Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Lettland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Lettland kann Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebilde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat

Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung ist geeignete Vortat des § 374 AO, sondern nur Taten, die sich auf Tatobjekte beziehen, hinsichtlich derer deutsche Verbrauchs- oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben hinterzogen sind (zum geeigneten Tatobjekt näher Rz. 4–8). Zudem umfasst der Anwendungsbereich des § 374 AO gem. § 374 Abs. 4 AO i. V. m. § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO auch Einfuhr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.2 Bannbruch gem. § 372 AO als Vortat

Rz. 11 Auch wenn Monopolabgaben verkürzt werden, ist § 374 AO anwendbar; nach Entfallen des § 3 Abs. 1 BranntweinmonopolG kommt dies aber nur dann in Betracht, wenn § 372 AO zur Anwendung kommt und nicht selbst wegen der Subsidiaritätsklausel[1] zurücktritt[2]; dies ist bei Verbringungsverboten nach EU-Recht der Fall.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2 Verhältnis von § 370 AO zu § 374 AO

Rz. 45 Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und -hehlerei ist nicht immer einfach. Werden z. B. Zigaretten illegal nach Deutschland eingeführt, hängt es von der Ausgestaltung des Transportwegs, dem Tatbeitrag des einzelnen Täters und dessen Kenntnis bzw. Vorstellung um die objektiven Gegebenheiten ab, welche der in Betracht kommenden Steuerstraftatbestände (Schmuggel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.3 Steuerhehlerei gem. § 374 AO als Vortat

Rz. 12 Mit der zutreffenden h. M.[1] ist die Steuerhehlerei selbst keine Vortat des § 374 AO, denn gegen § 374 AO als Vortat spricht der eindeutige Wortlaut des § 374 AO, der als Vortaten ausschließlich §§ 370, 372, 373 AO benennt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Qualifikationen gem. § 374 Abs. 2 AO

Rz. 43 Gem. § 374 Abs. 2 AO stellt die gewerbsmäßige[1] sowie die bandenmäßig[2] begangene Steuerhehlerei einen Qualifikationstatbestand dar; d. h. bei § 374 Abs. 2 AO werden dem Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO weitere Merkmale hinzugefügt, sodass § 374 Abs. 2 AO einen neuen Tatbestand mit selbstständiger strengerer Strafdrohung bildet.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.3 § 374 AO als Vortat zur Geldwäsche nach § 261 StGB

Rz. 61 § 374 AO stellt eine "rechtswidrige Tat" i. S. d. der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 StGB n. F. dar, wobei nach der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 7 StGB ein Beteiligter an der Vortat nur dann nach § 261 Abs. 1–6 StGB bestraft wird, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 § 374 Abs. 1 AO

2.1.1 Taugliches Tatobjekt Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.3 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren, die aus einem Drittland stammen, im Inland

Rz. 48 Verschafft sich der Täter die unversteuerten Waren im Inland, also erst, nachdem durch einen dritten Täter Zoll, deutsche Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer hinterzogen wurde, so macht er sich wegen Steuerhehlerei strafbar.[1] Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist hingegen nicht gegeben, denn Voraussetzung wäre, dass der Besitz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Bereicherungsabsicht

Rz. 33 Zusätzlich zum vorsätzlichen Handeln muss der Täter auch in der Absicht (= dolus directus 1. Grades[1]) handeln, um sich oder einen Dritten zu bereichern[2]; demnach muss das Handeln des Täters auf einen geldwerten Vorteil gerichtet sein.[3] Der Vermögensvorteil muss das End- oder Zwischenziel des Handelns sein, sodass es nicht genügt, wenn die Bereicherung lediglich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.2 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Zigaretten, die aus einem Drittland über einen Mitgliedstaat nach Deutschland kommen, im Inland

Rz. 47 In der Fallkonstellation, in der Waren (oft Zigaretten) aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen und sich der Täter die Waren erst in Deutschland verschafft, ist Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und vorhandene Verbrauchsteuer, i. d. R. TabSt, des EU-Mitgliedstaates angefallen. Die Hinterziehung dieser Steuern stellt eine taugliche Vortat der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.3 Zeitpunkt der Beendigung

Rz. 41 Beendigung der Steuerhehlerei nach § 374 AO ist dann gegeben, wenn die Erzeugnisse und Waren sicher in die Hand des Erwerbers gekommen sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.6 Nebenfolgen

Rz. 57 Gem. § 375 Abs. 1 AO i. V. m. § 45 Abs. 2 StGB besteht die Möglichkeit der Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit. Ebenfalls sind die Möglichkeiten der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO zu beachten (s. näher die dortige Kommentierung).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4 Tathandlungen

Rz. 19 Der Tatbestand des § 374 AO nennt vier Tathandlungen: das Ankaufen, sich oder einem Dritten Verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen. 2.1.4.1 Sich verschaffen oder einem Dritten verschaffen Rz. 20 Das Tatobjekt der Hehlerei verschafft sich der Täter, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache auf ihn selbst übergeht.[1] Es wird einem Dritten verschafft, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.1 Strafrahmen

Rz. 50 Der Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO enthält einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Begehung einer qualifizierten (gewerbs- oder bandenmäßigen) Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 S. 1 AO ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, in minder schweren Fällen[1] sieht das Gesetz gem. § 374 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1 Geeignete Vortat – Allgemeines

Rz. 9 Geeignete Vortaten des § 374 AO sind lediglich die Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der Bannbruch gem. §§ 372, 373 AO. Streitig ist, ob ebenso § 374 AO selbst als Vortat in Betracht kommt (näher zum Streitstand Rz. 12). Im Einzelnen: 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung ist geeignete Vortat des § 374 AO, sonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1 Innere Konkurrenzen

Rz. 44 Die verschiedenen Begehungsvarianten der Steuerhehlerei schließen sich gegenseitig aus (sog. Alternativität).[1] Eine einheitliche Steuerhehlerei liegt vor, wenn mehrere aus verschiedenen Vortaten stammende Gegenstände in einem Akt erworben werden.[2] Ebenfalls nur einmal wird bestraft, wer an demselben Gegenstand nacheinander verschiedene Begehungsformen des § 374 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.4 Rücktritt und Selbstanzeige

Rz. 42 Wurde die Tat lediglich versucht, so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB. Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird. § 371 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Taugliches Tatobjekt

Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taugliche Tatobjekte sind dami...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Künstliche Intelligenz in S... / 2. Die ausschließlich automationsgestützten Entscheidungen gem. § 155 Abs. 4 AO im Überblick

a) Das Leitbild des digitalen Besteuerungsverfahrens Im Gegensatz zu anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung stehen für die Finanzverwaltung rechtliche Hindernisse einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung grundsätzlich nicht entgegen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5 Abgeschlossenheit der Vortat

Rz. 28 Streitig ist, ob bei § 374 AO die Vortat der Steuerhehlerei zumindest vollendet oder gar beendet sein muss.[1] Dieser Meinungsstreit hat insbesondere Auswirkung auf die Frage der Vollendung der Tat und damit auch auf das Strafmaß (zum Strafmaß s. Rz. 50), ebenso wie auf die Frage, ob die Beteiligung des Handelnden – je nach Willensrichtung – als Teilnahme an der Vorta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.2 Andere Tathandlungen

Rz. 30 Da der BGH sich in seinem o. g. Urteil (Rz. 29) ausdrücklich nur auf die Tathandlung der Absatzhilfe und deren Besonderheiten bezieht, dauert der Streit hins. der Abgeschlossenheit der Vortat zu den anderen Handlungsalternativen (s. o. Rz. 28) unverändert an. Nach zutreffender h. M.[1] muss die Vortat beendet sein, was insbes. mit dem Normzweck des § 374 AO – Aufrecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 374 AO ist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden und stimmt im Wesentlichen wörtlich mit ihm überein.[1] § 374 AO soll ähnlich wie § 259 StGB den durch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen Nutzen aufrechterhalten und vertieft wird ("Perpet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.3 Limitierte Akzessorietät

Rz. 14 Der Vortäter muss hinsichtlich der Vortat tatbestandsmäßig handeln, doch ist ein schuldhaftes Handeln des Vortäters nicht Voraussetzung[1] (sog. limitierte Akzessorietät[2]). Unterliegt der Vortäter also einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB [3], so berührt dies die Strafbarkeit des Hehlers nicht; anders ist dies, wenn der Vortäter gem. § 16 StGB irrt (sog. Tatbestandsirr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6 Steuerhehlerei durch Unterlassen

Rz. 31 Wer "rechtlich dafür einzustehen hat" (sog. Garantenstellung[1]), den Erwerb oder das Absetzen von Schmuggelware zu verhindern, kann sich auch wegen Steuerhehlerei durch Unterlassen strafbar machen. Dies gilt z. B. bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern oder für Zollbeamte, soweit sie amtlich von einem Schmuggel erfahren und deshalb von Amts wegen zum Einsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Täterschaft und Teilnahme

Rz. 15 Täter und Mittäter der Vortat können nicht Hehler sein.[1] Bei § 374 AO muss die Vortat "durch einen anderen" begangen worden sein, auch wenn dies anders als in § 259 StGB (Sachhehlerei) nicht ausdrücklich tatbestandlich bestimmt ist[2], denn sonst wäre die "Absatzhilfe" als tatbestandlich verselbstständigte Form der Beihilfe überflüssig (näher Rz. 26). Rz. 16 Anstifte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.3 Konkurrenzen zu weiteren Tatbeständen

Rz. 49 Trifft die Steuerhehlerei mit anderen als den als Vortaten benannten Straftaten zusammen, sind regelmäßig die Voraussetzungen des § 52 StGB gegeben: Wer Schmuggelware erwirbt, von der er weiß, dass sie gestohlen ist, begeht tateinheitlich Sachhehlerei[1] und Steuerhehlerei.[2] Ebenfalls Tateinheit besteht zwischen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit[3] und Steuerhehl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 3 Nach § 374 AO macht sich u. a. strafbar, wer in Bereicherungsabsicht Waren oder Erzeugnisse, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben hinterzogen sind, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft oder sie absetzt oder absetzen hilft. 2.1 § 374 Abs. 1 AO 2.1.1 Taugliches Tatobjekt Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 St...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Künstliche Intelligenz in Steuerveranlagung und Steuerfahndung: Eine erste Analyse der Pilotprojekte in Nordrhein-Westfalen (AO-StB 2025, Heft 10, S. 339)

Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt[*] Der Beitrag analysiert den erstmaligen KI-Einsatz in Nordrhein-Westfalens Finanzverwaltung: vollautomatische Bescheide nach § 155 Abs. 4 AO und ein RAG-Prototyp der Steuerfahndung. Es werden Technik, Gesetze und Organisation verzahnt. Routinesteuererklärungen lassen sich nun schneller verarbeiten; RAG reduziert die Sichtung von Terabyte-As...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsschutz und elektronischer Rechtsverkehr (AO-StB 2025, Heft 10, S. 335)

RiBFH Dr. Gregor Nöcker[*] Der Beitrag nimmt den BVerfG-Beschluss v. 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24 zum Anlass, um zu prüfen, inwieweit das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt sein könnte, wenn die Formvorschriften des § 52a FGO selbst bei Nutzung des beSt wie auch des beA aufgrund der höchstrichterlicher Rspr. verlangen, dass die das elektroni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Feststellung der Vortat

2.1.2.1 Geeignete Vortat – Allgemeines Rz. 9 Geeignete Vortaten des § 374 AO sind lediglich die Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der Bannbruch gem. §§ 372, 373 AO. Streitig ist, ob ebenso § 374 AO selbst als Vortat in Betracht kommt (näher zum Streitstand Rz. 12). Im Einzelnen: 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 374 Steuerhehlerei

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 374 AO ist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden und stimmt im Wesentlichen wörtlich mit ihm überein.[1] § 374 AO soll ähnlich wie § 259 StGB den durch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen Nutzen aufrechterhalten und vertieft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.2 Nachweis und Feststellung der Vortat durch das Gericht

Rz. 13 Die Vortat ist durch das Gericht festzustellen, wobei eine lediglich formelhafte Feststellung nicht genügt.[1] Es ist aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer Vortat i. S. v. §§ 370, 372, 373 AO und einer vorsätzlich begangenen Steuerhehlerei[2], die konkreten "Schmuggelwege" festzustellen.[3] Z. B. ist gewichtiges Indiz für die Einfuhr unversteuerter und unverz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Verjährung

Rz. 58 Hinsichtlich § 374 Abs. 1 AO beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung fünf Jahre.[1] Die Verjährungsfrist für die qualifizierten Fälle des § 374 Abs. 2 AO beträgt zehn Jahre.[2] Dies gilt gem. § 78 Abs. 4 StGB auch dann, wenn lediglich ein minder schwerer Fall nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO verwirklicht wurde.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1 Telekommunikationsüberwachung

Rz. 59 Zulässig ist bei dem Verdacht des § 374 AO die Telekommunikationsüberwachung[1], sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, sind als TKÜ-Maßnahmen im Ermittlungsver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.2 Strafaufhebungsgrund nach § 37 TabStG

Rz. 60 § 374 AO ist nicht anzuwenden, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen i. S. d. des § 4 Nr. 12 TabStG angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen.[1] Dies ist allein als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kehrt den Grundsatz des § 21 Abs. 1 OWiG um.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.2 Ankaufen

Rz. 22 Das Ankaufen ist lediglich ein Unterfall des Verschaffens und muss daher, wenn es tatbestandsmäßig sein soll, die o. g. (Rz. 20f.) aufgeführten Anforderungen erfüllen.[1] Deswegen genügt es z. B. nicht, einen Kaufvertrag abzuschließen (es kommt aber ein Versuch – s. Rz. 35ff. – in Betracht).[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.3 Absetzen

Rz. 23 Absetzen ist eine mit dem Vortäter vereinbarte rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen (gut- oder bösgläubigen) Dritten gegen Entgelt[1] , wobei der Hehler – anders als beim Absetzen helfen – im Verhältnis zum Vortäter selbstständig handelt, wenngleich er "in dessen Lager" steht; ein typisches Beispiel ist der Verkaufskommissionär, der die Ware für Rechnung des Vortäte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.1 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren (i. d. R. Zigaretten) im europäischen Ausland / Absatzhilfe im europäischen Ausland

Rz. 46 Bereits mit dem Sichverschaffen bzw. Ankaufen von Zigaretten im europäischen Ausland, bei deren Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, wird der Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt (vgl. auch Rz. 35–39 zum Versuchsbeginn). Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 S. 2 AO ist hingegen erst ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.6 Wahlfeststellung

Rz. 64 Wahlfeststellung bedeutet, dass eine Verurteilung im Steuerstrafverfahren auf alternativer Grundlage erfolgt.[1] Kann also im Rahmen des § 264 StPO nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht eindeutig aufgeklärt werden, welchen Tatbestand der Täter verwirklicht hat, ist aber sicher, dass er einen von mehreren möglichen Tatbeständen verwirklicht hat[2], ist eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Vorsatz

Rz. 32 Der subjektive Tatbestand der Steuerhehlerei des § 374 AO setzt zunächst ein vorsätzliches Handeln des Täters[1] voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt.[2] Bedingter Vorsatz (auch als Eventualvorsatz bzw. dolus eventualis bezeichnet) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält, und dabei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.5 Strafmildernde Gesichtspunkte

Rz. 56 Auch bei § 374 AO gelten die allgemeinen Strafmilderungsgründe, wie z. B. ein Geständnis oder eine Schadenswiedergutmachung durch den Täter.[1] Weiter ist bei § 374 AO zu beachten, dass der Schuldumfang einer Steuerhehlerei zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern umfasst, doch haben die Auslandssteuern bei der Strafzumessung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.1 Sich verschaffen oder einem Dritten verschaffen

Rz. 20 Das Tatobjekt der Hehlerei verschafft sich der Täter, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache auf ihn selbst übergeht.[1] Es wird einem Dritten verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht – und zwar auch nicht übergangsweise (sonst Sich-Verschaffen) – auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.7 Vermögensabschöpfung

Rz. 65 Auch bei § 374 AO kommt die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung von Wertersatz in Betracht.[1] Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten[2] ist bei der Steuerhehlerei bezogen auf den Schmuggel von Zigaretten zu beachten, dass der Steuerhehler durch den Ankauf oder das sonstige Verschaffen von unversteuerten Zigaretten zunächst nur die Waren als Tatertrag i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Subjektiver Tatbestand

3.1 Vorsatz Rz. 32 Der subjektive Tatbestand der Steuerhehlerei des § 374 AO setzt zunächst ein vorsätzliches Handeln des Täters[1] voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt.[2] Bedingter Vorsatz (auch als Eventualvorsatz bzw. dolus eventualis bezeichnet) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Strafrahmen und Strafzumessung

7.1 Strafrahmen Rz. 50 Der Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO enthält einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Begehung einer qualifizierten (gewerbs- oder bandenmäßigen) Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 S. 1 AO ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, in minder schweren Fällen[1] sieht das Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9 Besondere Konstellationen im Ermittlungsverfahren

9.1 Telekommunikationsüberwachung Rz. 59 Zulässig ist bei dem Verdacht des § 374 AO die Telekommunikationsüberwachung[1], sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, sind al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4 Versuch, Vollendung, Beendigung, Rücktritt und Selbstanzeige

4.1 Versuchsbeginn (Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zum Versuch) Rz. 35 Der Versuch der Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar. Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch.[1] Die Tat versucht damit derjenige, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Konkurrenzen

6.1 Innere Konkurrenzen Rz. 44 Die verschiedenen Begehungsvarianten der Steuerhehlerei schließen sich gegenseitig aus (sog. Alternativität).[1] Eine einheitliche Steuerhehlerei liegt vor, wenn mehrere aus verschiedenen Vortaten stammende Gegenstände in einem Akt erworben werden.[2] Ebenfalls nur einmal wird bestraft, wer an demselben Gegenstand nacheinander verschiedene Begeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.4 DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO

Rz. 62 Besteht ein Tatverdacht wegen gewerbsmäßiger oder bandenmäßig begangener Steuerhehlerei[1], so kommt eine DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO in Betracht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 81g StPO vorliegen. Denn gewerbsmäßige Steuerhehlerei bzw. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (z. B. in der Form des Zigarettenschmuggels) sind erhebliche...mehr