1 Grundlagen
Rz. 1
Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens[1]. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird[2].
Hierzu trifft:
Rz. 2
Die Formalisierung des Rechtsschutzgesuchs durch das in § 64 Abs. 1 FGO angeordnete Schriftformgebot dient der Rechtssicherheit und soll die Verlässlichkeit der Eingabe an das Gericht gewährleisten[3]. Das für die Klageschrift geltende Schriftformgebot ist zwingend. Seine Einhaltung ist bei jeder Klage, unabhängig von der Klageart, erforderlich und Sachentscheidungsvoraussetzung der Klage[4]. Die Einhaltung der Schriftform ist in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen[5].
Bei Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzung ist die Klage unzulässig[6]. Eine Heilung des Formmangels kommt bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich nur innerhalb der Klagefrist in Betracht[7]. Eine Heilung der mangelnden Schriftform in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist – jedenfalls nach derzeit h. M. – nicht möglich[8].
Rz. 3
Auch der BFH hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens zu prüfen und kann dazu eigene Feststellungen treffen[9]. Er ist hier an die Rechtsauffassung des FG nicht gebunden, sondern hat eine eigene Entscheidung zu treffen[10]. Eine stattgebende Sachentscheidung des FG bei einer unzulässigen Klage ist ebenso wie die Abweisung einer zulässigen Klage als unzulässig durch Prozessurteil ein Verfahrensmangel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[11].
Rz. 4
Die Formerfordernisse des § 64 FGO gelten entsprechend für Anträge im gerichtlichen Antragsverfahren[12], insbesondere für Anträge auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO[13]. Für Rechtsmittelverfahren gelten teilweise spezielle Regelungen[14]; diese gehen § 64 Abs. 1 FGO vor.
2 Klageerhebung bei Gericht
2.1 Allgemeines
Rz. 5
Die Klageerhebung ist als formabhängige prozessuale Willenserklärung eine Prozesshandlung[1].
Die Klageerhebung, d. h. der Eingang der Klage bei Gericht, bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage[2].
2.2 Klageerhebung
Rz. 6
Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO zu "erheben". Als prozessuale Willenserklärung[1] wird die Klage entsprechend § 130 Abs. 1 BGB erhoben, wenn die "Klageschrift" derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts[2] gelangt ist, dass sie dort zur Kenntnis genommen werden kann[3]. Einer Zustellung der "Klageschrift" an den Beklagten[4] bedarf es für die Wirksamkeit der Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren, anders als im Zivilprozess nach § 253 Abs. 1 ZPO, nicht[5].
Rz. 7
Bei der Übermittlung der Klage in Papierform[6] ist die Klage mit dem Einwurf der Klageschrift in den Gerichtsbriefkasten oder mit der Übergabe in der Poststelle des Gerichts erhoben.
Rz. 8
Erfolgt die Übermittlung der Klageschrift per Telefax[7], so muss die Klageschrift vollständig beim Gericht aufgezeichnet worden sein[8]. Der Ausdruck der Klageschrift ist nicht erforderlich[9].
Rz. 9
Erfolgt die Übermittlung der Klage in der Form eines elektronischen Dokuments[10], so gilt für den Zugang die Regelung des § 52a Abs. 2 FGO.
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