Zusammenfassung

 
Überblick

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehepartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Entsprechendes gilt auch für den getrennt lebenden Lebenspartner. Auf einen Trennungsunterhalt kann man nicht im vornherein, auch nicht mittels Ehevertrag, verzichten. Trennungsunterhalt wird grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet. Regelmäßig wird über die Höhe des Trennungsunterhalts gestritten, insbesondere über einkommenserhöhende und – mindernde Umstände. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente im Voraus zu gewähren. Unter besonderen Voraussetzungen kann der Unterhaltsberechtigte den Anspruch auf den Trennungsunterhalt verwirken. Der Unterhaltsverpflichtete kann den Trennungsunterhalt als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehe-/Lebenspartner zustimmt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 1361, 1360a, 1360b, 1605, 1579 Nr. 2 bis 8, 1610a BGB; siehe auch § 12 LPartG; Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021; BGH, Beschluss v. 29.1.2014, XII ZB 303/13: Gesetzliches Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch einen Ehevertrag nicht umgangen werden; BGH, Urteil v. 18.1.2012, XII ZR 177/09: Eine Verwertung des Vermögens ist vor der Scheidung nur ausnahmsweise geboten.

1 Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

1.1 Trennung

Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Soweit im Folgenden von Ehepartnern die Rede ist, gelten die Ausführungen entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner.[2]

Die Ehepartner leben in objektiver Hinsicht getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehepartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, also kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt.[3] Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.[4] Der Begriff des "Getrenntlebens" setzt neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Der Trennungswille ist keine Willenserklärung i. S. d. BGB. Der Trennungswille eines Ehegatten ist jedenfalls mit dem Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren auch für den anderen Ehegatten erkennbar (z. B. bei Trennung während der Inhaftierung eines Ehegatten).[5]

Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen.[6] Die bloße Aufnahme eines Ehegatten in ein Pflegeheim führt allein noch nicht zu einer Trennung, sodass sich Unterhaltsansprüche aus § 1360 BGB und nicht nach § 1361 BGB ergeben.[7] Wenn Eheleute im Familien- und Bekanntenkreis weiterhin als Ehepaar auftreten, während der Woche gemeinsam frühstücken und an den Wochenenden gemeinsam zu Mittag essen, der eine Ehepartner noch ein wöchentliches Haushaltsgeld zur Verfügung stellt, stehen diese Gemeinsamkeiten einer Trennung i. S. v. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen.[8]

1.2 Grundsätze für den Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.[1] Nach § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3 i. V. m. § 1614 BGB ist ein umfassender Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Disp...

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