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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.7.1 Die juristische Person des öffentlichen Rechts als Steuersubjekt wegen jedes einzelnen BgA

Helmut Krämer
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Tz. 10

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Unbeschr kstpfl sind nach § 1 Abs 1 Nr 6 KStG nicht die jur Pers d öff Rechts, sondern "BgA von jur Pers d öff Rechts". Hieraus folgert die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391), dass nicht der BgA St-Rechtssubjekt iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG ist, sondern die jur Pers d öff Rechts wegen jedes einzelnen BgA.

"St-Rechtssubjekt" ist der Oberbegriff für den Träger aller stlichen Rechte und Pflichten. Für die Annahme eines St-Rechtssubjekts ist stliche Rechtsfähigkeit erforderlich. St-rechtsfähig ist, wer Träger stlicher Rechte und Pflichten sein kann, wer Teil eines St-Rechtsverhältnisses sein kann (s Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rn 25 und Rn 33).

Die jur Pers d öff Rechts ist – ausgehend von dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Nr 6 KStG – Subjekt der KSt wegen jedes einzelnen BgA. Für jeden einzelnen BgA (oder für mehrere zu einer Einheit zusammen gefasste – s Tz 110 ff) ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegen die jur Pers d öff Rechts festzusetzen. Die Rechtspers "jur Pers d öff Rechts" ist im Hinblick auf den einzelnen oder einzelne BgA Zuordnungssubjekt des § 1 Abs 1 Nr 6 KStG einschl der mit der Verwirklichung der StPflicht und ggf auch der Abwehr ungerechtfertigter Inanspruchnahme zusammenhängender Normen (s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391).

Die Eigenschaft der jur Pers d öff Rechts als St-Rechtssubjekt wegen jedes einzelnen BgA ergibt sich nach der weiteren Rspr, s Urt des BFH v 08.11.1989 (BStBl II 1990, 242), aus der Teil-Verselbständigung des einzelnen Betriebs, die sich uU in der wirtsch und technischen Abgrenzung des BgA von der übrigen Betätigung der jur Pers d öff Rechts zeigt. Den einzelnen BgA kann man somit als St-Objekt bezeichnen. Ausführlich hierzu auch s Kahsnitz (DStR...

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