BMF, 8.4.2019, III C 1 - S 7050/19/10001 :002
Bezug: BMF-Schreiben vom 28.3.2019 – III C 1 – S 7050/19/10001 :002 (2019/0270034) –
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Am 29.3.2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12.4.2019 ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Sollte dieser Fall eintreten, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: |
1. Anwendbare Vorschriften
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Aufgrund des Austritts ergeben sich Auswirkungen auf die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Dies gilt insbesondere für:
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Das Gebiet des Vereinigten Königreichs wird voraussichtlich mit Ablauf des 12.4.2019 nicht mehr zum Gebiet der Europäischen Union gehören. Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsat... |
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