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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsü ... / 3 Personenkreis

Harald Kinne
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Rz. 8

Die entscheidende Frage ist, für welche Personen der Mieter ein berechtigtes Interesse an ihrer Aufnahme in die Wohnung geltend machen kann. Eine Rolle spielen insoweit einmal diejenigen Angehörigen im weiteren Sinne, denen der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht im Rahmen des § 540 Abs. 1 überlassen werden darf, weil es sich um Dritte i. S. dieser Bestimmung handelt (vgl. dazu § 540 Rn. 3 ff.). Dazu zählen u. a. die Eltern (BayObLG, BayObLGZ 1997, 292) und die Geschwister (LG Kassel, Beschluss v. 15.11.1988, 1 T 240/88, WuM 1989, 72) des Mieters. Der Wunsch eines Mieters, seiner in Wohnungsnot geratenen Schwester zu helfen und ihr einen Teil der eigenen Wohnung zur Verfügung zu stellen, ist in diesem Zusammenhang als berechtigtes Interesse i. S. von § 553 Abs. 1 anerkannt worden (LG Berlin, GE 1991, 879). Auch die Aufnahme des aus dem Ausland eingewanderten Bruders des Mieters, der hier in Deutschland seine Ausbildung beenden wollte, ist als berechtigtes Interesse i. S. dieser Vorschrift berücksichtigt worden (LG Berlin, GE 1991, 881 [883]). Auch leibliche Neffen und Nichten des Mieters dürften kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Mieter als Familienangehörige anzusehen sein, für die der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme in die Wohnung geltend machen kann (zum Kündigungsrecht gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 vgl. BGH, Urteil v. 27.1.2010, VIII ZR 159/09, GE 2010, 408).

 

Rz. 9

Eine weitere Gruppe stellen die Stiefkinder des Mieters dar. Die Stiefkinder, die in die Familie, in der die Mutter der Kinder lebt, aufgenommen werden, sind wie leibliche Kinder zu behandeln, so dass sich die Frage nach der Gebrauchsüberlassungserlaubnis nicht stellt. Für die teilweise Gebrauchsüberlassung an sonstige Stiefkinder (volljährig, Mutter ist bereits aus der...

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