Janine Gebhart
, Felix Römisch
Eine Änderung an den dargestellten Leitlinien, was den Inhalt des Grundsatzes der Gleichbehandlung angeht, ist der ETRL in dieser Form nicht zu entnehmen.
Die Richtlinie und ihre Erwägungsgründe selbst geben zu der Frage, wie mit unterschiedlichen Vergütungsregimen als gesetzliche Rechtsfolge im Zuge einer Umstrukturierung umzugehen ist, keine direkte Auskunft. Auch der Abschlussbericht der Kommission "Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie" vom 24.10.2025 schweigt zu dieser Thematik.
Immerhin appelliert die Kommission aber an den Gesetzgeber dahingehend, "Vereinbarungen zur Wahrung von Besitzständen, z. B. nach Umstrukturierungen im Unternehmen oder Unternehmenskäufen" in einen Katalog von Rechtfertigungsgründen für Ungleichbehandlungen aufzunehmen, jedenfalls wenn solche Vereinbarungen vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie getroffen worden sind. In der Rechtsprechung des EuGH sind im Zusammenhang mit anderen Richtlinien und Vorschriften zur Beseitigung von Diskriminierungen im Grundsatz ebenfalls Regelungen zur Besitzstandswahrung als legitimes Ziel zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung anerkannt worden. Im Katalog zulässiger Differenzierungskriterien sind vereinbarte oder gesetzlich vorgesehen Regelungen zur Wahrung von Besitzständen allerdings nicht genannt. Damit fehlt ein Anknüpfungspunkt in der Richtlinie, was die Übertragung dieser Rechtsprechung infrage stellen könnte.
Die gesetzliche Rechtsfolge des § 613a BGB ist jedoch mit willentlich getroffenen Vereinbarungen zur Wahrung von Besitzständen nicht zu vergleichen. Eine Änderung des Grundsatzes, wonach die Anwendung einer gesetzlichen Rechtsfolge einen ausreichenden Sachgrund der Differenzierung darstellt, ist durch die ETRL nicht zu erwarten. Auch vermittelt die...