Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Würdigung des FG wendet und - ohne eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage darzulegen - rügt, das Urteil der Vorinstanz beseitige die aufgrund zweier anderer FG-Entscheidungen bestehende Rechtsklarheit und verwische alle Abgrenzungskriterien.
2. Für eine Divergenzrüge reicht der bloße Vortrag nicht aus, das FG-Urteil weiche von der - im einzelnen (auch inhaltlich) näher bezeichneten - Rechtsprechung des BFH ab.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in X (neben dem Verkauf von Süßwasserfischen) ein Fisch- und Angelzentrum mit mehreren Vorrats- und Angelteichen.
An den Angelteichen wird interessierten Anglern im Rahmen der täglich eingerichteten drei Angelschichten die Möglichkeit eingeräumt zu angeln. Voraussetzung dafür ist der Erwerb einer Angelkarte zum Preis von ... DM. Von diesem entfällt ... DM auf das eingeräumte Angelrecht; der Restbetrag stellt nach den Eintragungen auf der Angelkarte den Gegenwert für zwei kg lebende Fische dar, die in Gegenwart des Angelinteressenten aus dem Vorratsteich entnommen, abgewogen und in den Angelteich ausgesetzt werden. Nach Ablauf der Angelzeit kann der Angler die von ihm geangelten Fische mitnehmen. Soweit er die von ihm bezahlten zwei kg Fisch nicht erangelt hat, darf er nicht etwa weitere Fische dem Teich entnehmen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) sah aufgrund einer Außenprüfung die Verschaffung der Angelmöglichkeit und die damit verbundene Abgabe von Fischen als eine nicht durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigte einheitliche sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 an und änderte insoweit die für die Streitjahre (1984 bis 1986) ergangenen Umsatzsteuerbescheide, in denen von der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Fischen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 i.V.m. der Anlage Nr. 3) ausgegangen worden war.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Es folgte der Ansicht des FA und führte zur Begründung aus: Die Übereignung einer bestimmten Menge Fisch an den Angler einerseits und die Verschaffung der Angelmöglichkeit andererseits bildeten bei natürlicher Betrachtung nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse eine einheitliche Leistung i.S. des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1992 V R 16/88 (BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929 m.w.N.).
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben.
a) Hierzu trägt die Klägerin vor, die Rechtssache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Urteil der Vorinstanz die aufgrund zweier anderer FG-Entscheidungen bestehende Rechtsklarheit beseitige und alle Abgrenzungskriterien verwische.
b) Ob das Vorbringen der Klägerin den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 61, 62), kann unentschieden bleiben. Denn einer Rechtssache ist nur dann grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
Die Klägerin hat keine Rechtsfrage angeführt, die entscheidungserheblich ist und einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Sie wendet sich lediglich gegen die Würdigung der Vorinstanz. Eine solche Rüge rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
2. Auch die geltend gemachte Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat keinen Erfolg.
Bei einer auf den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des BFH gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/NV 1992, 746; vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744).
Die Klägerin hat im wesentlichen bloß vorgetragen, das FG-Urteil stehe in Divergenz zur Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; vom 17. Dezember 1981 V R 75/77, BFHE 135, 115, BStBl II 1982, 233; vom 20. April 1988 X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792; vom 3. März 1988 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205), nach der es unerheblich sei, ob es dem Käufer vor allem auf das Angeln ankomme, und nach der für die Beurteilung eines Leistungsaustausches die Sicht des Leistenden maßgeblich sei. Die Klägerin hat jedoch keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung dargelegt, der mit abstrakten Rechtssätzen aus den angeführten Urteilen des BFH unvereinbar sei.
Fundstellen
Haufe-Index 419599 |
BFH/NV 1994, 802 |