Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmer

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Entgelttransparenz: Auswirk... / 1.1 Auswirkungen der ETRL

Bereits bisher war es unter Gleichbehandlungsgrundsätzen schwer, eine Rechtfertigung von Gehaltsunterschieden nur mit dem Verweis auf die Vergangenheit ("historisch gewachsen") zu halten. Die Notwendigkeit einer Angleichung wird nun durch die ETRL weiter verstärkt. Dies schon allein wegen der durch die Auskunfts- und Berichtspflichten beabsichtigte größere Transparenz. Denn ...mehr

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Entgelttransparenz: Auswirk... / 1.2 Rolle des Betriebsrats

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Rolle des Betriebsrats. Handelt es sich bei der Organisationsänderung um eine Betriebsänderung, ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten.[1] Die geplanten Betriebsänderungen sind ferner mit dem Betriebsrat zu beraten und ggf. ein Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Ferner bes...mehr

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Entgelttransparenz: Auswirk... / 2.1 Betriebs(teil)übergang – § 613a BGB

Zu einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang und damit zu einer Anwendung der Regelungen des § 613a Abs. 1 BGB kommt es insbesondere in den folgenden Konstellationen: Asset Deal: Ein Unternehmen (Veräußerer) überträgt seine Wirtschaftsgüter (Anlagen, Betriebsmittel, Kundenstamm) ganz oder teilweise per Einzelrechtsnachfolge an ein anderes Unternehmen (Erwerber) Im Zuge ...mehr

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Mitarbeitergespräche zur En... / 1 Transparente Kommunikation zahlt sich bereits jetzt aus

Auch wenn in Deutschland derzeit noch kein Umsetzungsgesetz zu der Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) in Sicht ist, bedeutet dies nicht, dass sich Unternehmen zurücklehnen können. Die Entgelttransparenzrichtlinie entfaltet ab dem 8.6.2026 auch so durch die Auslegung der deutschen Gerichte der bestehenden Entgelttransparenzrechte im Sinne der Richtlinie ihre Wirkung.[1] Diese...mehr

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Entgelttransparenz: Auswirk... / 1.4 Ausblick

Gerade in der Übergangsphase, in der noch kein oder kein ausreichendes Vergütungssystem mit der ETRL entsprechenden Vergleichsgruppen geschaffen wurde, wird spätestens eine Änderung der Organisation Anlass zur Überprüfung durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen sein. Gleichzeitig bietet die Änderung der Betriebsorganisation aber auch eine Chance, mit dieser auch die ...mehr

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Mitarbeitergespräche zur En... / 4 Fragen zur Vergleichsgruppenbildung

Ebenso liegt viel Spannkraft in der Frage, welche Arbeit als "gleich" oder "gleichwertig" anzusehen ist. Auch hier ist es wichtig, ein auf objektiven Kriterien basierendes Stellenbewertungssystem zu nutzen und dies auch gegenüber den Mitarbeitern kommunizieren zu können. Die folgenden, typischen Fragen von Mitarbeitern können in diesem Zusammenhang auftauchen: Praxis-Beispiel...mehr

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Entgelttransparenz: Auswirk... / 2 Anwendung unterschiedlicher Vergütungsregelungen als gesetzliche Rechtsfolge – Auswirkungen der Entgelttransparenzrichtlinie im Umfeld von § 613a BGB

Verschiedene Maßnahmen im Rahmen von Re- und Umstrukturierungen können zur Folge haben, dass es mit ihrer Umsetzung durch die gesetzliche Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 BGB zur Anwendung von unterschiedlichen Vergütungsregimen in demselben Unternehmen/in demselben Betrieb kommt. Insbesondere bei größeren Maßnahmen wird dies häufig auch Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkei...mehr

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Entgelttransparenz: Auswirk... / 2.4 Empfehlungen für Arbeitgeber

In diesem Sinne sollten Unternehmen künftig bei der Planung von Maßnahmen, die die Rechtsfolgen des § 613a BGB auslösen können, vorab die Folgen für die Anwendung von Vergütungsregelungen prüfen, um ein möglicherweise nach Betriebsübergang unterschiedliches Niveau zwischen Stammbelegschaft und neuer Belegschaft zu ermitteln und hier insbesondere bereits vorab analysieren, ob e...mehr

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Entgelttransparenz: Auswirk... / 2.3 Auswirkungen der ETRL

Eine Änderung an den dargestellten Leitlinien, was den Inhalt des Grundsatzes der Gleichbehandlung angeht, ist der ETRL in dieser Form nicht zu entnehmen. Die Richtlinie und ihre Erwägungsgründe selbst geben zu der Frage, wie mit unterschiedlichen Vergütungsregimen als gesetzliche Rechtsfolge im Zuge einer Umstrukturierung umzugehen ist, keine direkte Auskunft. Auch der Absch...mehr

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Mitarbeitergespräche zur En... / 6 Zusammenfassung

Mitarbeitergespräche über Vergütungsthematiken bergen vor dem Hintergrund der anstehenden Verschärfungen durch die Entgelttransparenz ein gewisses Konfliktpotenzial. Jedoch können Führungskräfte bereits jetzt durch gute Vorbereitung und transparente Kommunikation die richtigen Akzente setzen. Wichtig ist dabei v.a. der Informationsaustausch und die Abstimmung zwischen der fü...mehr

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Mitarbeitergespräche zur En... / Zusammenfassung

Überblick Das Thema Entgelttransparenz stellt Führungskräfte vor neue kommunikative Herausforderungen im Gespräch mit Mitarbeitern über Entgelt-Thematiken. Die Vergütung ist bereits jetzt häufig ein hoch emotionales Thema mit sehr unterschiedlichen individuellen Erwartungen bei allen Beteiligten. In Zukunft werden jedoch die Aspekte Gleichbehandlung, Fairness und Nachvollzie...mehr

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Entgelttransparenz: Auswirk... / 3.3 Überschneidungsmengen und Unterschiede

Beide Herangehensweisen und Erfordernisse zeigen große Überschneidungsmengen. Insbesondere das Kriterium der Verantwortung nach Art. 4 Abs. 4 ETRL deckt sich in weiten Teilen mit der horizontalen Vergleichbarkeit. Im Rahmen der qualifikationsmäßigen Vergleichbarkeit spielen insbesondere die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen eine entscheidende Rolle. Grundlegende Unter...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 3 Reduzierung der Arbeitszeit des älteren Arbeitnehmers

Die Arbeitszeit des älteren Arbeitnehmers muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert und eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III ausgeübt werden.[1] Letztere Voraussetzung soll verhindern, dass der ältere Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in förderfähiger Altersteilzeit arbeitet und daneben Arbeitslosengeld bezieht.[2] Achtung...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 4 Vertragsgestaltung

Die Reduzierung der Arbeitszeit für ältere Arbeitnehmer kann nur mit deren Zustimmung erfolgen (zum Schutz der Freiwilligkeit der Entscheidung). Voraussetzung ist immer, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung über die verminderte Arbeitszeit getroffen worden ist.[1] Der ältere Arbeitnehmer kann die Altersteilzeit beanspruchen, wenn aufgrund ...mehr

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Strukturausgleich / 3.2 Die Tabelle Teil A der Anlage 3 (ohne Pflegepersonal)

Aufbau der Strukturausgleichstabelle Der Aufbau der Tabelle unterscheidet sich deutlich von der Tabelle im kommunalen Bereich. Die Tabelle gliedert sich in sieben Spalten. Die Spalten 1 bis 5 enthalten die Anspruchsvoraussetzungen, die Spalten 6 und 7 die Rechtsfolgen, also Höhe, Zahlungsbeginn und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 5 Freistellungsphase und Sonderzahlungen

Der Umgang mit Sonderzahlungen während der Freistellungsphase ist Gegenstand einiger aktueller Entscheidungen des BAG. So ist beispielsweise der tarifvertragliche Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit von der Zahlung von einer Inflationsausgleichsprämie unwirksam.[1] Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit durch § ...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 9 Insolvenzschutz und soziale Absicherung

Um die Gefahr zu vermindern, dass Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet werden, hat der Gesetzgeber eine Regelung zum Insolvenzschutz getroffen. Auch nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008[1] bemisst sich die Insolvenzsicherung der Altersteilz...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 1 Grundregelung und Geltungsdauer

Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Sofern keine individual- oder tarifvertragliche Abrede oder eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften besteht, kann der Arbeitnehmer die Altersteilzeit nicht einseitig fordern oder einklagen. Hinweis Gleichbehandlungsgrundsatz Schließt der Arbeitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.3 Korrekturen nach Einspruch

Rz. 52 Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann gem. §§ 38 i.V.m. 4 Abs. 1 WO BetrVG 2001 vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Wählerliste ist unrichtig, wenn nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt sind oder wahlberechtigte Arbeitnehmer fehlen. Sie ist ferner unrichtig, wenn Arbeitneh...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 3.2 Modelle der Arbeitszeitverteilung

Bei der Festlegung eines Arbeitszeitmodells sind die Rahmenbedingungen aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AltTZG einzuhalten. Für die Durchführung der Altersteilzeit existieren dabei innerhalb der gesetzten Grenzen durch das AltTZG unterschiedliche Modelle: Beim Teilzeitmodell wird die wöchentliche Arbeitszeit reduziert. Die Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum der Altersteilz...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 8.1 Kündigungsschutz

Für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften uneingeschränkt. § 7 Abs. 1b SGB IV schützt den Arbeitnehmer davor, dass allein die Möglichkeit zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten (wie die Altersteilzeit in verblockter Form) als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache i. S. d. § 1 ...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 3.1 Berechnung der Arbeitszeiten

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit darf danach nicht höher sein als der Durchschnitt der letzten 24 Monate.[1] Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit unterschiedliche wöchentli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.4.2 Zusammensetzung

Rz. 29 Zum Mitglied des Wahlvorstands können sowohl jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer als auch sonstige Arbeitnehmer des Betriebes bestellt werden.[1] Allerdings muss mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands das passive Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen (vgl. § 38 Satz 2 WO). Auch potenzielle Wahlbewerber und Unterzeichner von Wahlvorschlägen können Mitglied des W...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.2 Wahlausschreiben

Rz. 94 Besondere Bedeutung kommt im vereinfachten Verfahren dem Erlass des Wahlausschreibens zu. Mit ihm gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Aufgrund der Verkürzung der Fristen gem. § 63 Abs. 4 ist der Zeitdruck im vereinfachten Verfahren viel höher als im regulären Verfahren. Das Wahlausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.3 Bestellung durch das Arbeitsgericht

Rz. 23 Gem. § 63 Abs. 3 BetrVG kann die Bestellung des Wahlvorstands auch durch das Arbeitsgericht erfolgen, wenn der Betriebsrat untätig bleibt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Wahlvorstand 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV noch nicht bestellt ist. Im Fall vorzeitiger Neuwahlen gilt, dass die Bestellung des Wahlvorstands dann nicht rechtzeitig durch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.7.1.1 Aufstellung der Wählerliste

Rz. 38 Zu den wichtigsten wahlvorbereitenden Handlungen des Wahlvorstands gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl der JAV neu – die (aktuellen) Wahlberechtigten getrennt nach Geschlechtern aufzulisten (§§ 38 i.V.m. 2 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001). Der Wahlvorstand muss hierbei besonders sorgfältig vorgehen, denn die Wählerliste ist formelle Gr...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 7 Störfall, Unterbrechung der Altersteilzeit, Verzicht auf die Arbeitsleistung

Verstirbt der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase, wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, verkauft der Arbeitnehmer das Wertguthaben oder tritt volle Erwerbsminderung ein, tritt der sogenannte Störfall ein. Vorrangig sind dann die Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Arbeitsentgelt sofort fällig. An den Arbeitnehmer bzw. seine Erben muss im Störfall zudem das E...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz – AltTZG) wurde 1996 die bis dahin übliche Frühverrentungspraxis auf Kosten der Solidarkassen abgeschafft und finanzielle Anreize für die Neueinstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch Übergang auf Teilzeit oder Mobilzeit (Vereinbarung von Arbeits- und ...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 2 Begünstigter Personenkreis

Ältere Arbeitnehmer können freiwillig ihre Arbeitszeit reduzieren[1], wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, künftig einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder von der Versicherungspflicht befreit sind und vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen könne...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2 Inhalt

Rz. 48 Der Inhalt des Wahlausschreibens ist gesetzlich im Katalog des § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV Anwendung findet. Danach muss das Wahlausschreiben folgende Angaben enthalten: Datum des Erlasses Dieses Datum muss übereinstimmen mit dem Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt oder in elektronischer Form bekan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.4.2.3 Antrag auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe

Rz. 101 Im vereinfachten Wahlverfahren findet zwingend – anders als im regulären Wahlverfahren – nur eine Wahlversammlung statt. Es kann daher sein, dass einzelne wahlberechtigte Arbeitnehmer an der Teilnahme an dieser Wahlversammlung verhindert sind. Um zu gewährleisten, dass auch sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können, hat der Gesetzgeber für das vereinfachte Wahlv...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 7.2 Verzicht auf die Arbeitsleistung

Möglich ist eine vorübergehende, nicht endgültige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung in der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Eine vorübergehende Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und der zusätzlichen Arbeitgeberleistungen wird als unschädlich für die Altersteilzeit angesehen. Vorübergehende Freistellungen liegen nur vor, wenn kurzfristige...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.7.1 Wahlvorbereitung

Rz. 37 Zur Vorbereitung der Wahl gehört u.a. die Aufstellung der Wählerliste und in Betrieben zwischen i.d.R. 101 und 200 zur JAV Wahlberechtigten die Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Wahl im vereinfachten Verfahren getroffen werden soll. In Betrieben mit 5 – 100 jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden ist zwingend das vereinfachte Wa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.6 Beginn und Beendigung des Wahlvorstandsamtes

Rz. 34 Das Amt des Wahlvorstandsmitglieds beginnt nach seiner Bestellung mit der Annahme des Amtes. Lehnt der Arbeitnehmer das Amt ab – eine Begründung für die Ablehnung muss er nicht geben –, liegt eine Amtsübernahme von vornherein nicht vor. Das jeweilige Bestellungsorgan (i.d.R. der Betriebsrat) muss dann auf einen anderen Arbeitnehmer zurückgreifen. Rz. 35 Das Amt des Wah...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 6 Auswirkungen längerer Arbeitsunfähigkeit auf die Altersteilzeit

Bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (6 Wochen) keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden können. Als Strategien, mit diesem Problem umzugehen, bestehen folgende Möglichkeiten: Die ausgefallene Arbeitszeit wird voll nachgeholt. Der Arbeitgeber za...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 8.2 Urlaubsansprüche

Bei (Rest-)Urlaubsansprüchen beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei Altersteilzeit ist § 7 Abs. 4 BUrlG, der eine Abgeltung nicht gewährten Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt, nach BAG so auszulegen, dass darunter dessen rechtliche Beendigung zu verstehen ist. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen...mehr

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Strukturausgleich / 8 Herabgruppierung

Nicht geregelt ist die Frage, wie sich eine Herabgruppierung nach dem 31. Oktober 2006 auf die Zahlung des Strukturausgleichs auswirkt. Nach Auffassung des BAG[1] hat eine Herabgruppierung keinerlei Auswirkung auf den vor der Herabgruppierung bestehenden Anspruch auf Strukturausgleich. Für die den Anspruch auf Strukturausgleich begründenden Voraussetzungen stellt die tarifli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.5.2 Zeitpunkt, Ort, Verdienstausfall

Rz. 104 Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG findet auch im vereinfachten Verfahren die Wahlversammlung grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Ausschlaggebend ist nicht die individuelle Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer, sondern die betriebliche Arbeitszeit. Kein Arbeitnehmer kann verlangen,...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 10 Mittelbare Förderung der Altersteilzeit durch Steuer- und Sozialabgabenfreiheit

Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des AltTZG für Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind die Aufstockungszahlungen zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber – grundsätzlich auch oberhalb der gesetzlichen Mindestbeträge – steuer-[1] und sozialabgabenfrei.[2] Praxis-Tipp Steuer- und Sozia...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Vorschlagsberechtigung

Rz. 12 Vorschlagsberechtigt sind nur die jugendlichen und die zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, mithin diejenigen, die gem. § 61 BetrVG wahlberechtigt zur JAV sind.[1] Rz. 13 Darüber hinaus sind auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gem. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG berechtigt, einen Wahlvorschlag einzureichen. Dieser mus...mehr

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Strukturausgleich / 7 Höhergruppierung (Abs. 5)

Abgesehen von Veränderungen der Strukturausgleichsbeträge aufgrund von Änderungen des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 4) können sich niedrigere Zahlungen oder gar der völlige Wegfall des Strukturausgleichs auch infolge von Höhergruppierungen ergeben. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.4 Umlageverbot

Rz. 47 § 41 BetrVG i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG verbietet es, für die Arbeit der JAV von den Arbeitnehmern Leistungen oder Beiträge zu erheben.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.2 Rechte im Einzelnen

Rz. 37 Im Einzelnen genießen die Mitglieder der JAV folgende Rechte: Arbeitsbefreiung und Entgeltschutz Die Mitglieder werden unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitspflicht befreit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der JAV erforderlich ist. Gewährung von Freizeit-, ggf. auch Entgeltausgleich Sind zur Aufgabenerfüllung Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit des Mitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Vereinfachtes Wahlverfahren kraft Gesetzes

Rz. 87 Die Wahl hat stets im vereinfachten Wahlverfahren stattzufinden in Betrieben mit 5 – 100 der zur JAV wahlberechtigten Arbeitnehmer (s. o. Rz. 86). Rz. 88 Gem. § 14a Abs. 3 BetrVG findet – anders als im regulären Wahlverfahren – zwingend nur eine Wahlversammlung statt, auf der die JAV gewählt wird. Bei dieser Wahl gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze[1], die Wahl finde...mehr

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Altersteilzeit: Grundlagen,... / 3.3 Umgang mit Wertguthaben

Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.[1] Achtung Arbeitsentgelt während der Freistellung muss angemessen sein § 7 Abs. 1a SGB IV konkretisiert die Definition der Beschäftigung in der Phase der Freistellung i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.7.1.2 Entscheidung über vereinfachtes Verfahren und Vereinbarung mit Arbeitgeber

Rz. 42 In der ersten Sitzung des Wahlvorstands muss mit der Aufstellung der Wählerliste auch ermittelt werden, ob der Betrieb i.d.R. 101 – 200 zur JAV wahlberechtigte Arbeitnehmer hat. Ist dies der Fall, ist es gem. § 14a Abs. 5 BetrVG möglich, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass die JAV statt im allgemeinen Verfahren im sog. vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird. Da...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebspflicht und Sortime... / 4 Durchsetzung

Die Betriebspflicht kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.[1] Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 Abs. 1 ZPO, also durch Zwangsgeld oder Zwangshaft. Hinweis Unmöglichkeit für den Schuldner In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass eine Betriebspflicht der Vollstreckung entzogen ist, sobald sämtliche Arbeitsverhältnisse ...mehr

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Entgelttransparenz: Auskunf... / 2.2 Inhaltliche Reichweite des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch vermittelt Beschäftigten keinen Anspruch auf Einsicht in individuelle Gehaltsabrechnungen oder personenbezogene Entgeltdaten anderer Arbeitnehmer. Gegenstand der Auskunft sind vielmehr zusammengefasste Informationen, insbesondere zur durchschnittlichen Vergütung vergleichbarer oder gleichwertiger Tätigkeiten sowie zu den Kriterien und Verfahren der Entg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Anfechtungsberechtigung

Rz. 110 Neben dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind nur jugendliche und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebs anfechtungsberechtigt. Dies folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, der nur auf Wahlberechtigte abstellt. Die Einschränkungen der Anfechtbarkeit, die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in § 19 BetrVG n. F....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Kosten

Rz. 113 Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Er ist nicht berechtigt, das Arbeitsentgelt zu mindern, wenn die Arbeitnehmer zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen können (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch solch...mehr