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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

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§§ 1 - 101 Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind

§§ 1 - 23 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug

§ 1

Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Registerpfandrecht).

§ 2

Ein Registerpfandrecht kann auch für eine zukünftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

§ 3

1Ein Registerpfandrecht kann auch in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. 2Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

§ 4

Das Recht des Gläubigers aus dem Registerpfandrecht bestimmt sich nur nach der Forderung.

§ 5

 

(1) Zur Bestellung des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintragung des Registerpfandrechts in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich.

 

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläubiger eine Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist.

 

(3) Die Erklärung des Eigentümers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Registergericht gestellt worden ist.

§ 6

Ein Bruchteil des Eigentums an einem Luftfahrzeug kann mit einem Registerpfandrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

§ 7

Die Bestellung eines Registerpfandrechts ist unzulässig, solange das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht belastet ist, das im Wege der Zwangsv...

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