Rz. 52
Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann gem. §§ 38 i.V.m. 4 Abs. 1 WO BetrVG 2001 vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Wählerliste ist unrichtig, wenn nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt sind oder wahlberechtigte Arbeitnehmer fehlen. Sie ist ferner unrichtig, wenn Arbeitnehmer dem falschen Geschlecht zugeordnet worden sind (z.B. bei zweideutigen Vornamen). Schließlich ist die Wählerliste fehlerhaft, wenn darin unzutreffende oder unzulässige Angaben oder auch Schreibfehler enthalten sind.
Rz. 53
Einspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er eigene Rechte geltend macht oder ob er beanstandet, dass andere Arbeitnehmer nicht oder zu Unrecht in die Wählerliste aufgenommen worden sind. Arbeitgeber und Gewerkschaften sind dagegen nicht einspruchsberechtigt. Dennoch sollte der Wahlvorstand Einwänden des Arbeitgebers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gegen die Wählerliste nachgehen, um eine spätere mögliche Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG zu verhindern.
Rz. 54
Gem. §§ 38 i.V.m. 4 Abs. 1 WO BetrVG 2001 müssen Einsprüche vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden. Die Frist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das Wahlausschreiben erlassen worden ist und endet nach Ablauf von 2 Wochen am gleichen Wochentag. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.
Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen. Derjenige, der Einspruch einlegt, hat ihn zu unterschreiben. Übersendung per Fax genügt. Wird der Einspruch per E-Mail übersandt, muss diese Mail mit einer elektronischen Signatur versehen werden, die dem Signaturgesetz genügt (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB). Wird dem Wahlvorstand der Einspruch mündlich zugetragen, muss...