Wird ein Aufhebungsvertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossen, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum vorgesehenen rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses einen Beschäftigungsanspruch. Zugleich kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich weiter zur Arbeit erscheint und seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt.
Einvernehmliche Freistellung des Arbeitnehmers
Infolge von Streitigkeiten haben oftmals beide Parteien kein Interesse mehr an einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses. In diesem Fall kommt eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in Betracht, also eine Entbindung von der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs sein Entgelt ohne Gegenleistung erhält. Auch wenn dies für ihn vorteilhaft ist, kann eine Freistellung nur einvernehmlich erfolgen, da der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch hat.
Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig gegen dessen Willen und ohne Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung frei, so hat dieser Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis kann Arbeitslosengeld beansprucht werden, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht angenommen, also keine weitere Verfügungsmacht beansprucht wird. Allerdings hat in diesem Fall die Bundesagentur für Arbeit gegen den Arbeitgeber nach § 115 SGB X einen Rückgriffsanspruch in Höhe der erbrachten Zahlungen. Nach dieser Norm geht ein Anspruch des Arbeitn...