Rn. 123
Stand: EL 183 – ET: 08/2025
Das EStG erfasst allg nur Tätigkeiten zwecks Einkünfteerzielung, nicht aber Tätigkeiten in der steuerlich irrelevanten Privatsphäre (Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlicher Neigungen); die der Privatsphäre zuzuordnenden verlustbringenden Tätigkeiten aus sog "Liebhaberei" sind steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung iSv § 12 Nr 1 EStG (allerdings kommen Zweifel auf angesichts des Big-Brother-Urt des BFH v 24.04.2012, BStBl II 2012, 581 Rz 30, wonach es für einkommensteuerliche Relevanz nicht auf einen ex ante positiven Erwartungswert ankomme, sondern nur auf die ex post Annahme einer Gegenleistung, hier bezogen auf § 22 Nr 3 EStG).
Wie Westerfelhaus, DStZ 2005, 585 zutreffend feststellt, geht es bei der Ausgrenzung von verlustbehafteten Tätigkeiten nicht um "Liebhaberei" im Wortsinn, sondern ausschließlich um das Erkennen von "nicht abzugsfähigen Ausgaben", wie die Überschrift zu § 12 EStG es besagt. Der Begriff der "Liebhaberei" ist hierfür nur ein gebräuchliches "Synonym".
Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten machen es erforderlich, zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist (BFH BStBl II 2002, 791). Eine die Einkunftsarten übergreifende Einkünfteerzielungsabsicht kennt das Gesetz nicht. Einkünfteerzielungsabsicht ist nur ein Oberbegriff für Überschuss- bzw Gewinnerzielungsabsicht: BFH v 25.09.2008, BFH/NV 2009, 482.
Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb ist gem § 2 Abs 1 S 2 GewStG iVm § 15 Abs 2 S 1 EStG ua Gewinnerzielungsabsicht. Fehlt diese Absicht, liegt steuerlich unbeachtliche sog Liebhaberei vor. Selbst eine fiktiv aufgrund einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Besitz-PersGes kann keine steuerlich relevanten Einkünfte aus gewerb...