Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Änderungskündigung / 1 Anwendungsbereich der Änderungskündigung

1.1 Änderung der Arbeitsbedingungen Die Änderungskündigung dient dem Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu ändern. Die Kündigung lediglich einzelner Arbeitsbedingungen, z. B. des Entgelts, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist eine solche Teilkündigung zulässig, wenn sie zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ...mehr

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Änderungskündigung / 4 Kündigungsschutz

4.1 Kündigungsschutzklage Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten auch bei Änderungskündigungen.[1] Wird die Kündigungsschutzklage nicht binnen 3 Wochen erhoben, gilt die Änderungskündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung der Arbei...mehr

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Änderungskündigung / 2 Form und Frist der Änderungskündigung

2.1 Form Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungskündigung, wobei sich das Schriftformerfordernis auch auf das Änderungsangebot erstreckt. Ein Änderungsangebot muss allerdings auch unter Berücksichtigung von § 623 BGB nur solche Arbeitsbedingungen aufführen, die zukünft...mehr

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Änderungskündigung / 2.2 Frist

Eine ordentliche Änderungskündigung mit dem Angebot, die Arbeitsbedingungen bereits erhebliche Zeit vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern, ist nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG unwirksam. Eine ordentliche Kündigung wirkt erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Daran hat sich auch das Änderungsangebot des Arbeitgebers bei einer ordentlichen Änderungskündigu...mehr

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Änderungskündigung / 3 Folgen der wirksamen Änderungskündigung

Arbeitnehmer stimmt der Änderung nicht zu Die wirksame Änderungskündigung führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Kündigungsempfänger der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht zustimmt. Sind die Voraussetzungen des § 1a KSchG erfüllt, so ist dieser auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen...mehr

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Gestellungsvertrag / 3 Betriebsverfassungsgesetz

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass auch in Fällen eines Gestellungsvertrags nach engem Verständnis, bei denen zwischen der gestellten Person und dem Betriebsinhaber kein Arbeitsvertrag, aber ein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis besteht, eine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes in Betracht kommt.[1] Die Ausnahme in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, nach de...mehr

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Urlaub / 4.7 Widerruf der Urlaubsgenehmigung/Rückruf aus dem Urlaub

Ein einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Auch bei Übernahme der Mehrkosten für den Arbeitnehmer und seiner Familie[1] braucht sich der Arbeitnehmer hierauf nicht einzulassen. Eine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, die zeitliche Festlegung des U...mehr

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Änderungskündigung / 2.1 Form

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungskündigung, wobei sich das Schriftformerfordernis auch auf das Änderungsangebot erstreckt. Ein Änderungsangebot muss allerdings auch unter Berücksichtigung von § 623 BGB nur solche Arbeitsbedingungen aufführen, die zukünftig in ve...mehr

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Gestellungsvertrag / 1 Gestellungsvertrag und Individualarbeitsrecht

Bei dem Gestellungsvertrag nach engem Verständnis besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Gesteller, der gestellten Person und einem Dritten, der die Leistungen in Anspruch nimmt. Zwischen dem Dritten und der gestellten Person selbst besteht dabei kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Der Gestellungsvertrag zwischen dem Gesteller und dem Dritten sieht aber regelmäßig vor, da...mehr

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Änderungskündigung / Zusammenfassung

Begriff Die Änderungskündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, mit der das Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird. Die Änderungskündigung besteht daher aus 2 Willenserklärungen. Zusätzlich zur Kündigungserklärung muss ein bestimmtes bzw. bestimmbares Angebot zur Fo...mehr

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Gestellungsvertrag / 2 Verhältnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien im Einzelfall. Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist zugleich eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Wichtige Abgrenzungskriterien sind die Fragen, wem gegenüber die leistungserbringende Person weisungsgeb...mehr

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Änderungskündigung / 1.2 Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

Änderungskündigungen sind zulässig. Sie haben nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor der Beendigungskündigung.[1] Kann ein Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr weiterbeschäftigt werden und kann ein neuer Arbeitsplatz im Rahmen des Direktionsrechts nicht zugewiesen werden, ist der Ausspruch einer Änderungskündigung notwendig, falls die Weite...mehr

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Urlaub / 4.18.3 Urlaubssperre, Widerruf von Urlaub

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Urlaubssperre zu verhängen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern. So kann verhindert werden, dass für die Bewältigung der Coronavirus-Krise dringend erforderliche Beschäftigte durch Urlaubsabwesenheit fehlen. Besteht ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu beachten....mehr

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Änderungskündigung / 1.1 Änderung der Arbeitsbedingungen

Die Änderungskündigung dient dem Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu ändern. Die Kündigung lediglich einzelner Arbeitsbedingungen, z. B. des Entgelts, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist eine solche Teilkündigung zulässig, wenn sie zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ist, was z. B. bei einer zusätzlich...mehr

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Änderungskündigung / 4.1 Kündigungsschutzklage

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten auch bei Änderungskündigungen.[1] Wird die Kündigungsschutzklage nicht binnen 3 Wochen erhoben, gilt die Änderungskündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung der Arbeitsbedingungen entweder du...mehr

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Änderungskündigung / 4.2 Änderungsschutzklage

Der Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber neben der oben beschriebenen Möglichkeit, die Änderungskündigung als Ganze im Klagewege anzugreifen, auch die Möglichkeit, das Arbeitgeberangebot für die geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht i. S. d. § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt...mehr

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Gestellungsvertrag / Zusammenfassung

Begriff Ein Gestellungsvertrag nach engem Verständnis ist ein Vertrag zwischen einer geistlichen Genossenschaft (Orden, Diakonissenhaus) und einem Dritten, der zum Gegenstand hat, dass ein Mitglied der geistlichen Genossenschaft im Betrieb dieses Dritten (Krankenhaus, Schulträger, Kirchengemeinde) Arbeiten verrichtet (als Krankenschwester, Arzt, Lehrer, Gemeindeschwester, Pr...mehr

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Jung, SGB VII § 213 Versich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 UVEG). Abs. 2 wurde durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) hinzugefügt. Abs. 3 wurde eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2009 ...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigung / Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossener Arbeitsvertrag kann – abgesehen von der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – durch ordentliche Kündigung von beiden Seiten beendet werden. Grundsätzlich ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist unbeschränkt möglich. Gilt jedoc...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigung / Zusammenfassung

Begriff Besteht im Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernis...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigung / 1 Voraussetzungen

Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossener Arbeitsvertrag kann – abgesehen von der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – durch ordentliche Kündigung von beiden Seiten beendet werden. Grundsätzlich ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist unbeschränkt möglich. Gilt jedoch allgemeiner Kün...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigung / 3 Abmahnungserfordernis

In allen Fällen ist zu beachten, dass ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers in der Regel zunächst erfolglos abgemahnt werden muss. In der Regel ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer ihr künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses ändern können und werden. Wenn eine Abmahnung von vornherein als aussichtslos angesehen werden...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigung / 2 Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

In folgenden Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein,[1] wobei bedacht werden muss, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und kein allgemeingültiger Katalog möglicher Kündigungsgründe aufgestellt werden kann: Arbeitsverweigerung, also die Weigerung, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, aber auch wiederholtes unentschuldi...mehr

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Mobilitätsbudget / Arbeitsrecht

1 Vorteile eines Mobilitätsbudgets Das Mobilitätsbudget findet bei Unternehmen in den letzten Jahren immer höheren Zuspruch. Unternehmen versuchen teilweise die Dienstwagenflotte zu verringern, um CO2 und/oder Kosten zu sparen. Hierbei kann das Mobilitätsbudget zur gewünschten Flexibilität verhelfen. Während früher – insbesondere von den Arbeitnehmern – Ansprüche auf Dienstwa...mehr

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Datenschutz im Personalwesen / 2.4.2 Umgang mit Daten zur Arbeitszeit

Da die Arbeitszeit in der Regel die Grundlage für die Vergütung eines Arbeitnehmers darstellt, hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse, die Arbeitszeiten der Beschäftigten festzuhalten. Zudem urteilte der Europäische Gerichtshof ("EuGH"), dass sich aus der EU-Grundrechte-Charta eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber zur Implementierung eines objektiven, verlässliche...mehr

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Mobilitätsbudget / 4 Mibestimmungsrechte des Betriebsrats

Gerade im Zusammenhang mit einer Privatnutzung muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG beachtet werden. Dies kann durch die Nutzung einer App oder aber aufgrund vergütungsrechtlicher Elemente der Fall sein. Bei einer Betriebsvereinbarung sollten dieselben Themen wie beim klassischen Dienstwagen berücksichtigt werden.mehr

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Mobilitätsbudget / 2 Anspruch und Einführung des Mobilitätsbudgets

Es gibt keine gesetzliche Regelung zum Mobilitätsbudget selbst, sodass das Budget im Arbeitsvertrag oder in einer betrieblichen Regelung ausgestaltet werden kann. Hat aber ein Mitarbeiter einen vertraglich zugesicherten Anspruch auf einen Dienstwagen mit Privatnutzung, kann dieser nur einvernehmlich durch ein Mobilitätsbudget ersetzt werden. In den Regelungen zum Mobilitätsb...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mobilitätsbudget / 3 Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Weiter muss darauf geachtet werden, dass bei der Ausgestaltung der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den Mitarbeitern beachtet wird. Andernfalls können Ansprüche von weniger oder nicht begünstigten Arbeitnehmergruppen entstehen. Derartige Fehler führen ggf. zu erheblichen Mehrkosten, zusätzlich ergeben sie nicht die gewünschten Effekte im Rahmen einer etwaigen N...mehr

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Mobilitätsbudget / Zusammenfassung

Begriff Ein Mobilitätsbudget bietet Mitarbeitern die Möglichkeit, im Rahmen eines vorher vereinbarten Budgets anstelle oder zusätzlich zum eigenen Firmenwagen alternative Verkehrsmittel ihrer Wahl zu nutzen. Dieses Budget kann sowohl für Fahrten zum Arbeitsort als auch für private Fahrten genutzt werden. Dabei kann das Budget flexibel für Fahrten mit einem privaten Fahrzeug ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mobilitätsbudget / 1 Vorteile eines Mobilitätsbudgets

Das Mobilitätsbudget findet bei Unternehmen in den letzten Jahren immer höheren Zuspruch. Unternehmen versuchen teilweise die Dienstwagenflotte zu verringern, um CO2 und/oder Kosten zu sparen. Hierbei kann das Mobilitätsbudget zur gewünschten Flexibilität verhelfen. Während früher – insbesondere von den Arbeitnehmern – Ansprüche auf Dienstwagen gewollt waren, wünschen sich d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsausfall / 1 Einleitung

Der Arbeitgeber schuldet dem Beschäftigten das Entgelt als Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erbringenden Dienste. Erbringt der Beschäftigte seine Dienste nicht, verliert er grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung (Grundsatz des "do ut des"). Das Arbeitsrecht kennt jedoch eine Reihe von gesetzlich geregelten Fallgestaltungen, in denen der Arbeitgeber zur Za...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Prompten für Personaler: Da... / 3.1 Kontext: Die Frage mit Stichworten in einen Zusammenhang einordnen

Sprachmodelle und die mit ihnen ggf. verbundenen Datenbanken greifen typischerweise auf eine immense Fülle von Informationen zurück. Bei großen Sprachmodellen wie ChatGPT, die auf nahezu dem gesamten Internetwissen und weiteren nicht-öffentlichen Quellen trainiert sind – in allen Sprachen für alle Länder –, macht deutsches juristisches Wissen nur einen winzigen Bruchteil aus...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Prompten für Personaler: Da... / 3.2 Konkrete Anweisungen: Präzision vor Prosa

Wie bei der Interaktion Mensch zu Mensch ist es auch bei der Interaktion Mensch und Maschine erforderlich, sein Anliegen präzise zu formulieren. Gut formulierte Prompts sind jedoch nicht notwendigerweise lange Prompts. Es geht nicht darum, eine möglichst ausführliche Anweisung zu formulieren, sondern eine Anweisung, die in welcher Reihenfolge auch immer die wichtigsten Infor...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Prompten für Personaler: Da... / 2 Übersicht über die KI-Systeme

Die Auswahl des passenden KI-Systems ist der erste und wichtigste Schritt für ein qualitativ hochwertiges Ergebnis. Die 3 grundlegenden Systemtypen unterscheiden sich in ihrer Funktionsweise und ihrem Wissensstand:mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.6 Umsetzung, länger als 3 Monate und mit Dienstortwechsel (Abs. 1 Nr. 6)

Vorab: Die Vorschrift gilt sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer, weil der Begriff der "Umsetzung" in beiden Begriffswelten vorkommt. Die Vorschrift wurde mit der BPersVG-Novelle 2021 dahingehend geändert, dass früher dienstortwechselnde Umsetzungen stets (auch solche von kurzer Dauer) mitbestimmungspflichtig waren. Nach dem neuen Wortlaut der Norm sind dagegen dienstor...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.5 Versetzung zu einer anderen Dienststelle (Abs. 1 Nr. 5)

Beamte Bedeutung und Zweck Bei einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle ist die Zustimmung des Personalrats notwendig, § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Mitbestimmungspflichtig nach Abs. 1 Nr. 5 ist dabei nicht nur die Weg-Versetzung durch die abgebende Dienststelle sondern auchdie Hinzu-Versetzung. Die bei der aufnehmenden Dienststelle auszusprechende Einverständnis...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Verhältnis zu prozessualen Präklusionsvorschriften

Rz. 14 Der Arbeitnehmer kann Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz ergänzen. Später vorgebrachte Gründe bleiben unberücksichtigt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Satz 1 KSchG kann ein neuer Tatsachenvortrag nach allgemeinen arbeitsgerichtlichen und zivilprozessualen Regeln dagegen auch noch in...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.2 Fehlen eines wichtigen Grundes

Rz. 119 Hat der Betriebsrat dagegen die Zustimmung erteilt, so kann der Arbeitnehmer das Fehlen eines wichtigen Grundes nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG und der §§ 5–7 KSchG geltend machen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Er muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Leistungsklage und Klage auf Weiterbeschäftigung

Rz. 7 Nach der Rechtsprechung des BAG war § 6 Satz 1 KSchG in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auch dann entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist nur eine Klage auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Zahlung der Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben hatte. Der Arbeitnehmer konnte den Kündigungsschutzantrag dann ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Vereinssatzung – wie gestal... / 13 Wichtige Grundprinzipien des Vereinsrechts

Viele Fragen des Vereinsrechts, die sich nicht aus dem Gesetz ableiten lassen, wurden in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung entschieden. Der Einfluss der Rechtsprechung ist damit im Vereinsrecht sehr stark ausgeprägt, ähnlich wie im Arbeitsrecht. Nachfolgend einige elementare Grundsätze, die vor allem auch beim Aufbau einer Satzung beachtet werden müssen:mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Voraussetzung: Klageerhebung

Rz. 3 § 6 Satz 1 KSchG ist unmittelbar nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung rechtzeitig im Klagewege angegriffen hat. Nur in diesem Fall hat der Arbeitnehmer ausreichend klar zu erkennen gegeben, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinnimmt.[1] Ein bloßes Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitnehmer außerhalb eines gerichtl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Klage zur Wahrung der Kündigungsfrist

Rz. 9 In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung zu kurz berechnet. Im Einzelfall kann deshalb die Kündigung unwirksam und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist notwendig sein.[1] Andernfalls ist lediglich eine Klage auf Feststellung erforderlich, dass die Kündigung das Arbei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 8 KSchG regelt die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Änderungsschutzklage des Arbeitnehmers im Anschluss an die Annahme des Änderungsangebots des Arbeitgebers unter Vorbehalt nach §§ 4 Satz 2, 2 Satz 1 KSchG.[1] Das Regelungsbedürfnis folgt aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer zumindest vorübergehend zu geänderten Bedingungen gearbeitet hat. Im Ergebnis wird der Arb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Allgemeines

Rz. 5 Der besondere Kündigungsschutz des § 18 gilt zunächst nur für Arbeitsverhältnisse. Um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt, ist gleichgültig; auch in geringfügigen Beschäftigungen, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Nebenjobs, befristeten Arbeitsverhältnissen, und für leitende Angestellte besteht ein Anspruch auf Elternzeit und damit ggf. besonderer Kündigungsschutz. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Mitglieder der Betriebsverfassung (Abs. 1)

Rz. 6 Besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung haben nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG), der Bordvertretung (§ 115 BetrVG) und des Seebetriebsrats (§ 116 BetrVG) . Hinweis Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrats genießen bereits in ihrer Eigenschaft als Mitglied de...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Rechtsfolge

Rz. 4 Steht rechtskräftig fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist, gelten die ursprünglichen Vertragsbedingungen für die Zukunft fort.[1] Rz. 5 Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer die ursprünglichen (und zukünftigen!) Arbeitsbedingungen auch rückwirkend für den Zeitraum durchsetzen, in dem er unter Vorbehalt zu den geänderten Arbeitsbedingungen tätig war...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sauer, SGB IX Zitiervorschlag, Herausgeber- und Autoreninformation

Herausgeber: Franz-Josef Sauer, Verwaltungsdirektor a.D. Herr Sauer, Jahrgang 1955, war von 1976 bis 2021 Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Zu seinen Arbeitsbereichen gehörten insbesondere die Versicherungsleistungen der Arbeitsförderung und die Leistungen zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zu seinen besonderen Herausforderungen gehörten die Ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ausnahmebereich Arbeitsrecht.

Rn 2 Unter Arbeitsrecht versteht man das Sonderrecht der Arbeitnehmer, dh insb das Arbeitsvertragsrecht, das Arbeitsschutzrecht und das kollektive Arbeitsrecht (s Grüneberg/Weidenkaff Einf v § 611 BGB Rz 3). Somit bezieht sich die Ausn des § 15 auf alle Sachverhalte, die sich durch die Arbeitnehmereigenschaft des oder der Betroffenen auszeichnen und dadurch geprägt sind. Sow...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Arbeitsrecht.

1. Ansprüche des Arbeitgebers. Rn 8 Er kann Leistung geschuldeter Dienste nicht im Wege einstweiliger Verfügung verlangen (LAG Frankfurt NZA 90, 614; Zö/Vollkommer Rz 8). Die Unterlassung anderweitiger Arbeit, die gg ein gesetzliches oder vertragliches Konkurrenzverbot verstößt, kann der Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung geltend machen (LAG Köln NZA 91, 396; MüKoZPO/Dr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, UKlaG § 15 UKlaG – Ausnahme für das Arbeitsrecht.

Gesetzestext Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung. A. Zweck. Rn 1 Mit der Einbeziehung von Arbeitsverträgen in die AGB-Kontrolle (§ 310 IV 2 BGB) bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers der Klarstellung, dass die im UKlaG geregelten objektiv-rechtlichen Kontrollkompetenzen sich nicht auf das Arbeitsrecht beziehen. Allerdings gibt es auch im Arbeitsrecht ein...mehr