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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 47 Klagefrist / 4.1.1 Bekanntgabe

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 17

Mit der Klage anfechtbar ist nur der erlassene, d. h. gem. § 122 AO bekannt gegebene, Verwaltungsakt, da er gem. § 124 Abs. 1 AO erst mit der Bekanntgabe Rechtswirkungen erzeugt[1]. Die Klagefrist beginnt nach § 54 FGO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages, da der Tag der Bekanntgabe in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 54 FGO Rz. 10).

 

Rz. 17a

Maßgeblich ist die

  • Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung[2] in allen Fällen, in denen für die Klage (Rz. 2, 3) ein finanzbehördliches Einspruchsverfahren durchzuführen ist (§ 44 FGO Rz. 5).
  • Bekanntgabe des anzufechtenden Verwaltungsakts, soweit ein finanzbehördliches Einspruchsverfahren nicht gegeben ist (§ 348 AO; § 44 FGO Rz. 5) bzw. statt der Einspruchseinlegung nach § 357 AO eine Sprungklage nach § 45 FGO erhoben worden ist (§ 45 FGO Rz. 7).
  • Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (Rz. 7a, 8, 19e).
 

Rz. 18

Der Beginn der Klagefrist setzt eine rechtswirksame Bekanntgabe des Verwaltungsakts bzw. der Einspruchsentscheidung voraus. Unerheblich ist die Form der Bekanntgabe, die aber den Bekanntgabezeitpunkt beeinflusst (Rz. 19).

 

Rz. 18a

Maßgeblich für den Fristbeginn ist ausschließlich die Rechtstatsache der Bekanntgabe, nicht die Datierung oder der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. der Einspruchsentscheidung. Die Klagefrist beginnt auch, wenn z. B. im Steuerbescheid von der Steuererklärung abgewichen und auf diese Abweichung nicht hingewiesen worden ist[3], wobei die fehlende Erläuterung ggf. einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann.

 

Rz. 18b

Maßgeblich für den Fristbeginn ist bei wirksamer doppelter oder mehrfacher Bekanntgabe zu verschiedenen Zeitpunkten die zeitlich erste Bekanntgabe. Das gilt nicht nur bei der nochmaligen Bekanntgabe an denselben Empfänger[4], sonde...

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