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Arbeitsrechtliche Aspekte des freiwilligen Wehrdienstes / 4.2 Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis

Dr. Andreas Schubert
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Im Zuge des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens fordert die zuständige Behörde den Arbeitnehmer auf, sich für bestimmte Termine persönlich bei ihr zu melden oder sich vorzustellen.[1] Sofern der Bewerber für den freiwilligen Wehrdienst in einem Arbeitsverhältnis steht, kann er während des behördlichen Termins seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht nicht nachkommen. Hierdurch kommt es im Arbeitsverhältnis zu Fehlzeiten. Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren für den (freiwilligen) Wehrdienst werden dabei 3 Termine relevant:

Erfassung

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.[2]

Musterungsverfahren

Vor dem Antritt des freiwilligen Wehrdienstes werden Personen, die noch nie in den Streitkräften gedient haben, gemustert.[3] Das Musterungs- bzw. Eignungsuntersuchungsverfahren ist Voraussetzung für jede spätere Berufung zum Dienstantritt.[4] Die Musterung wird von den Wehrersatzbehörden durchgeführt.[5]

Sie bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung[6] die Musterung vor. Sie müssen des Weiteren feststellen, welche Tatsachen einer Einberufung entgegenstehen.

Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidungen bei der Musterung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen. Sie müssen sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorstellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitbringen.[7]

Das Ergebnis dieser Prüfung wi...

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