(1) Verträge, durch die Eigentum an Grundstücken übertragen werden soll, müssen die unbedingte und unbefristete Erklärung des Veräußerers und des Erwerbers enthalten, daß das Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergehen soll. Sie bedürfen der Beurkundung und der staatlichen Genehmigung.

 

(2) Das Eigentum geht mit Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über. Mit dem Eigentumswechsel gehen auch die Verpflichtungen aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten und anderen zur Nutzung berechtigenden Verträgen auf dem Erwerber über, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

(3) Der Eigentumswechsel erstreckt sich auch auf das Grundstückszubehör, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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