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Strukturausgleich / 7 Höhergruppierung (Abs. 5)

Klaus Beckerle
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Abgesehen von Veränderungen der Strukturausgleichsbeträge aufgrund von Änderungen des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 4) können sich niedrigere Zahlungen oder gar der völlige Wegfall des Strukturausgleichs auch infolge von Höhergruppierungen ergeben. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich aufgrund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrags (vgl. § 17 Abs. 4 TV-L, § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder). Ist der Höhergruppierungsgewinn größer als der Betrag des Strukturausgleichs, entfällt der Strukturausgleich ganz.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter der Vergütungsgruppe IVb LASt 41, Ortszuschlag Stufe 2 und Anspruch auf Aufstieg nach sechs Jahren in Vergütungsgruppe IVa hat ein Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2 TVÜ-Länder) in Höhe von 2 723,85 EUR. Er wird am 1.11.2006 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet, und zwar zwischen die Stufen 2 und 3. Ab. 1.1.2008 erhöht sich sein Entgelt auf 2.805 EUR. Ab 1.11.2008 erhält er gemäß § 12 i. V. m. der Anlage 3 TVÜ-Länder einen Strukturausgleich von 85 EUR.

 
E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
10 IVb IVa nach 2, 4, 6 Jahren OZ 2 41 85 EUR dauerhaft

Am 1.11.2008 wird der Angestellte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder innerhalb der Entgeltgruppe 10 der Stufe 3 zugeordnet und erhält danach ein monatliches Entgelt von 2 885 EUR. Der Strukturausgleichsbetrag bleibt hiervon unberührt und wird weiterhin in unveränderter Höhe zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Am 1.1.2009 wird der Angestellte aufgrund der Übertragung ei...

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