Tz. 304

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG führt nur der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn des BgA zu Eink der Träger-Kö aus KapV. Dies ist begründet in der angestrebten stlichen Gleichbehandlung des Verhältnisses von BgA zu ihren Träger-Kö mit dem Verhältnis von Kap-Ges zu ihren AE (s Tz 235).

Jahresüberschüsse von Kap-Ges unterliegen ebenso wie die Gewinne von BgA dem 15%igen KSt-Satz. Die Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in die Rücklage hat keinen Einfluss auf die Höhe dieses St-Satzes und führt auch bei dem AE der Kap-Ges zu keinen stlichen Konsequenzen. Erst im Ausschüttungszeitpunkt erfolgt auf der AE-Ebene eine nachgelagerte Besteuerung im Wege des Teileinkünfteverfahrens. Bei der Träger-Kö der BgA erfolgt die zweite Stufe der Besteuerung durch den 15%igen KapSt-Abzug und die erweiterte beschr KSt-Pflicht (s § 2 Nr 2 KStG und s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG). Hierzu ebenso s Tz 250ff.

 

Tz. 305

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

 

Tz. 305a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 11.07.2007, BStBl II 2007, 841) werden, da BgA und Träger-Kö rechtlich identisch sind (s Tz 10), der Gewinn des BgA iSd KStG und der Gewinn (= Kap-Ertrag) der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG zeitgleich bezogen, und zwar zum Ende des Wj des BgA. In seiner späteren Rspr (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328) hat der BFH klargestellt, dass diese Aussage nur für den von einem Regiebetrieb erzielten Gewinn gilt. Zum Zeitpunkt der Zurechnung des Gewinns eines Eigenbetriebs bei der Träger-Kö s Tz 322. Die Frage, ob bei Regiebetrieben eine diesen Gewinn mindernde Rücklagenbildung anzuerkennen ist, wurde tw kontrovers diskutiert. Zweifelnd zur Rücklagenbildung bei Regiebetrieben s Schiffers (DStZ 2010, 378, 382). Die Fin-Verw erkannte jedoch stets auch bei Regiebetrieben eine die Kap-Erträge der Träger-Kö mindernde Rücklagenbildung an. Obwohl eine solche Rücklagenbildung kommunalrechtlich nicht vorgesehen ist und nur stlichen Zwecken dient, wird deren Anerkennung von der Fin-Verw nicht als Billigkeitsmaßnahme verstanden (aA s Bott, DStZ 2015, 112 und s Schiffers, DStZ 2015, 144). Die Rücklagenbildung ist nicht auf bilanzierende Regiebetriebe beschr; auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG kann eine nur stlich zu berücksichtigende Mittelreservierung für Zwecke des BgA anerkannt werden (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 35). Hierzu s auch Tz 309.

Die Fin-Verw hat hinsichtlich der Rücklagenbildung zunächst nicht zwischen Regiebetrieben und Eigenbetrieben unterschieden und Rücklagen des BgA, die die Eink aus KapV der Träger-Kö vermindern, nur anerkannt, wenn diese als "zulässig" eingeordnet wurden (s Schr des BMF v 11.09.2002, BStBl I 2002, 935 Rn 23; zur "Zuläsigkeit" der Rücklagen s Tz 307ff).

Der BFH (s Urt v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328) differenzierte insoweit jedoch offensichtlich zwischen der Rücklagenbildung bei Regiebetrieben und bei Eigenbetrieben (s hierzu jedoch Tz 307a). Mit diesem Urt grenzte der BFH sich ausdrücklich von seiner früheren Rspr (s Urt des BFH v 11.07.2007, BStBl II 2007, 841) ab, in der er sich zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (und damit auch zu der Frage der Einstellung des Gewinns des BgA in Rücklagen) unterschiedslos für alle BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit geäußert hatte. Bei Eigenbetrieben erkannte der BFH in dem Urt v 16.11.2011 (aaO) jede Art von "Stehenlassen von Gewinnen für Zwecke des BgA" als Rücklagen-Zuführung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG an.

Die Fin-Verw hat sich dieser Rechts-Auff für Eigenbetriebe angeschlossen. S Hierzu Tz 322ff. Für Regiebetriebe wollte die Fin-Verw eine Rücklagenbildung jedoch nur dann anerkennen, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden konnten (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111 Rn 35).

 

Tz. 306–307

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

13.4.2.1.2.3.2 "Zulässige Rücklagen" eines Regiebetriebs

 

Tz. 307a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der BFH hat mit Urt v 30.01.2018 (BStBl II 2019, 101 und BStBl II 2019, 96) entschieden, dass die Bildung einer Rücklage iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auch im Falle eines Regiebetriebs zulässig ist; damit wurde die insoweit bestehende Rechtsunsicherheit (s Tz 305a) geklärt. Der BFH hat in diesen Urt die in Tz 305a dargestellte Verw-Auff zur Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben jedoch abgelehnt und entschieden, dass auch bei Regiebetrieben jede Art von "Stehenlassen von Gewinnen als EK für Zwecke des BgA" als Rücklagen-Zuführung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG anzuerkennen ist, unabhängig davon, ob dies in Form der Zuführung zu den Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag oder unter einer anderen Position des EK geschieht; weder ein formaler Ausweis als handelsbilanzielle Rücklage iSd § 272 HGB noch eine haushaltsrechtlich bindende Mittelreservierung auf Ebene der Träger-Kö sei erforderlich. Da bei Regiebetrieben aber kein Ausschüttungsbeschl erforderlich sei, damit die Träger...

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