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Arbeitsrechtliche Aspekte des freiwilligen Wehrdienstes / 8 Rechtslage von Arbeitnehmern nach dem Wehrdienst

Dr. Andreas Schubert
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8.1 Rückkehr ins Erwerbsleben

Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich an dem auf die Entlassung folgenden Arbeitstag bei seinem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme melden, soweit dies zeitlich möglich ist, sonst an dem darauf folgenden Arbeitstag. Nach der Rückkehr ins Zivil- und Berufsleben bestehen erworbene Rechte fort, ganz gleich ob am alten oder an einem neuen Arbeitsplatz.

8.2 Anrechnung der Wehrdienstzeit

Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.[1] Werden in Gesetz, Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Rechtsfolgen an die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit geknüpft, muss der Arbeitnehmer so behandelt werden, als hätte er den Wehrdienst nicht abgeleistet und stattdessen dem Betrieb angehört.[2] Knüpft eine tarifliche Regelung explizit an eine "ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" an, findet (schon begrifflich) keine Anrechnung der Wehrdienstzeit statt. Die Frist beginnt bei jeder neuen Eingruppierung erneut an, zu laufen.[3]

Die Anrechnung der Wehrdienstzeit wird insbesondere im Bereich der Kündigungsfristen, der Wartezeit nach dem KSchG, bei Gratifikationen und Jubiläumszuwendungen, der Wahlberechtigung nach dem BetrVG und der betrieblichen Altersversorgung relevant.

[1] § 6 Abs. 1 ArbPlSchG.
[2] BAG, Urteil v. 28.6.1994, 3 AZR 988/93.
[3] BAG, Urteil v. 17.1.2019, 6 AZR 585/17.

8.2.1 Probe- und Ausbildungszeiten

Eine Anrechnung des freiwilligen Wehrdienstes auf Probe- und Ausbildungszeiten findet nicht statt.[1] Allerdings wird nach Abschluss der Ausbildung und bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei dem ausbildenden Arbeitgeber die freiwillig absolvierte Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Im Fall einer Probezeitbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG verlängert sich das Probearbeitsverhältnis um die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes.[2]

[1] § 6 Abs. 2 ArbPlSchG; BAG, Urteil v. 25.7.2006, 3 AZR 307/05.
[2] § 6 Abs. 2 ArbPlSchG hat insoweit Vorrang vor § 1 Abs. 4 ArbPlSchG; s. für wissenschaftliches Personal an Hochschulen § 2 Abs. 5 Nr. 4 WissZeitVG.

8.2.2 Bewährungszeiten für beruflichen Aufstieg

Die Anrechnung des freiwilligen Wehrdienstes erfolgt nicht für die Einstufung in Lohn- und Vergütungsgruppen, die an Bewährungszeiten[1] anknüpfen. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Zeit, um die sich wegen des freiwilligen Wehrdienstes der Aufstieg verzögert, eine Zulage in der Höhe zahlen, die der fehlenden Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Lohn-/Vergütungsgruppe entspricht, der der Arbeitnehmer ohne Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes zugehörig wäre.[2]

Mit dem Begriff "Lohn- oder Vergütungsgruppe" sind alle auf ein Arbeitsverhältnis einwirkenden Bestimmungen angesprochen, die Entgeltansprüche unterschiedlicher Höhe in einem gestuften System von der Erfüllung bestimmter Merkmale anhängig machen.

Daher findet § 6 Abs. 3 ArbPlSchG auch auf (tarifliche) Entgeltregelungen Anwendung, die einen Zeitaufstieg unabhängig von der tatsächlichen Bewährung vorsehen. Der Arbeitnehmer soll nach seinem freiwilligen Wehrdienst wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte er gearbeitet.[3]

[1] S. zum Begriff BAG, Urteil v. 28.6.1994, 3 AZR 988/93.
[2] § 6 Abs. 3 ArbPlSchG.
[3] BAG, Urteil v. 28.6.1994, 3 AZR 988/93.

8.2.3 Anrechnung bei einem neuen Arbeitgeber

Wird ein entlassener Wehrdienstleistender im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst als Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber neu eingestellt, so ist nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1–3 ArbPlSchG die Zeit des freiwilligen Dienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen, nachdem er dem Betrieb des neuen Arbeitgebers 6 Monate angehört hat. Die Anrechnung der Wehrdienstzeit erfolgt nur in dem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis nach dem Ende des freiwilligen Wehrdienstes.[1]

Das Gleiche gilt für freiwillig Wehrdienstleistende, die im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne zulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden.[2]

[1] BAG, Urteil v. 22.5.1974, 5 AZR 427/73.
[2] § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG.

8.3 Arbeitsunfähigkeit von Wehrdienstleistenden

Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung arbeitsunfähig erkrankt, so hat er dem Arbeitgeber Nachricht von der Entlassung zu geben und unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ist die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung bereits während des Wehrdienstes eingetreten, so wird die 6-Wochenfrist, während der der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat, nicht vom ersten Tag der Erkrankung ab, sondern von dem Tag nach der Entlassung aus dem Wehrdienst berechnet.[1]

[1] BAG, Urteil v. 30.10.1969, 2 AZR 343/68.

8.4 Zusatzversorgungsbeiträge

Nach der Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes kann der Arbeitnehmer nach § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG verlangen, dass ihm die von ihm während des freiwilligen Wehrdienstes entrichteten Beiträge zu einer Zusatzversorgung erstattet werden. Im Gegensatz zu § 14a ArbPlSchG regelt § 14b ArbPlSchG die Erstattung von Beiträgen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung in...

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