b Die Aufhebung des sog. Anschlussverbots ist nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 1, § 235 SGB VI erreicht haben.[1] Dies ist mit Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall (§ 35 Satz 2 SGB VI), bei Arbeitnehmern, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, bereits zu ei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.5.1 § 6 PflegeZG

Rz. 91 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ist die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft, die für die Dauer einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einer Stammkraft nach § 2 PflegeZG oder einer Freistellung einer Stammkraft zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 3 PflegeZG eingestellt wird, durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Die Befrist...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.2 Eigenhändige Unterzeichnung; Stellvertretung

Rz. 443 Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Unterzeichnung eigenhändig durch Namensunterschrift erfolgen. Die Schriftform wird daher nicht durch Telefax gewahrt[1], ebenso wenig durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur.[2] Rz. 444 Die Befristungsvereinbarung kann von einem bevollmächtigten Stellvertreter unterzeichnet werden. Die Erteilung der Vollmac...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.6 Mehrfachbefristungen

Rz. 411 § 14 Abs. 3 TzBfG enthält kein § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entsprechendes Vorbeschäftigungsverbot. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 3 TzBfG kann daher grundsätzlich auch abgeschlossen werden, wenn der ältere Arbeitnehmer bereits früher bei demselben Arbeitgeber befristet oder unbefristet beschäftigt war, sofern er vor Beginn des nach § 14 Abs. 3 TzBfG befri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.3 Elektronische Form

Rz. 445 Die Befristungsvereinbarung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB getroffen werden[1], da § 14 Abs. 4 TzBfG – anders als § 623 BGB für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag – die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3 BGB). Darin wurde im Schrifttum teilweise ein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 NachwG in der bis zum 31....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.10 Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG mit Betriebsratsmitgliedern

Rz. 362 § 14 Abs. 2 TzBfG gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats. Deren nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Unionsrechtliche Vorgaben gebieten insoweit keine einschränkende Auslegung der Vorschrift.[1] Die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 und A...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.5 Tarifvertrag

Rz. 448 Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet nur Anwendung bei vertraglich vereinbarten Befristungen.[1] Rz. 449 Ergibt sich eine Befristung oder auflösende Bedingung aus einem Tarifvertrag (z. B. eine Altersgrenze), gilt diese im Falle beiderseitiger Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Eine schriftliche Vereinbarung durch die beiders...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.7 Arbeitsplatzschutzgesetz; Eignungsübungsgesetz

Rz. 117 Nach § 1 Abs. 4 Halbs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 4 Halbs. 2 ArbPlSchG, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte, z. B. aufgrund einer auflösenden Bedingung. Die Ein...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.5 Künftiger Minderbedarf

Rz. 94 Ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich auch daraus ergeben, dass in Zukunft voraussichtlich weniger Arbeitsaufgaben zu erledigen sein werden (künftiger Minderbedarf). Dies kommt z. B. bei anstehenden Rationalisierungsmaßnahmen oder bei einer beabsichtigten Betriebsschließung in Betracht. Dazu ist erforderlich, dass bei Abschluss des befristete...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.4 4-Monatszeitraum

Rz. 404 Die Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG setzt voraus, dass die Beschäftigungslosigkeit, der Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder die Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme während eines Zeitraums von mindestens 4 Monaten unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses bestand. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Beginn de...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 211 Die Gesetzesbegründung[1] nimmt auch hinsichtlich dieses Befristungsgrundes Bezug auf die bisherige Rechtsprechung und benennt beispielhaft die vorübergehende Beschäftigung aus sozialen Gründen zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn einer bereits feststehenden anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums und die Beschäftigung für die befristete Dauer...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.2 Bezug von Transferkurzarbeitergeld

Rz. 400 Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem älteren Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang Transferkurzarbeitergeld bezogen hat. Transferkurzarbeitergeld wird nach § 111 SGB III (früher: § 216b SGB III) zur Vermeidung von Entlassungen und zur ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.1 Ausbildung

Rz. 100 Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen.[1] Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet sind und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen.[2] Rz. 101 Betriebliche F...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.2 Tendenzbetriebe bei Presse, Kunst und Wissenschaft

Rz. 156 Die für die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltend tätigen Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten geltenden Grundsätze können auf Tendenzbetriebe im Bereich von Presse, Kunst und Wissenschaft übertragen werden.[1] Hier gelten die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nur für sog. Tendenzträger, d. h. für Arbeitnehmer, die durch ihre Tätigkei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 329 Die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit hat das Recht der sachgrundlosen Befristung gegenüber der Rechtslage nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 eine erhebliche Änderung e...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.5.2 § 2 Abs. 3 FPflZG

Rz. 96 Nach § 2 Abs. 3 FPflZG gilt § 6 Abs. 3 PflegeZG entsprechend für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft, die zur Überbrückung der Abwesenheit einer Stammkraft nach dem FPflZG eingestellt wird.[1]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 23 TzBfG stellt klar, dass andere gesetzliche Vorschriften, die Teilzeitarbeit oder die Befristung von Arbeitsverträgen regeln, durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht geändert werden.[1] Spezialgesetzliche Vorschriften gehen den Bestimmungen des TzBfG vor.[2] Soweit sie keine speziellen Regelungen treffen, sind die Vorschriften des TzBfG anzuwenden[3], z. B....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 413 Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt derjenige, der sich darauf beruft, das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vorlagen. Das gilt auch für die Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers innerhalb der l...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.3 Anschluss

Rz. 103 Die Beschäftigung erfolgt auch dann "im Anschluss" an die Ausbildung oder das Studium i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums beginnt. Es muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.[1] Ein genau bestimmter, allgemein gültiger Zeitraum lässt sich dabei nicht festlegen. Rz. 104 Teilweise wird...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.5 Schriftform

Rz. 328 Für die Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vertragsverlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Wird während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur eine mündliche Vertragsverlängerung vereinbart und diese später schriftlich fi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.5 Vertragslaufzeit

Rz. 107 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sieht keine Höchstgrenze für die Vertragslaufzeit vor. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass Befristungen nach dieser Bestimmung nur für die Dauer von einem halben bis einem Jahr vereinbart werden können[1] oder dass die Vertragslaufzeit 2 Jahre nicht überschreiten darf[2] oder sollte.[3] Beides ergibt sich aber wed...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.8 Landesrechtliche Regelungen

Rz. 119 Soweit der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG hinsichtlich der Regelung des Befristungsrechts keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat, können landesgesetzliche Vorschriften die Befristung von Arbeitsverträgen regeln. Dies hat das BAG für im Arbeitsverhältnis beschäf...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.3.2 Zeitpunkt der Vereinbarung

Rz. 112 § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI erfordert, dass die Hinausschiebensvereinbarung noch während des Arbeitsverhältnisses getroffen wird, d. h. spätestens am letzten Tag des Monats, mit dessen Ende die Regelaltersgrenze erreicht wird.[1] Sie kann auch schon früher getroffen werden. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Ruhestand ist nicht erforderlich.[2] Allerdings scheidet eine ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.3.2 Schriftform

Rz. 44 Für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 1 ÄArbVtrG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.[1] Danach muss nur die Befristung als solche schriftlich vereinbart werden, nicht jedoch der Befristungsgrund der Weiterbildung. Insoweit enthält das ÄArbVtrG – anders als das WissZeitVG – kein Zitiergebot. § 2 Abs. 4 WissZeitVG gilt nicht entsprechend.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.4 Verlängerungen

Rz. 375 Wird die nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG zulässige Befristungsdauer von 4 Jahren durch den ersten befristeten Arbeitsvertrag nicht ausgeschöpft, kann der Vertrag mehrfach verlängert werden. Die Vorschrift enthält im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Vertragsverlängerungen. Für das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung i...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.6 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 379 Für die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a Satz 1 und Satz 3 TzBfG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Dazu gehören die Tatsachen zur Neugründung des Unternehmens, zur Einhaltung der 4-Jahresfrist nach der Neugründung – insoweit sind insbesondere Angaben zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit erforderlich –, zur Einhaltung der maximalen Befristungsdauer vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3.2.5 Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG

Rz. 116o Sachgrundlose Befristungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 41 Abs. 2 SGB VI bedürfen der Schriftform. § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für alle vertraglich vereinbarten Befristungen unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage die Befristung gestützt wird.[1] Eine Ausnahme hiervon besteht nur für Vereinbarungen, die die Beendigung des Arb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5 Verlängerung

Rz. 319 Wird die zulässige Befristungsdauer von 2 Jahren im 1. befristeten Arbeitsvertrag nicht ausgeschöpft, kann der Vertrag bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren maximal 3-mal verlängert werden. Insoweit wurde die Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 übernommen, sodass dazu auf die bisherige Rechtsprechung des BAG zurückgegriffen werden kann. 4.2.5.1 Unterbrechun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 68 Das Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. Berufsbildungsgesetzes ist nach § 21 Abs. 1 BBiG kraft Gesetzes befristet. Zwar finden für den Berufsausbildungsvertrag nach § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des TzBfG scheid...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.4 Vertragslaufzeit

Rz. 408 § 14 Abs. 3 TzBfG erlaubt die kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren. Die Vorschrift lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen zu. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG können daher keine Zweckbefristungen und wegen der fehlenden Verweisung auf § 14 Abs. 3 TzBfG in § 21 TzBfG auch keine auflösenden Bedingungen vereinb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.4 Befristung mit Sachgrund

Rz. 326 Eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass der zu verlängernde Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristet war. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien den zu verlängernden Vertrag ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt oder eine sachgrundlose Befristung vereinbart haben müssen. Da § 14 TzBfG kein Zitiergebot enthält, reicht...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6 § 41 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB VI; § 41 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI

Rz. 96a Bis zum 31.12.2024 bestand § 41 SGB VI nur aus einem Absatz mit den Sätzen 1 bis 3. Zum 1.1.2025 wurde diese Vorschrift durch Art. 63 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) zu § 41 Abs. 1 SGB VI. Der Wortlaut der Vorschrift blieb insoweit unverändert. Gle...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.3 Vertraglicher Ausschluss des § 14 Abs. 2

Rz. 317 Die Arbeitsvertragsparteien können allerdings die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, ebenso wie nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG, vertraglich ausschließen. Denn § 14 Abs. 2 TzBfG ist nach § 22 Abs. 1 TzBfG eine einseitig zwingende Bestimmung, die Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässt.[1] Der vertragliche Aussch...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.8 Vertragliche Vereinbarung der tariflichen Regelung (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 359 Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereinbarung im Geltungsbereich des Tarifvertrags getroffen wird. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, wenn die Arbeitsvert...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.3 Vertragslaufzeit

Rz. 374 § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG lässt sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von 4 Jahren zu. Für die maximal zulässige Befristungsdauer kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags an, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme.[1]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.5 Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 TzBfG

Rz. 376 Wegen der durch § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG angeordneten Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei dem neu gegründeten Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Praxis-Beispiel Bestand z. B. zwischen dem Arbeitnehmer und dem neu gegründeten Unterne...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.8 Prozessuales

Rz. 57 Die Unwirksamkeit einer nach § 1 ÄArbVtrG vereinbarten Befristung ist mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort vorgesehenen 3-wöchigen Klagefrist geltend zu machen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Befristung trägt der Arbeitgeber. Will der Arbeitnehmer die Überschreitung der Höchs...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.6.1 Befristungshöchstdauer

Rz. 49 § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG bestimmt – abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG – eine Höchstbefristungsdauer von 8 Jahren für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ÄArbVtrG kann zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Er...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.3.7 Verhältnis zu den Bestimmungen des TzBfG

Rz. 116 § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist insoweit eine Sonderregelung gegenüber den Bestimmungen des TzBfG, als die in der Hinausschiebensvereinbarung liegende Befristung des Arbeitsvertrags keines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf. Ein Sachgrunderfordernis widerspräche dem Regelungszweck von § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und würde die Regelung überflüssig machen.[1] Die Hin...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / Zusammenfassung

Überblick Der Urlaub ist wesentliches Element des Arbeitsverhältnisses. Die Grundlagen und zugleich die Mindestvorgaben des Urlaubs finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Für bestimmte Personengruppen gewähren Sondergesetze darüber hinausgehenden weiteren Mindesturlaub. In der deutschen Praxis wird der gesetzliche Mindesturlaub in den meisten Branchen ergänzt durch weit...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.2 Wirksames Arbeitsverhältnis

Mit der Festlegung des berechtigten Personenkreises verlangt das Bundesurlaubsgesetz implizit, dass der Berechtigte in einem wirksamen Arbeitsverhältnis oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis zu dem Verpflichteten steht. Das BAG ist der Auffassung, dass dabei der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses die einzige Voraussetzung des Urlaubsanspruchs ist. Auch in einem ruhende...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.3.1 Berechnung der Wartezeit

Zur Berechnung der Wartezeit sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Berechnung von Fristen heranzuziehen. Beginn und Ende der Wartezeit berechnen sich also nach den §§ 187 ff. BGB; lediglich § 193 BGB findet auf die Wartezeit keine Anwendung, sodass Sonn- und Feiertage auf deren Ablauf keinen Einfluss haben. Beginn der Wartezeit Die Wartezeit ...mehr