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GmbH-Geschäftsführer: Anstellungsvertrag

Dr. Rocco Jula
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Einführung

Der GmbH-Geschäftsführer und seine Dienste bzw. sein Einsatz sind für die GmbH und ihre Gesellschafter von zentraler Bedeutung. Das sollte bei dem Aufsetzen eines Anstellungsvertrags berücksichtigt werden und sich in ausgewogenen Regelungen über die Rechte und Pflichten niederschlagen.

Um die Beziehung nicht durch Streitigkeiten z. B. über Bezüge, Nebentätigkeiten oder die Regelungen bei Vertragsbeendigung zu belasten, sollten auch diese Punkte im Anstellungsvertrag detailliert geregelt sein.

In dem folgenden Beitrag werden die wichtigsten Regelungsbereiche erläutert und sinnvolle Musterformulierungen vorgestellt.

1 Grundsätzliches zum Anstellungsvertrag und zur Bestellung des GmbH-Geschäftsführers

1.1 Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses

Die Begriffe Anstellungsvertrag, Geschäftsführervertrag oder Geschäftsführer-Dienstvertrag werden synonym verwendet. Teils wird auch unscharf vom Arbeitsvertrag des Geschäftsführers gesprochen. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers ist jedoch in der typischen Konstellation kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis.

1.2 Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis und Organverhältnis

Das Geschäftsführer-Dienstverhältnis ist streng vom Organverhältnis zu trennen. Das Organverhältnis betrifft den gesellschaftsrechtlichen Status des Geschäftsführers. Aufgrund des Organverhältnisses treffen den Geschäftsführer die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, vor allem die Verpflichtungen, die Gesellschaft zu leiten, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, den Jahresabschluss aufzustellen, im Bedarfsfall Insolvenzantrag zu stellen usw.

Meist erlangt der Geschäftsführer die organschaftliche Stellung durch Bestellung durch die Gesellschafterversammlung. Die Organstellung endet in der Regel durch Abberufung des Geschäftsführers durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss, durch Ablauf einer Befristung oder durch Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers durch diesen selbst. Neben dem Organverhältnis muss nicht notwendig ...

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