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LAG Hamburg Urteil vom 06.12.2000 - 4 Sa 53/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch Gesamtbetriebsvereinbarung. Ablesung einer vertaglichen Einheitsregelung zur betrieblichen Altersversorgung durch 6 BV – kollektiver Günstigkeitsvergleich (BAG GS 16.09.86). Anforderung an Prognose, Begriffinhalt des Datierungrahmens, Reduzieren des Arbeitgeberanteils, Zulässigkeit einer Strukturänderung

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 27.04.2000; Aktenzeichen 25 Ca 61/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.10.2001; Aktenzeichen 3 AZR 74/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2000 – 25 Ca 61/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung gegenüber dem Kläger – mit der Wirkung geringerer Beitragszahlungen durch die Beklagte für die betriebliche Altersversorgung – wirksam ist.

Der am 20. Juni 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der … Warenhandelsgesellschaft m.b.H. & Co. OHG (zuk. I.), die im Groß- und Einzelhandelsbereich Warenhäuser betreibt, seit 1977 beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit ca. 5.100 Mitarbeitern wurde per 01. Oktober 1996 von der … Handels AG, der Konzernobergesellschaft, übernommen und in I. umbenannt. 1998 wurden alle selbständigen Einzelhandelsgesellschaften der … Handels AG mit einer Gesamtbelegschaft von ca. 18.000 Mitarbeitern in der I. zusammengefasst. Zum 01. Januar 1999 gingen im Wege eines sogenannten „asset-Deal”, bei dem es sich um einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB handelte, von der I. 74 SB-Warenhandelshäuser auf die Beklagte über. Unter diesen befand sich auch der Conti-Großmarkt in Hamburg, bei ...

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