BMF, 8.4.2019, III C 1 - S 7050/19/10001 :002

Bezug: BMF-Schreiben vom 28.3.2019 – III C 1 – S 7050/19/10001 :002 (2019/0270034) –

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Am 29.3.2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12.4.2019 ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.

Sollte dieser Fall eintreten, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

 

1. Anwendbare Vorschriften

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Aufgrund des Austritts ergeben sich Auswirkungen auf die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Dies gilt insbesondere für:

  • § 1 Abs. 2a UStG: Abgrenzung des Gemeinschaftsgebietes und des Drittlandgebietes
  • § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
  • § 1c UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
  • § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
  • § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
  • § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
  • § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
  • § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
  • § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
  • § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
  • § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
  • § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
  • § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
  • § 4 Nr. 7 UStG: Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
  • § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
  • § 5 UStG: Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
  • § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
  • § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
  • § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG: Steuersatz für die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
  • § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG: Steuersatz für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen
  • § 13b Abs. 1 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
  • § 14 Abs. 7 UStG: Rechnungserteilung bei inländischen Umsätzen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
  • § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
  • § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG: Vorsteuerabzug für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
  • § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
  • § 15 Abs. 4b UStG: Einschränkung des Vorsteuerabzugs
  • § 16 Abs. 1a und 1b, § 18 Abs. 4c bis 4e sowie § 18h UStG: Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
  • § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
  • § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • § 18 Abs. 9 und § 18g UStG sowie §§ 59 bis 61a UStDV: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  • § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
  • § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
  • § 18c UStG: Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
  • § 18d UStG: Vorlage von Urkunden
  • § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
  • § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten
  • § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
  • § 25a UStG: Differenzbesteuerung
  • § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
  • §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

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Das Gebiet des Vereinigten Königreichs wird voraussichtlich mit Ablauf des 12.4.2019 nicht mehr zum Gebiet der Europäischen Union gehören. Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsat...

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