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FG München Urteil vom 24.03.2011 - 14 K 2963/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Erlass von Säumniszuschlägen, wenn die Grundlagen für eine sog. Verrechnungsstundung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine so genannte Verrechnungsstundung ermöglicht das Hinausschieben der Zahlungsverpflichtung gemäß § 222 AO, wenn der Steuerpflichtige mit einer Gegenforderung des FA noch nicht aufrechnen kann, diese aber besteht bzw. bestehen wird und auch alsbald fällig sein wird.

2. Insoweit genügt es jedoch nicht, wenn nur eine ungewisse oder unbestimmte Aussicht auf Erstattung der Steuer besteht (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteil v. 12.11.1997, XI R 22/97, BFH/NV 1998, 418). Erforderlich ist vielmehr, dass ein Steuererstattungsanspruch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten sein wird.

 

Normenkette

AO §§ 227, 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 347

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Antrag der Kläger auf Erlass von Säumniszuschlägen in Höhe von 4.225,93 EUR zu Recht abgelehnt hat.

Da die Kläger für die Veranlagungsjahre 1988 bis 1992 sowie 1995 bis 1999 keine Steuererklärungen abgegeben hatten, setzte das FA mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 die Einkommensteuer 1999 auf 109.028 DM, Zinsen zur Einkommensteuer auf 3.000 DM, einen Verspätungszuschlag von 3.5000 DM und einen Solidaritätszuschlag von 5.831,54 DM im Schätzungswege fest. Nach Abrechnung bisheriger Tilgungsleistungen ergab sich eine Nachforderung von 57.217,42 EUR, die am 15. November 2001 fällig war.

Gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid für 1999 wurden nachträgliche Vorauszahlungen für die Einkommensteuer 2000 in Höhe von 17.486,18 EUR sowie für den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2000 in Höhe ...

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