Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.3 Mitteilung steuererheblicher Tatsachen

Rz. 18 Nach § 90 Abs. 1 S. 2 AO ist das an den Beteiligten gerichtete Aufklärungsgebot auf den sog. entscheidungserheblichen und ermittlungsbedürftigen Sachverhalt begrenzt, d. h. auf diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Entstehung und die Bemessung des steuerlichen Anspruchs maßgeblich sind.[1] Anderenfalls fehlt es bereits an der Erforderlichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.3 Anerkennung ausländischer Sachverhalte für VZ bis 2021

3.2.3.1 Objektiv erkennbare Anhaltspunkte Rz. 46 Für die Annahme, dass der Stpfl. Geschäftsbeziehungen zu einem Finanzinstitut in einem unkooperativen Staat oder Gebiet unterhält, müssen objektiv erkennbare Anhaltspunkte vorliegen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Eindruck der zuständigen Finanzbehörde an. Erforderlich ist vielmehr, dass solche Umstände fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Mitwirkungspflicht des Beteiligten, wobei untechnisch und in Abgrenzung zu §§ 93 Abs. 1 S. 3 und 93c AO nur der Steuerschuldner selber gemeint ist, ist die Kehrseite des Amtsermittlungsgrundsatzes der Finanzbehörde. Grundsätzlich ist aus der Mitwirkungspflicht auch ohne weiteres ein Mitwirkungsrecht abzuleiten, das z. B. zur vorrangigen Inanspruchnahme des Steuersc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.1 Umfang der Mitwirkungspflicht

Rz. 12 § 90 Abs. 1 S. 1 AO beschreibt nur einen allgemeinen Grundsatz, der durch eine Reihe spezieller, auf die jeweilige Verfahrenslage abgestimmter Bestimmungen konkretisiert wird. Eine eigenständige Rechtsgrundlage beinhaltet die Vorschrift wegen ihrer unzureichenden Bestimmtheit nicht. Der Einsatz von Zwangsmitteln[1] setzt regelmäßig einen Verwaltungsakt voraus, der auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.3.4 Versicherung an Eides Statt/Bevollmächtigung der Finanzbehörde

Rz. 50 Hätte sich ein Staat oder Gebiet in der Zukunft wider Erwarten doch als unkooperativ erwiesen, so wäre die Finanzbehörde ermächtigt gewesen, den Stpfl. zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt aufzufordern. § 90 Abs. 2 S. 3 AO (alt) ist lex specialis zu § 95 AO. Nach dem Wortlaut geht der Umfang der eidesstattlichen Versicherung über § 95 Abs. 1 S. 1 AO hinaus, we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.2 GAufzV/Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (Abs. 5)

Rz. 72 Ursprünglich war die Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung in dem handwerklich verunglückten § 90 Abs. 3 AO im Satz 11 enthalten. Von dieser hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Abs. 3 der AO [1], die zuletzt im Jahr 2017[2] geändert wurde, umfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 76 Der persönliche Anwendungsbereich der Dokumentationspflichten erstreckt sich auf unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., die Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhalten. Erfasst werden zum einen inländische Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften im Ausland unterhalten. Zum anderen fallen unter § 90 Abs. 3 S. 1 AO inländische Tochtergesellschaften, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.5 Rechtsfolgen einer Verletzung der Dokumentationspflicht

Rz. 100 Auch § 90 Abs. 3 AO beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz[1] und die damit verbundenen primären Ermittlungspflichten der Finanzbehörde. Nach den allgemein geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln obläge es ohne nähere gesetzliche Ausgestaltung der Finanzbehörde, die Unangemessenheit der Verrechnungspreise zu belegen (vgl. Rz. 61). Allerdings hat der Gesetzgebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.4 Grenzen der erweiterten Mitwirkungspflicht

Rz. 58 Die Sachaufklärungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflichten unterliegen im Einzelfall den allgemeinen pflichtenbegrenzenden Grundsätzen. Die Erfüllung der dem Beteiligten auferlegten Mitwirkungshandlung muss deshalb notwendig und geeignet, erfüllbar, erforderlich, verhältnismäßig sowie zumutbar sein.[1] Im Falle der Ausübung eines Optionsrechts nach § 9...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File, Abs. 3 Sätze 1 und 2)

Rz. 80 Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO haben Stpfl., die Geschäftsbeziehungen nach § 1 Abs. 4 AStG unterhalten, anhand des vorgegebenen Dokumentationsstandards zu belegen, dass diese Geschäftsbeziehungen so bemessen sind, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Umständen vereinbart worden wären.[1] Grundsätzlich dient diese Dokume...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.2 Mitwirkungsverpflichteter

Rz. 9 Mitwirkungsverpflichteter ist der Beteiligte.[1] Soweit die Mitwirkungshandlung keine höchstpersönliche Vornahme erfordert, kann sich der Beteiligte zu ihrer Erfüllung eines Bevollmächtigten i. S. d. § 80 AO oder einer anderen Hilfsperson bedienen. Allerdings ist der Beteiligte als unmittelbarer Wissensträger gegenüber einem beauftragten Dritten regelmäßig das tauglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6.4 Formale Voraussetzungen der Vorlage

Rz. 107 Ab dem 1.1.2025 sind nach Abs. 4 Satz 3 Aufzeichnungen stets mit der Anordnung einer Außenprüfung vorzulegen, sodass § 2 Abs. 6 S. 4 GAufzV, der die Anforderung mit der Außenprüfung vorsieht, mit Ausnahme der nicht von Abs. 4 Satz 3 umfassten Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ins Leere geht. Im Übrigen bleibt es indes dabei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.3.2 Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten

Rz. 47 § 90 Abs. 2 S. 3 AO (alt) stellt einleitend ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten ab. Die erweiterten Mitwirkungspflichten zielen demnach schwerpunktmäßig darauf ab, Erkenntnisse über im Ausland erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen [1] zu gewinnen. Unter den Begriff "Finanzinstitut" fallen nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowohl Kreditinstit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.3.1 Objektiv erkennbare Anhaltspunkte

Rz. 46 Für die Annahme, dass der Stpfl. Geschäftsbeziehungen zu einem Finanzinstitut in einem unkooperativen Staat oder Gebiet unterhält, müssen objektiv erkennbare Anhaltspunkte vorliegen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Eindruck der zuständigen Finanzbehörde an. Erforderlich ist vielmehr, dass solche Umstände für einen sachverständigen Dritten vorliege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6.3 Vorlagefrist (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 107 Nach § 90 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AO ist die Dokumentation für gewöhnliche Geschäftsvorfälle nach Abs. 3 Satz 2 innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anordnung einer Außenordnung oder nach Anforderung durch die Finanzbehörde zu erfüllen. Die mit Wirkung zum 1.1.2025 vorgenommene Halbierung und Vereinheitlichung der Vorlagefrist folgt dem Ziel einer beschleunigten Auß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.3 Vereinbarkeit mit Europarecht

Rz. 74 Die Gemeinschaftsrechtskonformität des § 90 Abs. 3 bis 5 AO ist umstritten. Das Schrifttum hält die Vorschrift überwiegend für europarechtswidrig.[1] Da die Dokumentationspflichten ausschließlich an grenzüberschreitende Sachverhalte anknüpften, während Inlandsfälle ausgeklammert blieben, verstoße die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit[2] und die Kapitalverkehrsfrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.4 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (Abs. 3 Satz 5)

Rz. 89 § 90 Abs. 3 S. 5AO beschränkt das Erfordernis der zeitnahen Erstellung von Aufzeichnungen auf außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. Hierdurch soll der mit einer Vorratsdokumentation verbundene Aufwand für die betroffenen Unternehmen reduziert werden. Weder das Gesetz noch die GAufzV geben Auskunft, wann ein Geschäftsvorfall die Schwelle zur Außergewöhnlichkeit überschre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.4 Verweigerung/Erzwingbarkeit der Mitwirkung

Rz. 24 Das Steuerrecht sieht für Beteiligte i. S. d. § 78 AO keine Mitwirkungsverweigerungsrechte vor. Die §§ 101 bis 104 AO gelten ausdrücklich nicht für den Beteiligten. Andernfalls wäre eine Entscheidung zulasten des Stpfl. bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten schwerlich begründbar, wenn dem Stpfl. ein die Mitwirkung ausschließendes Recht zukäme. Die aus § 90 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.5 Änderungen bei Dauersachverhalten

Rz. 93a § 2 Abs. 4 GAufzV sieht eine besondere Dokumentationspflicht für den Fall vor, dass sich bei Dauersachverhalten eine Änderung der Umstände ergibt, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist. Dauersachverhalte sind nach der Verordnungsbegründung[1] insbesondere langfristige Vertragsbindungen. Laut BMF [2] fallen hierunter Geschäftsbez...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.1 Anlass/Zweck der Vorschrift

Rz. 67 § 90 Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen[1] neu gefasst, um den Empfehlungen der G20/OECD im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 hinsichtlich des dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes zu entsprechen.[2] Damit wurde die Dokumenta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2.3 Angemessenheitsdokumentation (Abs. 3 S. 2 Nr. 3 n. F.)

Rz. 82 § 90 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AO erstreckt die Dokumentationspflicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine dem Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden (Angemessenheitsdokumentation). Hierbei sind allerdings nur die tatsächlich verwirklichten Geschäftsbeziehungen, nicht je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 33 Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht darf kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremdem Gebiet hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben (Grundsatz der formellen Territorialität). Dieses Verbot gilt sowohl für Zwangsakte als auch für sonstige hoheitliche Maßnahmen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ausdrückliche Erlaubnis enthalten. Es ist den de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6.1 Vorlagepflicht vor dem 1.1.2025 (Abs. 3 S. 5 a. F.)

Rz. 104 Nach Abs. 3 S. 5 alter Fassung soll die Finanzbehörde die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation bis zum 31.12.2024[1] nur dann verlangen, wenn diese zur Durchführung einer Außenprüfung benötigt wird. Auch die Beantragung eines Verständigungsverfahrens nach § 89a AO kann die Vorlage rechtfertigen. Das Vorlageverlangen der Finanzbehörde ist eine Ermessensentscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.7 Inkrafttreten

Rz. 109 § 90 Abs. 3 AO in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen[1] und die GAufzV in der Fassung v. 20.7.2017[2] sind nach Maßgabe des Art. 97 § 22 Abs. 1 S. 4 EGAO erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Unter Anrechnung der Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Mitwirkungspflicht des Beteiligten, wobei untechnisch und in Abgrenzung zu §§ 93 Abs. 1 S. 3 und 93c AO nur der Steuerschuldner selber gemeint ist, ist die Kehrseite des Amtsermittlungsgrundsatzes der Finanzbehörde. Grundsätzlich ist aus der Mitwirkungspflicht auch ohne weiteres ein Mitwirkungsrecht abzuleiten, das z. B. zur vorrangigen Inanspruchnahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3 Inhalt der allgemeinen Mitwirkungspflicht

2.3.1 Umfang der Mitwirkungspflicht Rz. 12 § 90 Abs. 1 S. 1 AO beschreibt nur einen allgemeinen Grundsatz, der durch eine Reihe spezieller, auf die jeweilige Verfahrenslage abgestimmter Bestimmungen konkretisiert wird. Eine eigenständige Rechtsgrundlage beinhaltet die Vorschrift wegen ihrer unzureichenden Bestimmtheit nicht. Der Einsatz von Zwangsmitteln[1] setzt regelmäßig e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2 Umfang der erweiterten Mitwirkungspflicht

3.2.1 Sachaufklärungs-/Beweismittelbeschaffungspflicht (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO) Rz. 37 Nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO trifft die Beteiligten bei Vorgängen mit Auslandsbezug eine Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dabei haben sie alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[1] Die zusätzlichen Befugnisse der Finanzbehörde, Ausku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4 Gegenstand der Dokumentationspflicht

4.4.1 Allgemeines Rz. 76 Der persönliche Anwendungsbereich der Dokumentationspflichten erstreckt sich auf unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., die Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhalten. Erfasst werden zum einen inländische Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften im Ausland unterhalten. Zum anderen fallen unter § 90 Abs. 3 S. 1 AO inländische Tochte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.3 Stammdokumentation (Master File, Abs. 3 Satz 3)

Rz. 88a Überschreitet das Unternehmen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist[1], die Umsatzschwelle von 100 Mio EUR jährlich, hat es gem. § 90 Abs. 3 S. 3 AO zusätzlich zum Local File (vgl. Rz. 80ff.) eine Stammdokumentation zu erstellen. Dieser Schwellenwert soll sicherstellen, dass nur Unternehmen von einem gewissen Gewicht im Konzernverbund und einem hiera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.5 Angabe von Beweismitteln

Rz. 23 Inhalt der allgemeinen Mitwirkungspflicht ist darüber hinaus die Benennung der dem Beteiligten bekannten Beweismittel. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung und/oder wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist oder geeignet sein kann, die Überzeugung der Finanzbehörde vom Vorliegen oder Nichtvorliegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2 Mitwirkungspflicht bei fehlendem Auskunftsaustausch (Abs. 2 S. 3)

Rz. 43 In § 90 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung[1] v. 29.7.2009, BGBl I 2009, 2302 ein neuer S. 3 eingefügt. Die Regelung wurde erheblich verschärft, indem zu den erweiterten Mitwirkungspflichten noch besondere Erklärungs- und Versicherungspflichten hinzutraten, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass der Stpfl. über Gesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6.2 Vorlagepflicht nach dem 31.12.2024 (Abs. 4 neu)

Rz. 105 Der Grundsatz, dass die Verrechnungspreisdokumentation nur auf Anforderung und in der Regel nur anlässlich einer Außenprüfung angefordert wird[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 durch das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022[2] geändert. Die Modalitäten für die Vorlagepflicht nach Abs. 3 wurden neu gegliedert und an das Ziel des Gesetzgeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2.2 Sachverhaltsdokumentation (Abs. 3 S. 2 Nr. 2 n. F.)

Rz. 81c Ob zwischen der von § 90 Abs. 3 Satz Nr. 2 verwendeter Begriff der "Darstellung der Geschäftsvorfälle" und der üblicherweise verwendeten Formulierung der Sachverhaltsdokumentation ein wertender Unterschied zu erkennen ist, ist unklar.[1] Nach § 1 Abs. 2 GAufzV sind Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und die recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.3.3 Nicht kooperierende Staaten und Gebiete

Rz. 48 Schließlich muss das Finanzinstitut in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet tätig sein. Staaten und Gebiete gelten nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AO (alt) als unkooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des OECD-Musterabkommens i. d. F. von 2005 vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang ert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.4 Anerkennung ausländischer Sachverhalte für VZ ab 2022

Rz. 52a Durch das StAbwG [1] ist für Veranlagungszeiträume ab 2022 eine Regelungsverschärfung eingetreten.[2] Anstelle des aufgehobenen § 90 Abs. 2 S. 3 AO (alt) trat das StAbwG, das für Geschäftsbeziehungen mit nicht kooperativen Staaten unterschiedlichen Abwehrmaßnahmen, wie z. B. das Verbot des Betriebsausgabenabzugs oder eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung vorsieht....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.6 Aufzeichnungserleichterungen (§ 6 GAufZV)

Rz. 94 § 6 Abs. 1 GAufzV enthält eine Sonderregelung für Stpfl. mit Überschusseinkünften sowie für Unternehmen, die nur in bestimmten Grenzen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland unterhalten. In diesen Fällen gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn der Stpfl. auf Anforderung der Finanzbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. Rz. 99) du...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6 Vorlagepflicht

Rz. 103 Im Rahmen der Außenprüfung hat sich erst langsam und aufgrund der sehr aufwendig zu prüfenden Verrechnungspreise die Erkenntnis durchgesetzt, dass Steuerlastgefälle zwischen Sitzländern konzernangehöriger Unternehmen genutzt werden können, um Steuersubstrat in Niedrigsteuerländer oder Länder ohne nennenswerte Steuerbelastung zu verschieben. Zunehmend gelingt es aller...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2.1 Transaktionsmatrix (Abs. 3 S. 2 Nr. 1 n. F.)

Rz. 81b Mit Wirkung zum 1.1.2025 und damit unter Umkehr der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] als zu weitgehend empfundenen Dokumenations- und Vorlagepflichten enthält das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz[2] nunmehr die Änderung, dass im Falle einer Außenprüfung anstelle der Verrechnungspreis- und der Angemessenheitsdokumentation eine Transakt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 16 Für den Vollzug der Grundsteuer gilt in Bremen die Abgabenordnung . Trotz der punktuellen Abweichung von § 15 Abs. 1 GrStG durch § 1 Abs. 1 BremGrStMG vollzieht eine Landesfinanzbehörde[1] ein Bundesgesetz i. S. v. § 1 Abs. 1 AO. Soweit die Stadtgemeinde Bremerhaven die – auch – bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer festsetzt und erhebt, gilt die Abgabenordnung nach M...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 3 Grunderwerbsteuer und Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 7 Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die unbillige Härte kann in der Sache selbst liegen, aber auch in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen begründet sein. Dementsprechend können im Rahmen des Festsetz...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Anschaffungsnahe Aufwendungen / 8 Änderung von Bescheiden, wenn im dritten Jahr nach Anschaffung die 15-%-Grenze überschritten wird

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Rückwirkung entfaltet.[1] Der erlassene Steuerbescheid, in dem z. B. die Instandhaltungsmaßnahmen im ersten Jahr nach der Anschaffung eines Gebäudes vom Finanzamt als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt wurden, ist zunächst inhaltlich korrekt. Kommt es aber im...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1 Verhältnis zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 3 Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.[1] Die Grunderwerbsteuer tritt damit grundsätzlich hinter die Erbschaft- und Schenkungsteuer zurück; es besteht also ein gesetzessystematischer Vorran...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einfluss von Sonderregelung... / 2.3 Lösung

U ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist, er wird im Rahmen seines Unternehmens tätig. Mit dem Verkauf des neuen Röntgengeräts führt er eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG aus, da er dem Kunden die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft. Die Lieferung wird im Rahmen eines Tauschs mit Baraufgabe ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführung und Haftun... / 2.3 Lösung

Gesellschafter A als Geschäftsführer bei der A & B OHG A kann grundsätzlich als natürliche Person Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG sein. Voraussetzung ist, dass er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht am Markt Leistungen erbringt. Mit der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der OHG wird er selbstständig tätig, eine weisungsgebundene Tätigkeit gegenüber de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahressteuergesetz 2026 / 4 Abgabenordnung

4.1 Beibehaltung der Zuständigkeit (§ 26 Satz 3 AO) Es wird eine gesetzliche Neuregelung eingeführt, dass bereits Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abwicklung einer rechtsfähigen Personenvereinigung oder juristischen Person als Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zuständigkeitsverbleib beim bisherigen Finanzamt ausreichen. Anhaltspunkte sind insoweit zum Beispiel konkre...mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 2.2 Anwendung der Abgabenordnung (§ 12 FZulG)

§ 12 FZulG wird neu gefasst und um konkrete Verfahrens- und Fristenregelungen ergänzt. Zur Wahrung der Festsetzungsfrist für auf Antrag festzusetzende Forschungszulage reicht es nach der Neuregelung aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG vor Ablauf der genannten Frist bei der zuständigen Bescheinigungsstelle gestellt worden ist (mithin bis zum ...mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 4.9 Vollverzinsung (§ 238 Abs. 1a AO)

Der Basiszinssatz ist seit dem 1.1.2022 deutlich angestiegen. Aufgrund dieses Anstiegs und zur Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes wird der Zinssatz bei der Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent für ein volles Jahr angehoben.mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 4.10 Elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut (§ 309a AO – Neu)

Durch den neuen § 309a AO wird die Möglichkeit geschaffen, Forderungen, Ansprüche und andere Vermögensrechte aus bankmäßigen Geschäftsbeziehungen bei Kreditinstituten elektronisch zu pfänden. Die elektronische Pfändung anderer Forderungen wie beispielsweise Arbeitslohn eines Beschäftigten des Kreditinstituts ist hiervon nicht umfasst. Die Vorschrift ist erst anzuwenden, wenn ...mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 4.4 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122a Abs. 1 Satz 2 sowie 3 und 4 AO - Neu)

Ziel der Neufassung von § 122a AO war eine grds. elektronische Bekanntgabe in möglichst vielen Fällen. Um diesem Anliegen künftig noch besser Rechnung zu tragen, sollen die Anwendungsfälle der elektronischen Bekanntgabe erweitert werden. In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass es in Fällen einer Bevollmächtigung und der gleichzeitig gewünschten Teilnahme an der el...mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 4.6 Falsche Form der Bekanntgabe (§ 124 Abs. 1 Satz 3 AO - Neu)

Mit der Ergänzung des § 124 Abs. 1 Satz 3 AO wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben wird, wenn die falsche Form der Bekanntgabe gewählt wurde. Einer wirksamen Bekanntgabe soll es hiernach künftig nicht entgegenstehen, dass der Verwaltungsakt abweichend von § 122a Abs. 1 Satz 2 oder 4 AO postalisch oder abweichend von einem Antrag nach § 1...mehr