Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 Versuchsbeginn (Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zum Versuch)

Rz. 35 Der Versuch der Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar. Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch.[1] Die Tat versucht damit derjenige, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.[2] Im Einzelnen: Rz. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.4 Absatzhilfe

Rz. 25 Absatzhilfe leistet derjenige, der eine unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absatz der durch eine Vortat erlangten Sache leistet.[1] Vom Absetzen unterscheidet sich das Absetzen helfen damit dadurch, dass der Hehler unselbstständig handelt[2] (z. B. wenn die Entscheidung zum Weiterverkauf der Schmuggelware – etwa Zigaretten – nicht vom Beschuldigten, sondern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.5 Absehen von der Verfolgung bzw. Einstellung nach §§ 154, 154a StPO

Rz. 63 Der Schuldumfang einer Steuerhehlerei umfasst zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern[1], da die Ware aber grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedsstaaten belastet werden soll, haben ausländische Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben.[2] Vor diesem Hintergrund liegt es...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.4 Strafschärfende Aspekte

Rz. 55 Zulasten des Täters ist zu berücksichtigen, wenn der von diesem begangenen Steuerhehlerei mehrere Vortaten zugrunde lagen[1], z. B. nicht nur die Hinterziehung deutscher Tabaksteuer, sondern auch die Hinterziehung von Einfuhrabgaben in Polen. Denn das Tatunrecht der nach § 374 AO strafbaren Steuerhehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des von einem oder mehreren Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.2 Zeitpunkt der Vollendung

Rz. 40 Vollendet ist die Tat, wenn der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 374 AO erfüllt hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter die auf seine Weisung an einen Übergabeort gelieferten Zigaretten auch tatsächlich übernimmt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.2 Strafzumessungsgesichtspunkt des Hinterziehungsbetrags

Rz. 51 Wesentlicher Gesichtspunkt der Strafzumessung ist die Handelsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben.[1] Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt.[2] Rz. 52 Da bestimmender Strafzu...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / IV. Fazit

Trotz der Betonung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG durch das BVerfG im Zusammenhang mit der Einführungsphase des beSt Anfang 2023 hat sich die Situation im Zusammenhang mit der Übersendung elektronischer Schriftsätze per beSt (oder beA) nicht geändert. Ein Steuerberater (wie auch ein Rechtsanwalt) hat die Formvorschriften des § 52a Abs. 3 FGO b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.3 Gesamtstrafenbildung – § 53 StGB

Rz. 54 Auch wenn eine Gesamtstrafe angesichts der Vielzahl der Einzeltaten sehr niedrig ausfällt, kann sie ebenso wie die Einzelstrafen – unter Berücksichtigung aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände – angemessen i. S. v. § 354 Abs. 1a S. 1 StPO sein. Dies kann selbst dann gelten, wenn das Gericht in seinen Urteilsfeststellungen den Betrag hinterzog...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / II. Formvorschriften des § 52a FGO

1. Nutzung von beSt bzw. beA bei Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur Am 8.4.2025 hat der VII. Senat des BFH entschieden, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beSt versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn d...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 3. Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags

a) Voraussetzungen Damit ein Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben kann, muss der Kläger die Frist schuldlos versäumt haben. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist ihm wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. nur Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 56 FGO Rz. 8, m.w.N.). b) Kenntnis des Bevollmächtigten von den Formanforderungen des § 52a Abs. 3 FGO Grundsätzlich i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.1 Tathandlung in Form der Absatzhilfe

Rz. 29 Hinsichtlich der Tathandlung der "Absatzhilfe" (zum Begriff der Absatzhilfe s. o. Rz. 25–27) hat der BGH entschieden, dass Steuerhehlerei auch begangen werden kann, wenn die vorangegangene Steuerhinterziehung zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist.[1] Die diesbezüglich maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich den überzeugenden Ausführungen des BGH entsprechend be...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 2. Formvorschrift des § 52a FGO nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Nach § 52a Abs. 3 S. 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung. Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dabei geht die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht n...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / [Ohne Titel]

RiBFH Dr. Gregor Nöcker[*] Der Beitrag nimmt den BVerfG-Beschluss v. 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24 zum Anlass, um zu prüfen, inwieweit das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt sein könnte, wenn die Formvorschriften des § 52a FGO selbst bei Nutzung des beSt wie auch des beA aufgrund der höchstrichterlicher Rspr. verlangen, dass die das elektronis...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / I. Einleitung

Mit Kammerbeschluss vom 23.6.2025 (BVerfG v. 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24, AO-StB 2025, 279 [Lindwurm]) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, die die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) zum Inhalt hatte. Anders als von der Mehrzahl der Fi...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 4. Lösung des Alternativfalls

Beispiel: Da der Berater die dargestellten Anforderung nach § 52a Abs. 3 FGO an die Übermittlung einer Klage auf elektronischen Wegen seit längerem kennen muss, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann aus, wenn das Gericht lediglich den (allgemeinen) Hinweis auf § 52d FGO gibt.mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 1. Alternativfall

Beispiel: Der Kläger reicht innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO von zwei Wochen, nachdem die Klage entgegen den Formvorschriften des § 53a Abs. 3 FGO übersandt worden ist, eine Klage formgerecht ein und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / a) Voraussetzungen

Anders als im vom BFH entschiedenen Fall ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO denkbar, wenn der Kläger die dort genannten Voraussetzungen beachtet. Diese setzt neben einer Begründung des Antrags voraus, dass der Kläger binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernissesmehr

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Rechtsschutz und elektronis... / c) Nachgeholte Rechtshandlung

Es reicht nicht aus, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Die versäumte Rechtshandlung ist auch nachzuholen (vgl. nur Stapperfend in Gräber, 9. Aufl. 2019, § 56 FGO Rz. 122, m.w.N.). Folglich ist innerhalb der Frist eine den Formvorschriften des § 52a Abs. 3 FGO entsprechende elektronische Klageschrift einzureichen.mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / a) Voraussetzungen

Damit ein Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben kann, muss der Kläger die Frist schuldlos versäumt haben. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist ihm wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. nur Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 56 FGO Rz. 8, m.w.N.).mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / III. Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit § 52a FGO

1. Alternativfall Beispiel: Der Kläger reicht innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO von zwei Wochen, nachdem die Klage entgegen den Formvorschriften des § 53a Abs. 3 FGO übersandt worden ist, eine Klage formgerecht ein und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. Allgemeine Voraussetzungen der Wiedereinsetzung a) Voraussetzungen Anders als im vom BFH entsch...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 2. Allgemeine Voraussetzungen der Wiedereinsetzung

a) Voraussetzungen Anders als im vom BFH entschiedenen Fall ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO denkbar, wenn der Kläger die dort genannten Voraussetzungen beachtet. Diese setzt neben einer Begründung des Antrags voraus, dass der Kläger binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernissesmehr

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Rechtsschutz und elektronis... / c) Fehlendes Verschulden des Bevollmächtigten

aa) Kenntnis des Bevollmächtigten von § 52a Abs. 3 FGO Ohne Verschulden verhindert ist jedoch ein Beteiligter, wenn sein Fristversäumnis nicht ursächlich dafür gewesen ist, dass die (Klage-)Frist versäumt worden ist. Dies wird aufgrund des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) angenommen, wenn die Frist bei pflicht...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 4. Strenges Prozessrecht

Allerdings setzt diese Ansicht voraus, dass es auch im Prozessrecht ausreichen darf, ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte Signatur durch einen Vertreter einreichen zu lassen. Dies erscheint angesichts der früheren Änderungen (auch) der FGO im Zusammenhang mit elektronischen Schriftsätzen vom Gesetzgeber nicht gewollt zu sein. Er verlangt mehr als noch zur Zeit des ...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / b) Kenntnis des Bevollmächtigten von den Formanforderungen des § 52a Abs. 3 FGO

Grundsätzlich ist zu beachten, dass das Versäumnis, ein Dokument formwirksam per Unterschrift oder gleichzusetzender elektronischer Signatur zu unterzeichnen, ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Klägers bzw. ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten darstellt (vgl. dazu nur FG Hamburg, Urt. v. 3.12.2024 – 4 K 52/23, EFG 2025, 628 ...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / bb) Gericht weist nur auf § 52d FGO hin

Etwas anderes könnte sich ergeben, weil das Gericht im Rahmen der Eingangsmitteilung nur auf die Nutzungspflicht des § 52d FGO hinweist. Ein solcher Hinweis könnte konkludent zum Ausdruck bringen, dass der Senat die Klage für formgerecht eingelegt erachtet. Denn der Hinweis auf § 52d FGO und nicht auch auf § 52a FGO könnte auch so verstanden werden, dass allein auf die Forme...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 1. Nutzung von beSt bzw. beA bei Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur

Am 8.4.2025 hat der VII. Senat des BFH entschieden, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beSt versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortliche) Person mit dem tatsächlichen Versender üb...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 3. Kritik

Dem Wortlaut des § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO sind diese verschärften Anforderungen nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich davon die Rede, dass das von der verantworteten Person einfach signierte elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (vgl. dazu § 52a Abs. 4 FGO) übermittelt wird. Folglich könnte es ausreichen, wenn eine autorisierte Übermittlung, etwa du...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / b) Wegfall des Hindernisses

Die Antragsfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FGO betrifft zwei Wochen – im Fall der Begründung einer Revision oder NZB nach § 56 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 FGO einen Monat – ohne dass eine Verlängerung möglich ist. Sie beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, regelmäßig mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger oder sein Berater von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und unter Ber...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / aa) Kenntnis des Bevollmächtigten von § 52a Abs. 3 FGO

Ohne Verschulden verhindert ist jedoch ein Beteiligter, wenn sein Fristversäumnis nicht ursächlich dafür gewesen ist, dass die (Klage-)Frist versäumt worden ist. Dies wird aufgrund des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) angenommen, wenn die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden kö...mehr

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Künstliche Intelligenz in S... / 2. Die traditionelle Steuerfahndung im Überblick

Die Steuerfahndung ist eine spezialisierte Einheit der Landesfinanzverwaltungen, die Steuerstraftaten und besonders schwere Steuerordnungswidrigkeiten aufklärt und verfolgt. Ihre Kernaufgabe ergibt sich aus § 208 Abs. 1 AO, der die Finanzbehörden verpflichtet, in Verdachtsfällen von Steuerverkürzungen belastbare Tatsachen zu ermitteln. Organisatorisch ist sie oft als Straf- ...mehr

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Künstliche Intelligenz in S... / b) Der neu ausgerichtete Untersuchungsgrundsatz

Die zuvor dargestellte vollautomatische und ausschließlich automationsgestützte Fallbearbeitung auf der Basis des Risikomanagementsystems steht in engem Zusammenhang mit der ebenso zentralen Vorschrift des § 88 AO. Die Norm enthält ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der risikoorientierten finanzbehördlichen Untersuchung. Als Konsequenz resultiert eine Ausrichtung an der pra...mehr

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Künstliche Intelligenz in S... / a) Das Leitbild des digitalen Besteuerungsverfahrens

Im Gegensatz zu anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung stehen für die Finanzverwaltung rechtliche Hindernisse einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung grundsätzlich nicht entgegen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl. I 2016, 1679) wurde zugunsten eines digitalen Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung / Frühere Änderungen

Rz. 5 In der 8. Aufl. waren bereits einige Änderungen zu berücksichtigen. So ist für die Gesellschafterliste das am 26.6.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche Richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBl. I 2017, S. 1822, 1863 f.) zu beachten. § 40 A...mehr

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Künstliche Intelligenz in S... / 1. Zentrale Begrifflichkeiten

Für die weitere Darstellung bedürfen die zentralen Termini "Daten" und "Informationen" einer möglichst genauen Definition, da deren Klärung und die damit einhergehenden Begriffsverständnisse von wesentlicher Bedeutung sind. Dem Grunde nach unterscheiden sich beide Begriffe wesentlich voneinander. Erst durch eine Kombination von Daten entsteht eine Information, die Basis für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Haftung der Gesellschaft

aa) Haftung für Steuereinbehaltung Rz. 119 Eine Haftung der Gesellschaft für (fremde) Steuerschulden kann sich u.a. ergeben als Arbeitgeber für Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer (§ 42d EstG) oder als Schuldner von Gewinnanteilen aus einer stillen Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EstG). Die GmbH ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer, deren Schuldner der stille Gesellschafter is...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Künstliche Intelligenz in S... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt[*] Der Beitrag analysiert den erstmaligen KI-Einsatz in Nordrhein-Westfalens Finanzverwaltung: vollautomatische Bescheide nach § 155 Abs. 4 AO und ein RAG-Prototyp der Steuerfahndung. Es werden Technik, Gesetze und Organisation verzahnt. Routinesteuererklärungen lassen sich nun schneller verarbeiten; RAG reduziert die Sichtung von Terabyte-Ass...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Haftung der Geschäftsführer

aa) Haftung als gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für deren Steuern Rz. 117 Geschäftsführer haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne r...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Künstliche Intelligenz in S... / 4. Herausforderung und Risiken der KI-gestützten Steuerveranlagung

Die Einführung von KI in der nordrhein-westfälischen Steuerveranlagung weist fünf zentrale Risikofelder auf, die umfassend adressiert werden müssen. Erstens erfordert Datenschutz einen Privacy-by-Design-Ansatz: Datensparsamkeit, Pseudonymisierung und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sind mit regelmäßigen Datenschutz-Folgenabschätzungen zu kombinieren; zugleich stärkt ein landesei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Künstliche Intelligenz in S... / 1. Zentrale Begrifflichkeiten

Aus dem hier gegebenen Untersuchungsinteresse resultieren verschiedene zentrale Begrifflichkeiten. Für das weitere Vorgehen bedürfen sie einer genaueren Definition, da deren Klärung und die damit einhergehenden Verständnisse von ganz entscheidender Bedeutung sind. Für die hier vorzunehmende rechtliche Analyse sind zunächst insbesondere folgende Termini von hervorgehobener Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Haftung für Steuern der GmbH und der Arbeitnehmer

Rz. 116 Die Haftung für Steuerschulden hat in der AO (§§ 69 ff.) bzw. in Einzelsteuergesetzen (z.B. § 42d EstG) eine umfassende eigenständige Regelung gefunden. An dieser Stelle kann nur ein Überblick gegeben werden. Wegen Einzelheiten muss auf die einschlägige Steuerliteratur verwiesen werden. a) Haftung der Geschäftsführer aa) Haftung als gesetzliche Vertreter einer juristis...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Künstliche Intelligenz in S... / I. Einführung

Die fortschreitende Digitalisierung und der rasante Leistungszuwachs künstlicher Intelligenz (KI) stellen die Finanzverwaltung vor einen doppelten Handlungsdruck: Einerseits wachsen Datenmengen und Fallzahlen, während Ressourcen in den Finanzämtern und bei der Steuerfahndung knapp bleiben; andererseits steigen die Erwartungen von Steuerpflichtigen und Gesetzgeber an Effizien...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
bAV: Versorgungsausgleich / 11 Sonderausgabenabzug nur bei Angabe der Identifikationsnummer

Die ausgleichspflichtige Person kann den Sonderausgabenabzug nur dann erhalten, wenn sie in ihrer Einkommensteuererklärung die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr)[1] der ausgleichsberechtigten Person angibt. Diese verpflichtende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug dient der Sicherstellung der steuerlichen Erfassung der Einnahmen auf der Ebene des Ausgleichsberecht...mehr

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Künstliche Intelligenz in S... / IV. Fazit und Ausblick

Die wesentlichen Erkenntnisse lassen sich thesenartig wie folgt zusammenfassen:mehr

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Voraussetzungen der Erstatt... / aa) Auszahlung

Gesetzliche Zahlungsanweisung: Dies könnte dadurch erreicht werden, dass geregelt wird, dass die Auszahlung der Erstattungsbeträge durch das FA S zwingend an den Belasteten zu erfolgen hat (Zahlungsanweisung qua Gesetz = "Anweisungsfiktion"[42]). Würde der Steuerzahler also einen "Erstattungsantrag mit Rückzahlungsverpflichtung" ("Nettopreisabrede") stellen, würde die Auszah...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / 1. Grundsatz

Erstattung ...: Wer Steuern zu Unrecht zahlt, kann jederzeit[3] die Erstattung dieser Steuern verlangen (vgl. § 37 Abs. 2 AO).[4] ... für den Zeitraum der Entrichtung: Hat er die Steuerbeträge in einer Steuererklärung erklärt, erfolgt der Antrag auf Erstattung im Regelfall durch Korrektur der betreffenden Erklärungen, und zwar für den Zeitraum, in dem die Steuer ursprünglich ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / X. Verzinsung

Keine Verzinsung, wenn kein Liquiditätsnachteil: Eine Verzinsung ist insoweit nicht vorzunehmen, als dem Fiskus kein Liquiditätsnachteil entstanden ist. Sofern die §§ 233 ff. AO nicht ohnehin in diesem Sinne auszulegen sind, müssten die Regelungen entsprechend angepasst werden.[101] Verzinsung kann zu Überkompensation führen: Es könnte bei Anwendung der Verzinsungsvorschrifte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / 1. Antrag und Zustimmung

Übereinstimmende Erklärungen: Der Steuerzahler müsste einen Berichtigungsantrag – d.h. einen "Erstattungsantrag mit Rückzahlungsverpflichtung" oder alternativ einen "Erstattungsantrag ohne Rückzahlungsverpflichtung" – mit Zustimmung des Belasteten stellen (dem Steuerzahler müsste ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Belasteten auf die Erteilung der Zustimmung zustehen).[3...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / 2. Erstattung geringer Beträge

Schwellenwerte: Zunächst ist hierbei an die Fälle zu denken, in denen es um die Erstattung von Steuern an den Steuerzahler geht, die unter bestimmten Schwellenwerten liegen. Viel Aufwand, wenig Ertrag: Hier könnte die oben dargestellte Abstimmung unter den Finanzbehörden den Gesichtspunkten der Verwaltungseffektivität und -effizienz widersprechen, wenn der Prüfungsaufwand in ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / III. Keine Erstattung an den Steuerzahler bei ungerechtfertigter Bereicherung

Die Steuer soll demjenigen, der sie an den Fiskus gezahlt hat bzw. für den sie an den Fiskus gezahlt worden ist (im Folgenden "Steuerzahler")[23] nur dann erstattet werden, wenn er hierdurch nicht ungerechtfertigt bereichert ist. 1. Wann liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor? Eindeutige Regelung im nationalen Recht: Wann das der Fall ist, muss sich für die Beteiligten ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / 4. Keine Erstattung an den Steuerzahler, wenn bereits ein Direktanspruch geltend gemacht wurde

Verschiedene Gründe für den Direktanspruch: Der Anspruch des Belasteten gegen den Steuerzahler auf Rückzahlung der Steuerbeträge aus ungerechtfertigter Bereicherung (oder ein anderer evtl. bestehender Anspruch auf Rückzahlung) ist dann nicht durchsetzbar, wenn der Steuerzahler die Einrede der Verjährung erhebt, wenn er insolvent ist und deswegen die Beträge nicht mehr (volls...mehr