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Ländergesetze zum Bildungsurlaub: Allgemeiner Teil / 5.1 Grundsätze

Joachim Just
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Rz. 30

Der Umfang des Bildungsurlaubs beträgt in den Weiterbildungsgesetzen regelmäßig 5 Arbeitstage, wobei grundsätzlich von einer Beschäftigung an 5 Arbeitstagen pro Woche ausgegangen wird. Für Teilzeitarbeitsverhältnisse finden sich teilweise Anpassungsregelungen. So sieht § 3 Abs. 2 AWbG NW vor, dass sich der Anspruch entsprechend erhöht oder verringert, wenn regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung bei Teilzeitarbeit:

Arbeitnehmerin A arbeitet an 3 Tagen die Woche jeweils 8 Stunden (24 Stunden/Woche), ihre Kollegin B an 2 Tagen 4 Stunden (8 Stunden/Woche) und ihre Kollegin C an 5 Tagen 2 Stunden (10 Stunden/Woche). Die Höhe des Bildungszeitanspruchs berechnet sich wie folgt:

  • Für A: 5 Tage Bildungszeitanspruch : 5 Tage Wochenbeschäftigung x 3 Tage tatsächliche Beschäftigung = 3 Tage Bildungszeitanspruch
  • Für B: 5 Tage Bildungszeitanspruch : 5 Tage Wochenbeschäftigung x 2 Tage tatsächliche Beschäftigung = 2 Tage Bildungszeitanspruch
  • C hat einen Anspruch i.H.v. 5 Tagen, da sie an 5 Wochentagen tätig ist.

Vermeintliche Ungerechtigkeiten lösen sich dadurch, dass der Arbeitgeber an den Tagen der Bildungszeit die ansonsten verdiente Vergütung fortbezahlt.

Zu weiteren Sonderfällen wird auf die Kommentierung von § 3 BUrlG verwiesen.

Die Anspruchsberechtigung entsteht nach Erfüllung der Wartezeit von 6 oder 10 Monaten beim jeweiligen Arbeitgeber, beträgt ab dann jährlich die im jeweiligen Gesetz geregelte Zahl von Arbeitstagen ohne Rücksicht auf Eintrittsdatum, Austrittsdatum oder Beendigungsgrund. Bedeutung hat dies bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des Kalenderjahres. Beim alten Arbeitgeber können die vollen 5 Tage genommen werden unabhängig davon, ob möglicherweise im April oder im November die Stelle gewech...

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