Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmer

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.2 Kündigung nach Ablauf der Probezeit

Arbeitsverhältnisse bis zu 12 Monaten können nach Ablauf der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Bei zweckbefristeten Verträgen enthält der Vertrag regelmäßig kein Enddatum, sondern nur ein Ereignis, z. B. Rückkehr des Erkrankten an den Arbeitsplatz, als Beendigungstatbestand. Diesbezüglich enthält die tarifliche Regelung keine eindeutige Re...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.2 In verkleinerter KJAV

Rz. 26 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 2 BetrVG stehen dem Mitglied der KJAV, das von mehreren GesJAVen entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 10 Prüfung eines ausreichenden Insolvenzschutzes für Wertguthaben

Für Wertguthaben beschäftigter Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Wertguthabenvereinbarungen gebildet wurden, müssen vom Arbeitgeber ausreichende Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen sein.[1] 10.1 Ursachen unwirksamer Insolvenzsicherungsmaßnahmen Wird bei der Betriebsprüfung festgestellt, dass für Wertguthaben entweder keine Vorkehrungen zum Insolvenzschutz getroffen wor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 15 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73 und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren über Streitigkeite...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.9 Zeitweise Übertragung von Daueraufgaben

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein Sachgrund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Nach dem vorgesehenen Vertragsende darf für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein betrieblicher Bedarf mehr bestehen. Die Prognose ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende soz...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarzarbeit / Zusammenfassung

Begriff Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nich...mehr

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Kündigungsfristen / 4 Nichtwahrung der Frist

Wird die Kündigungsfrist nicht gewahrt, ist danach zu unterscheiden, ob sich die Kündigung genau auf das angegebene Datum beziehen soll oder ob der Arbeitgeber eine Kündigung zum zulässigen Zeitpunkt aussprechen wollte. Das ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist eine ordentliche Kündigung ohne weiteren Zusatz zu einem bestimmten Datum erklärt worden, steht das Bestimmtheitsgeb...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.2.6 "Vorbeschäftigung" im Falle des Betriebsübergangs

Vorgängereinrichtungen, bei denen der Arbeitnehmer beschäftigt war, bevor sein Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB oder Umwandlungsgesetz auf die jetzige Firma/Einrichtung übertragen wurde, sind in die Prüfung bisheriger Arbeitsverhältnisse mit einzubeziehen, verhindern also eine "Neueinstellung". Nach Auffassung des BAG gilt dies nicht, wenn der Beschäftigte vor dem Betriebsü...mehr

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Arbeitskleidung / 3.1 Schutzkleidung

Die Schutzkleidung stellt einen Teil der persönlichen Schutzausrüstung dar. Sie hat die Aufgabe, Beschäftigte vor konkreten gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Schutzkleidung kann unterschiedliche Körperbereiche betreffen und gegen verschiedene Einwirkungen ausgelegt sein, beispielsweise gegen mechanische, chemische oder witterungsbedingte Risiken. Ihre Verwendung ist...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 12 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewer...mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 6 Prüfgebiete bei Betriebsprüfungen

Die Betriebsprüfungen erstrecken sich über die gesamten Entgeltunterlagen des Betriebs einschließlich des gesamten betrieblichen Rechnungswesens. Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden auch die Versicherungsverhältnisse der freiwillig oder privat krankenversicherten Arbeitnehmer zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherun...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.4.9 Zusammenfassendes Ergebnis

Zusammenfassend ist zum Thema "Kettenarbeitsverhältnisse" festzuhalten: Schließt ein Arbeitgeber mehrfach hintereinander mit demselben Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge, so läuft er vor allem bei Vorliegen des jeweils gleichartigen sachlichen Grunds, wie z. B. der Vertretung eines jeweils anderen Beschäftigten, früher oder später Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis unbe...mehr

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Arbeitskleidung / 1 Allgemeines

Arbeitskleidung erfüllt im Arbeitsalltag mehrere Funktionen und ist in vielen Tätigkeitsbereichen ein selbstverständlicher Bestandteil der betrieblichen Organisation. Die Rechtsprechung versteht unter Arbeitskleidung die Kleidung, die ein Beschäftigter während der Arbeit trägt.[1] Beschäftigte können dabei verpflichtet sein, anstelle von Privatkleidung eine einheitliche Beruf...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.4 Zur Vertretung eines anderen Beschäftigten

Einer der wichtigsten sachlich gerechtfertigten Gründe ist die Vertretung für einen festangestellten, vorübergehend jedoch nicht oder noch nicht zur Verfügung stehenden Mitarbeiter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG).[1] Der Vertretungsbedarf kann sich ergeben aus der Erkrankung eines Mitarbeiters,[2] der Beurlaubung von Beschäftigten,[3] dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit einer/eines ...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.1 Probezeit

Bei befristeten Verträgen mit sachlichem Grund gelten nach dem Tarifvertrag die ersten 6 Monate als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD / TV-L). Die Kündigungsfrist beträgt dabei 2 Wochen zum Monatsschluss, § 30 Abs. 4 TVöD . Die Dauer der Probezeit bei Befristungen mit sachlichem Grund entspricht somit der auch bei unbefristeten Verhältnissen in § 2 Abs. 4 TVöD vorgegebenen ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 4.6.2 Probezeit verkürzt

Probezeit: Als Probezeit gelten abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund die ersten 6 Wochen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD / TV-L). Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, da dadurch zuungu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarzarbeit / 4.1 Haftungsrechtliche Folgen

Bezieht der Schwarzarbeiter aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn, und hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten, haftet er für die nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Beträge. Hat der Arbeiter/Auftragnehmer bei einer gewerblichen Tätigkeit seinen Gewinn nicht versteuert, muss er die dafür fällige Einkommensteuer nachentrichten.mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Betriebsprüfung: Durch Rent... / Zusammenfassung

Überblick Die Betriebsprüfungen finden ihren Sinn und Zweck darin, die Rechte der Arbeitnehmer (sozialversicherungsrechtliche Ansprüche), der Arbeitgeber (Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen) und der gesetzlichen Sozialversicherung (Sicherung des Generationenvertrags) zu schützen bzw. zu gewährleisten. Bei der Durchführung berücksichtigen die Rentenversicherungsträger ve...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 5.2.3 Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG ist es zulässig, im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Ob es dieses Sachgrunds überhaupt bedarf, ist zweifelhaft. Im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis kann nämlich ohne sachlichen Grund gemäß § 14...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Betriebsprüfung: Durch Rent... / 8.2 Auswertung der Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden

Mit Erhalt des Lohnsteuer-Haftungsbescheids erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die steuerliche Behandlung der an seine Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne. Da die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich der Steuerpflicht folgt, gilt dies auch für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung.[1] Der Arbeitgeber ist somit gehalten, zu diesem Zeitpunkt den Lohnsteuer-Haftun...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 2.1 Zeitbefristung

Befristungen für eine bestimmte Dauer – mit Enddatum – sind grundsätzlich zulässig. Der Arbeitsvertrag muss für einen kalendermäßig genau festgelegten Zeitraum (Tag, Woche, Monat, Jahr usw.) geschlossen werden. Praxis-Beispiel Die Formulierung lautet regelmäßig: "Das Arbeitsverhältnis endet am … [Datum], ohne dass es einer Kündigung bedarf." Voraussetzung ist, dass die Dauer e...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 1.4 Sonderregelung für wissenschaftliches und künstlerisches Personal (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)

Das Befristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen hat im Wissenschaftszeitvertragsgesetz eine Sonderregelung erfahren. Zum Zweck der Nachwuchsförderung und Qualifizierung sieht das Gesetz für das wissenschaftliche und künstlerische Personal die Befristung des Arbeitsvertrags als Regelfall vor, der lediglich zeitlich durch Höchstgrenzen eingeschränkt wird. Für d...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 5.2.5.1 Künstler

In bestimmten Branchen, in denen wegen des Publikumsgeschmacks oder der Aktualität ein Abwechslungsbedürfnis besteht, dürfen regelmäßig Zeitarbeitsverträge abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG – Eigenart der Arbeitsleistung). Betroffen sind vor allem Arbeitsverträge mit Künstlern im Unterhaltungsgewerbe,[1] Musikern,[2] Schauspielern, Sängern,[3] Regisseuren,[4] Redakteur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / 4 Anspruch auf Anpassung des Gehalts

Ohne besondere Regelung im Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Eine Ausnahme kann nur für den Fremd-Geschäftsführer oder den nur unwesentlich an der GmbH beteiligten Geschäftsführer (bis 25 %) aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gelten.[1] Erhalten alle Mitarbeiter höheres Gehalt, kann ggf. auch der Fr...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 5.1.2 Abgrenzung zur Befristung ohne sachlichen Grund

Der Arbeitgeber, der befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG, d. h. ohne sachlich gerechtfertigten Grund, vereinbaren kann, wird nur dann befristete Verträge mit sachlich gerechtfertigtem Grund schließen, soweit im Vertrag kein Enddatum genannt werden kann, sog. Zweckbefristung (vgl. hierzu oben 3), wenn die Befristung die Dauer von 24 Monaten ü...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 4.2.9 Verfahrensfragen

Sachgrundlose Befristung als Organisationsentscheidung Ein Arbeitgeber – auch ein der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfener öffentlicher Arbeitgeber – kann eine Grundsatzentscheidung dahingehend treffen, dass eine bestimmte zu besetzende Stelle nur im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund besetzt werden soll, und Bewerberinnen und Bewerb...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 6 Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen

Mit Wirkung zum 1.8.2022 wurde in § 15 TzBfG in einem neuen Absatz 3 eine Regelung zur Probezeit eingeführt. Die Vorschrift lautet: "Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen." Das Bundesarbeitsgericht musste sich im Jahr 2025 in mehreren Fällen mit d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5 Rechtslage von Arbeitnehmern während des Wehrdienstes

Tritt der Arbeitnehmer seinen freiwilligen Wehrdienst an, kann er für die Dauer des Wehrdienstes seine Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen. 5.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Wird der Arbeitnehmer zum freiwilligen Wehrdienst einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes[1] ab dem Tag des Dienstantritts bis zum Entlassungstag. D...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8 Rechtslage von Arbeitnehmern nach dem Wehrdienst

8.1 Rückkehr ins Erwerbsleben Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich an dem auf die Entlassung folgenden Arbeitstag bei seinem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme melden, soweit dies zeitlich möglich ist, sonst an dem darauf folgenden Arbeitstag. Nach der Rückkehr ins Zivil- und Berufsleben bestehen erworbene Rechte fort, ganz gleich ob am alten oder an einem neuen Arbeitsplatz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.2.2 Ausländische Arbeitnehmer

Zu einer Pflichtenkollision kann es kommen, wenn Mitarbeiter mit ausländischer Staatsangehörigkeit ihren Wehrdienst im jeweiligen Heimatland antreten müssen. Die Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wehrpflichtige neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Elternteil...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4 Rechtslage von Arbeitnehmern vor Antritt des jeweiligen Wehrdienstes

Wehrdienstleistende – ganz gleich, ob freiwillig nach §§ 58b ff. SG oder als Pflichtdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach §§ 2 ff. WPflG –, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, geraten durch die doppelte Inanspruchnahme in einen Interessenskonflikt zwischen Erbringung der Arbeitsleistung und Ableisten des Wehrdienstes. Bereits vor dem tatsächlichen Antritt des (...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 1 Duale Studenten als Auszubildende oder Arbeitnehmer

In der Praxis existieren vor allem drei Formen des dualen Studiums mit unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen: Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf. Für die Beschäftigung gelten damit die Regeln des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Studenten eines praxisintegrierten du...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Wird der Arbeitnehmer zum freiwilligen Wehrdienst einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes[1] ab dem Tag des Dienstantritts bis zum Entlassungstag. Damit werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, suspendiert.[2] Das Arbeitsverhältnis an sich und die Mitgliedsc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.2 Urlaub

Die Entstehung der Urlaubsansprüche wird durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht verhindert.[1] Allerdings kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer in diesem Jahr seinen Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen.[2] Dies gilt für alle Arten des Erholungsurlaubs, d. h. für den gesetzlichen und einzelvertraglichen Urlaubsanspruch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.3.1 Sonderregelung zur außerordentlichen Kündigung in Kleinbetrieben

Eine Ausnahme greift zugunsten von Kleinbetrieben, die i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen.[1] Unverheirateten Arbeitnehmern darf danach gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber infolge der Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Beendigung des Wehrdienstes nicht (mehr) zugemutet werden ka...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.1.2 Fragrecht des Arbeitgebers

Ungeklärt ist bisher die Zulässigkeit der praktisch relevanten Frage des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, ob der Bewerber zukünftig plant, sich für den freiwilligen Wehrdienst zu verpflichten. Zur Zeit des Pflichtwehrdienstes war die Frage aufgrund des Anknüpfens an das Geschlecht des Mannes und die damit einhergehende mittelbare Benachteiligung verboten.[1] Die Zulässig...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2.1 Vorlagepflicht der Ladung

Arbeitnehmer, die im Vorfeld ihres freiwilligen Wehrdienstes eine Aufforderung erhalten, sich bei der jeweiligen Behörde vorzustellen oder persönlich zu melden, müssen diese behördliche Ladung unverzüglich dem Arbeitgeber vorlegen.[1] Kommt der Arbeitnehmer dieser Vorlagepflicht nicht nach, kann dies eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber wegen der Verletzung v...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2.3 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

§ 14 Abs. 1 ArbPlSchG regelt als Ausnahme die Aufrechterhaltung der Entgeltzahlung trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung (Entgeltfortzahlungspflicht) und stellt gegenüber § 616 BGB eine speziellere Regelung dar. Voraussetzung der Entgeltfortzahlung ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Melde- und Vorstellungstermin und dem Arbeitsausfall. Dieser ist auf jeden Fall da...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2.3 Anrechnung bei einem neuen Arbeitgeber

Wird ein entlassener Wehrdienstleistender im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst als Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber neu eingestellt, so ist nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1–3 ArbPlSchG die Zeit des freiwilligen Dienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen, nachdem er dem Betrieb des neuen Arbeitgebers 6 Monate angehört hat. Die Anrechnu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.1.1 Vorvertraglicher Hinweis auf Einberufungsbescheid

Liegt dem Bewerber bereits eine Aufforderung zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes vor, muss er seinen potenziellen Arbeitgeber darauf hinweisen. Auf Verlangen des potenziellen Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer die Aufforderung zum Antritt nachweisen. Unterlässt der Bewerber diesen Hinweis und verletzt damit die Vorlage- und Unterrichtungspflicht, kann der Arbeitgeber e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2.2 Freistellung von der Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer wird aufgrund seiner vorrangigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der persönlichen Meldung oder Vorstellung bei der jeweiligen Behörde von seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht befreit.[1] Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer seinerseits daher von der Arbeit freizustellen.[2] Die Ausfallzeit umfasst die Zeiten für An- und Abreise, sowie die Dauer ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.4 Musterformulierung: Vertretung und Geschäftsführung

Praxis-Beispiel Vertretung/Geschäftsführungmehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2.2 Bewährungszeiten für beruflichen Aufstieg

Die Anrechnung des freiwilligen Wehrdienstes erfolgt nicht für die Einstufung in Lohn- und Vergütungsgruppen, die an Bewährungszeiten[1] anknüpfen. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Zeit, um die sich wegen des freiwilligen Wehrdienstes der Aufstieg verzögert, eine Zulage in der Höhe zahlen, die der fehlenden Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Lohn-/Vergütung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.5 Betriebliche Altersversorgung

Hinsichtlich der Rechte des Arbeitnehmers aus dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG), insbesondere den Anspruchsvoraussetzungen einer Zusage des Arbeitgebers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. des Gesetzes, dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers während des freiwi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.4 Benachteiligungsverbot

§ 5 ArbPlSchG regelt ein Benachteiligungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers. Diesem darf aufgrund des freiwilligen Wehrdienstes in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Unter Nachteil wird dabei jede Art von schlechterer Behandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstanden, die ohne den Antritt zum freiwilligen Wehrdienst nicht eingetrete...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2 Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis

Im Zuge des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens fordert die zuständige Behörde den Arbeitnehmer auf, sich für bestimmte Termine persönlich bei ihr zu melden oder sich vorzustellen.[1] Sofern der Bewerber für den freiwilligen Wehrdienst in einem Arbeitsverhältnis steht, kann er während des behördlichen Termins seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht nicht nachkommen. Hierd...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.1 Rückkehr ins Erwerbsleben

Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich an dem auf die Entlassung folgenden Arbeitstag bei seinem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme melden, soweit dies zeitlich möglich ist, sonst an dem darauf folgenden Arbeitstag. Nach der Rückkehr ins Zivil- und Berufsleben bestehen erworbene Rechte fort, ganz gleich ob am alten oder an einem neuen Arbeitsplatz.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.2 Geltung und Wirkung des KSchG

Das Arbeitsplatzschutzgesetz steht neben dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz und gilt unabhängig von diesem. Während das KSchG in der Wartezeit[1] oder in Kleinbetrieben[2] nicht gilt, greift hier dennoch der Kündigungsschutz des ArbPlSchG. Ist das KSchG anwendbar und kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen dem Arbeitnehmer vor oder nach dem Antritt de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.2.2.2 Ausländer aus Drittstaaten

Für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die zudem auch der Europäischen Sozialcharta nicht beigetreten sind, gilt das ArbPlSchG nicht. Wenn sie zum Wehrdienst in ihrem Heimatland eingezogen werden, können sie jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 616 BGB analog gegenüber ihrem deutschen Arbeitgeber haben, da sie sich in einer unverschuldeten Pflichtenkoll...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2 Anrechnung der Wehrdienstzeit

Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.[1] Werden in Gesetz, Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Rechtsfolgen an die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit geknüpft, muss der Arbeitnehmer so behandelt werden, als hätte er den Wehrdienst nicht abgeleistet und stattdessen dem Betrieb angehört.[2] Knü...mehr