1 Grundlagen
Rz. 1
Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird.
Hierzu trifft:
- § 64 FGO Regelungen zur Form der Klageerhebung,
- § 65 FGO Regelungen zum Inhalt der Klageschrift.
Rz. 2
Die Formalisierung des Rechtsschutzgesuchs durch das in § 64 Abs. 1 FGO angeordnete Schriftformgebot dient der Rechtssicherheit und soll die Verlässlichkeit der Eingabe an das Gericht gewährleisten. Das für die Klageschrift geltende Schriftformgebot ist zwingend. Seine Einhaltung ist bei jeder Klage, unabhängig von der Klageart, erforderlich und Sachentscheidungsvoraussetzung der Klage. Die Einhaltung der Schriftform ist in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Bei Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzung ist die Klage unzulässig. Eine Heilung des Formmangels kommt bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich nur innerhalb der Klagefrist in Betracht. Eine Heilung der mangelnden Schriftform in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist – jedenfalls nach derzeit h. M. – nicht möglich.
Rz. 3
Auch der BFH hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens zu prüfen und kann dazu eigene Feststellungen treffen. Er ist hier an die Rechtsauffassung des FG nicht gebunden, sondern hat eine eigene Entscheidung zu treffen. Eine stattgebende Sachentscheidung des FG bei einer unzulässigen Klage ist ebenso wie die Abweisung einer zulässigen Klage als unzulässig durch Prozessurteil ein Verfahrensmangel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Rz. 4
Die Formerfordernisse des § 64 FGO gelten entsprechend für...