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Arbeitskleidung / 4.2 Rechte und Pflichten

Sandra Kunert
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Bestehen betriebliche Regelungen nicht, kann der Arbeitgeber die Dienstkleidung grundsätzlich im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO anordnen. Dabei ist das Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen auszuüben; der Arbeitgeber hat also die wesentlichen Umstände des Einzelfalls sowie die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der Arbeitgeber bei der Anordnung von Dienstkleidung sein Interesse und das Interesse der Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen. Bei der Interessenabwägung zur Anordnung von Dienstkleidung sind aufseiten des Arbeitgebers insbesondere betriebliche Belange wie ein einheitliches Erscheinungsbild der Belegschaft, die bessere Erkennbarkeit der Beschäftigten für Kunden, Repräsentations- und Imageinteressen sowie – je nach Tätigkeit – Sicherheits- und Funktionsanforderungen zu berücksichtigen. Auf Seiten der Beschäftigten ist demgegenüber ihr Interesse an der freien Entfaltung der Persönlichkeit zu berücksichtigen, insbesondere das Recht, während der Arbeitszeit selbst über ihre Kleidung zu entscheiden und ihre individuelle Lebensführung auch im äußeren Erscheinungsbild zum Ausdruck zu bringen. Diese gegenläufigen Interessen sind im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Dabei können betriebliche Belange das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten überwiegen, wenn die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den verfolgten Zweck zu erreichen.

 
Praxis-Beispiel

Das LAG Köln hatte über umfangreiche Vorgaben eines im Auftrag der Bundespolizei tätigen Sicherheitsdienstes zum äußeren Erscheinungsbild der Beschäftigten zu entscheiden. Diese reichten von Vorschriften zur Unterwäsche, Kleidung und Nagelpflege bis hin zu Regelungen zu Haartracht und Rasur. Grundsätzlich stellte das Ger...

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