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Befristete Arbeitsverträge / 3.3 Korrekte Beteiligung des Personalrats / Betriebsrats

Jutta Schwerdle
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Die Mitbestimmungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrats bestehen auch bei der beabsichtigten befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sowie entsprechende Vorschriften in den LPVG, § 99 BetrVG).

3.3.1 Beteiligung des Personalrats

Besondere Aufmerksamkeit beim Abschluss befristeter Verträge oder der Verlängerung befristeter Verträge ist bei der Beteiligung des Personalrats geboten. In einigen Landespersonalvertretungsgesetzen ist die Beteiligung des Personalrats hinsichtlich der Befristungsabrede ausdrücklich angeordnet. Beispielhaft genannt seien hier § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG Nordrhein-Westfalen, § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG Baden-Württemberg, § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg.[1]

 
Wichtig

Fehler in der Personalratsbeteiligung können zur Unwirksamkeit der mit der/dem Beschäftigten vereinbarten Befristung führen!

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin ist befristet bei einer in der Trägerschaft des Landes stehenden Universität beschäftigt. Die Befristung beruht auf dem WissZeitVG. Die Arbeitnehmerin war für mehrere Monate im Umfang von mehr als 1/5 ihrer Arbeitszeit für Aufgaben als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte freigestellt.

Das Land beteiligte den Personalrat bezüglich der beabsichtigten Verlängerung der Befristung. In dem Schreiben war fehlerhaft angegeben, die Befristung des Arbeitsvertrags beruhe “weiterhin auf § 2 I WissZeitVG i. V. m. § 2 V Nr. 2 WissZeitVG (Verlängerung aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderurlaub)“.

Für die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags war jedoch einschlägig § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WissZeitVG (Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten).

Das beklagte Land berief sich im Befristungskontrollrechtsstreit zur Rechtfertigung der Befristung auf den – tatsächlich vorhandenen – Befristungsgrund der Freistellung ...

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