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FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.03.1998 - 9 K 315/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2001; Aktenzeichen VI R 64/98)

 

Tenor

1. Der Verwaltungsakt vom 16.7.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 28.10.1996 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Kindergeld ab April 1996 auf monatlich 700 DM und von Januar bis Dezember 1997 auf monatlich 740 DM festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert wird auf 14.440 DM festgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) einen Wohnsitz hat.

Die … geborene, ledige Klin ist von Beruf … Sie lebt mit ihren drei in Deutschland geborenen Söhnen N. (geb. … 1988), K. (geb. … 1990) und A. (geb. … 1992), für die ihr das alleinige Sorgerecht zusteht, auf der griechischen Insel … beim Vater der Kinder, dem dort ansässigen … Die beiden ältesten Kinder besuchen auf … auch die Schule. Gemeldet ist die Klin ausweislich der Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde … vom 27.1.1998 mit alleiniger Wohnung in der … einem von ihren Eltern bewohnten, 1993 erstellten Einfamilienhaus.

Die Klin gab beim Finanzamt (FA) u.a. in den Jahren 1993 und 1994 sowie 1996 und 1997 Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen ab. Hierin erklärte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einnahmen bezog sie von ihrem Vater, der als Einmannbetrieb in … ein … unternehmen unterhält. Lohnsteuer (LSt) und Sozialve...

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