Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.2 Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags

Rz. 11 § 14 TzBfG ist auch auf die nachträgliche Befristung eines bis dahin unbefristeten Arbeitsvertrags anzuwenden. Sie ist wegen des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber in der Regel nur nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig und bedarf daher eines Sachgrunds.[1] Dies gilt auch dann, wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis nur kurze Zeit bestanden h...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.4 Angabe des Sachgrunds im Arbeitsvertrag

Rz. 37 Das TzBfG enthält hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds für die Befristung kein Zitiergebot. Sofern nicht in anderen Gesetzen (z. B. § 2 Abs. 4 WissZeitVG) oder in Tarifverträgen etwas anderes bestimmt ist, muss der Rechtfertigungsgrund für die Befristung weder im Arbeitsvertrag angegeben noch dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt werden. Es r...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.2 Angabe der Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag

Rz. 315 Die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, die Befristung auf diese Bestimmung stützen zu wollen. § 14 Abs. 2 TzBfG enthält kein Zitiergebot. Es reicht daher aus, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags objektiv vorliegen und ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.2 Unbefristeter Arbeitsvertrag mit anfänglicher Probezeit

Rz. 205 Nicht bei jeder vereinbarten Probezeit handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Probezeit ohne weiteres endet. Eine Probezeit kann auch innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart sein, z. B. wenn im Arbeitsvertrag lediglich geregelt ist, dass die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In dies...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3 § 41 Abs. 2 SGB VI: Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze

3.6.3.1 Normzweck Rz. 116a Durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025[1] wurde zum 1.1.2026 das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (sog. Anschlussverbot oder Vorbeschäftigungsverbot) für Arbeitn...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.3 Bühnenkünstler

Rz. 157 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern entspricht langjährigem Bühnenbrauch. Bereits der Normalvertrag Solo (NV Solo) vom 1.5.1924, der für Solisten galt, ging vom befristeten Bühnenarbeitsverhältnis als Regelfall aus. An dieser tariflichen Regelung hat sich bis heute nichts geändert. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Abs. 2 des am 1.1.2003 in K...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.1 Soziale Überbrückung

Rz. 213 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck die Befristung eines Arbeitsvertrags etwa dann rechtfertigen kann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis, an eine wirksame Kündigung oder an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten oder zur Verbesserun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 In § 14 TzBfG wurden erstmals die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zusammenhängend gesetzlich geregelt.[1] Vor Inkrafttreten des TzBfG war die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 620 BGB grundsätzlich zulässig. Allerdings bedurfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12.10.1...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 420 § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, Zweckbefristungen [1] und nach der ausdrücklichen Bezugnahme in § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Rechtsgrundlage die Befristung gestützt wird. Rz. 421 Deshalb bedürfen auch Befristungen und auflösende Bedingungen, die nicht nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG, sonde...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.1 Voraussetzungen

Rz. 192 Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als Befristungsgrund seit langem anerkannt.[1] Damit wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen, ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht. Rz. 193 Während der Probeze...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.1 Mitarbeiter bei Rundfunk- und Fernsehanstalten

Rz. 145 Voraussetzungen Nach der Rechtsprechung des BVerfG umfasst die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunk- und Fernsehanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- oder Fernsehsendungen inhaltlich gestalte...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Sachgrunds; Prognose

Rz. 32 Der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorliegen.[1] Das gilt auch bei der nachträglichen Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsvertrags.[2] Besteht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung und fällt dieser später weg, entsteht dadurch kein unbefristete...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3.2.3 Höchstgrenzen, § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

Rz. 116i § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt, dass die befristeten Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG in Summe eine Höchstdauer von 8 Jahren nicht überschreiten dürfen (Buchst. a) und dass nicht mehr als 12 befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden dürfen (Buchst. b). Diese Regelung begrenzt die Aufhebung des Verbots der sachgrundlosen Befristung na...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2.1 Prognose

Rz. 69 Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass allein die Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.[1] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften. Die bloße Unsicherheit der künftigen Ent...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5.2 Ausnahme: Vorbehalt

Rz. 52 Anders verhält es sich, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. Dies ermöglicht die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag.[1] Der Vorbehalt muss vertraglich vereinbart sein. Ein einseitig vom Arbeitnehmer geäußerter Vorbehalt g...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3.2.2 Einhaltung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

Rz. 116f Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt die Aufhebung des Anschlussverbots voraus, dass mit den befristeten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eingehalten werden. Rz. 116g Das bedeutet, dass der einzelne befristete Arbeitsvertrag keine längere Laufzeit als 2 Jahre haben darf. § 41 Abs. 2 SGB VI erlaubt e...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.5 Wunsch des Arbeitnehmers

Rz. 231 Der Wunsch des Arbeitnehmers, befristet beschäftigt zu werden, kann die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigen.[1] Dabei muss sich der Wunsch des Arbeitnehmers nicht nur darauf beziehen, überhaupt eingestellt zu werden, sondern gerade auf die Befristung des Arbeitsvertrags. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen z...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5 Mehrfachbefristungen; institutioneller Rechtsmissbrauch

Rz. 42 § 14 Abs. 1 TzBfG erlaubt grundsätzlich den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in beliebiger Zahl.[1] Es ist auch zulässig, im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG einen oder mehrere mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Wegen des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung be...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.2 Voraussetzungen nach neuem Recht

Rz. 274 Voraussetzung für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dies erfordert, dass die Mittel haushaltsrechtlich mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushal...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.3 Derselbe Arbeitgeber

Rz. 349 Einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nur ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber entgegen. Um denselben Arbeitgeber i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt es sich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mit derselben natürlichen oder juristischen Person bestanden hat.[1] Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in d...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 383 § 14 Abs. 3 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007[1] mit Wirkung vom 1.5.2007 neu gefasst. Bis dahin hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vol...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.4 Kausalität

Rz. 127 Die zeitweilige Verhinderung eines Stammarbeitnehmers muss für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich sein. Die Vertretungskraft muss gerade wegen des durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen zeitlich begrenzten Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden sein; der Bedarf für die Beschäftigu...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.4 Übertragung sozialstaatlicher Sonderaufgaben

Rz. 92 Die Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben, z. B. die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, stellt allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverträge der bei dem Maßnahmeträger beschäftigten Arbeitnehmer dar, wenn die Maßnahme selbst kein zeitlich begrenztes Projekt, sondern Teil einer Daueraufgabe des...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.1 Prognose

Rz. 112 Teil des Sachgrunds der Vertretung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei der Rückkehr des Vertretenen an den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorübergehend durch Krankheit, Urlaub oder ähnliche – aus Sicht des Arbeitgebers "fremdbestimmte" – Gründe an der Arbeitsleistun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.2 Drittmittelfinanzierung

Rz. 297 Die Befristung von Arbeitsverträgen wegen Drittmittelfinanzierung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gesondert geregelt.[1] Für den vom WissZeitVG erfassten Personenkreis kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn sie ausschließlich mit der Drittmittelfinanzierung begrün...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 308 Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ges...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3.1 Normzweck

Rz. 116a Durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025[1] wurde zum 1.1.2026 das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (sog. Anschlussverbot oder Vorbeschäftigungsverbot) für Arbeitnehmer, die die Re...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.3 Vertragslaufzeit

Rz. 123 Die Befristungsdauer erfordert keine eigene Rechtfertigung.[1] Die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft muss sich nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsverhinderung des ausgefallenen Stammarbeitnehmers decken. Da es dem Arbeitgeber freisteht, den Arbeitsausfall überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft zu überbrücken, ist e...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.2 Neu gegründete Unternehmen; 4-Jahresfrist

Rz. 366 Die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a TzBfG gilt nur für neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung. Rz. 367 Der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist nach § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde oder dem Finanzamt anzuzeigen ist. Für die Berechnung der 4-Jahresfri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.8 Gerichtlicher Vergleich (Abs. 1 Satz 2 Nr. 8)

Rz. 288 Bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG wurde eine Befristung oder auflösende Bedingung, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, als rechtswirksam angesehen. Eines gesonderten weiteren Sachgrunds bedurfte es dazu nicht. Dies setzte voraus, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit, d. h. eines Kündigungsschutzverfahrens oder einer Bef...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.3 Verhalten des Arbeitgebers

Rz. 63 Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Anschluss an einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag konnte nach einer älteren Rechtsprechung des BAG ausnahmsweise dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, dass er im Anschluss an den befristeten Vertrag unb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3.2.1 Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 116b Die Aufhebung des sog. Anschlussverbots ist nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 1, § 235 SGB VI erreicht haben.[1] Dies ist mit Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall (§ 35 Satz 2 SGB VI), bei Arbeitnehmern, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwischen der Volle...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.3 Geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes

Rz. 302 Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zur endgültigen dauerhaften Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem anderen Arbeitnehmer eingestellt wird. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Befristung ist allerdings, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem befristet eingestellten Arb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.6 Student

Rz. 234 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Student dadurch die Möglichkeit erhält, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen.[1] Wird dem Interesse des Studenten, auf immer wieder wechselnde Anforderungen des Studiums ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.4 Personelle Kontinuität des Betriebsrats

Rz. 306 Steht ein Betriebsratsmitglied in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das während der Amtszeit des Betriebsrats endet, kann der Arbeitsvertrag befristet verlängert werden, wenn der weitere befristete Arbeitsvertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.[1] Dies kommt i. d. R. nur dann in Betracht, wenn die befristet...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.4 Sozialhilfemaßnahmen

Rz. 227 Die Beschäftigung im Rahmen von Sozialhilfemaßnahmen nach den früheren Regelungen in §§ 18 ff. BSHG konnte die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Hilfebedürftigen rechtfertigen. Denn Sozialhilfe im Sinne der Hilfe zur Arbeit nach den genannten Vorschriften diente der Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben und war deshalb nicht auf Dauer zu...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die schriftliche Befristungsabrede

Rz. 432 Die schriftliche Befristungsabrede muss grundsätzlich im Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer vorliegen. Dies gilt auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Diese muss grundsätzlich noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn lediglich...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.3 Vertragslaufzeit

Rz. 34 Ein sachlicher Grund muss nur für die Befristung als solche bestehen. Die vereinbarte Dauer der Vertragslaufzeit bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. [1] Rz. 35 Die Vertragsdauer ist für die Rechtfertigung der Befristung dennoch nicht völlig ohne Belang. Sie ist bedeutsam für die Prüfung des Sachgrunds, weil die vereinbarte Vertragslaufzeit neben anderen Ums...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 269 Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehender als nach den von der damaligen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.3 Fortsetzungsanspruch

Rz. 207 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Beendigung des wirksam zur Erprobung befristeten Arbeitsvertrags in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, auch wenn sich der Arbeitnehmer bewährt hat. Der Arbeitgeber kann vielmehr frei entscheiden, ob er den Arbeitnehmer nach der Probezeit weiterbeschäftigen will oder nicht.[1] Rz. 208 Dies gi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.3 Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Rz. 15 § 14 TzBfG findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.[1] Denn die Vorschrift bezieht sich nur auf die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbestandteile. Deshalb führte das Inkrafttreten des TzBfG am 1.1.2001 nicht zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.2 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Rz. 220 Die Befristung eines Arbeitsvertrags war nach der Rechtsprechung des BAG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer ABM nach §§ 260 ff. SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (eine inhaltsgleiche Bestimmung gibt es nicht mehr) zugewiesen worden war und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmte....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.9 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 416 Die Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist mit der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge jedenfalls insoweit vereinbar, als es um die erstmalige Anwendung der Vorschrift zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht.[1] Anders als die Vorgängerregelung enthält die Neufassung der Vorschrift eine Höchstbefristung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.1 Zeitliche Begrenzung

Rz. 331 Nach der früheren Rechtsprechung des BAG steht jede vorherige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber der Befristung ohne Sachgrund entgegen. Das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Das BAG hatte deshalb angenommen, dass es auf den zeitlichen Abstand zwischen einem früheren...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.6 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis

Rz. 453 Ist die Befristung oder auflösende Bedingung entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.[1] Nach § 16 Satz 1 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Rz. 454 Ist die Befristung ausschließlich wegen der fehl...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.4 Inhalt der schriftlichen Befristungsabrede

Rz. 435 Bei kalendermäßigen Befristungen muss die schriftliche Vereinbarung das Beendigungsdatum (z. B. 31.12.2024) oder den Vertragsbeginn und die Vertragsdauer (z. B. 6 Wochen ab dem 1.1.2024) enthalten. Der Beendigungszeitpunkt muss eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. Ist in dem schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich ein kalendermäßig bestimmter Endtermin vereinba...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.7 Abweichungen durch Tarifvertrag (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 355 Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Vertragsverlängerungen oder die Höchstbefristungsdauer abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Das Wort "oder" in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist als "und/oder" zu verstehen.[1] Das entspricht der Gesetzesbegründung, wonach tarifvertraglich eine andere (höhere oder niedrigere) Anzahl von zulässigen Ve...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.2 Mehrfache Befristung

Rz. 118 Die Befristung kann nach einer älteren Rechtsprechung des BAG unwirksam sein, wenn bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterzubeschäftigen. Dies kann z. B. bei einem zur Dauervertretung eingestellten sog. Springer der Fall sein.[1] Dies setzt voraus, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer von vornhere...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.5 Sporttrainer

Rz. 183 Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Sporttrainer ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil im Bereich des Sports der Abschluss befristeter Arbeitsverträge üblich ist. Ein Sachgrund für die Befristung kann aber vorliegen, wenn mit der Betreuung von Spitzensportlern oder besonders talentierten Nachwuchssportlern die Gefahr verbunden ist, dass im Laufe der ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.9 Aktueller Bezug zum Heimatland

Rz. 238 Nach einer älteren Rechtsprechung des BAG konnte die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem ausländischen Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt sein, wenn für die sachgerechte Erbringung der Arbeitsleistung ein aktueller Bezug des Arbeitnehmers zu den Verhältnissen seines Heimatlands erforderlich war. Das wurde z. B. angenommen bei der Beschäftigung von ausländisc...mehr