rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung der Vorsorgeaufwendungen um „Bonus” der Krankenversicherung bei Gegenrechnung von Selbstbehalt in gleicher Höhe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als Beiträge zu Krankenversicherungen sind nur solche Ausgaben anzusehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen.

2. Eine als Beitragsrückerstattung anzusehende Bonuszahlung der Krankenkasse mindert den als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Betrag auch dann, wenn sie nach den Versicherungsbedingungen in voller Höhe auf einen Erstattungsbetrag angerechnet wird, wenn Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen X R 31/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit der als „Bonus” bezeichnete Betrag der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag angesetzt werden muss, obwohl im Rahmen der Leistungsabrechnung „Selbstbehalte” in der gleichen Höhe gegen gerechnet werden. Die Kläger wenden sich konkret gegen die Minderung des Sonderausgabenabzuges für geleistete Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin und deren Kindern um die von der Krankenkasse gezahlten pauschalen Bonusbeträge von monatlich 30 EUR.

Die Kläger, in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, bezogen jeweils Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus Beteiligungen als Rechtsanwälte.

Für die Klägerin und die Töchter der Kläger, A und B, bestand bereits in den Streitjahren bei der C Krankenversicherung, D u.a. eine Krankheitskosten-Vollversicherung (Tarifstufe E). Unter der Überschrift „III. Bonus und Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens” des bereits für die Streitjahre geltenden Teils III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Bl. 57 und 58 der Gerichtsakte) war Folgendes geregelt:

„1. Bonus

In den Tarifstufen E erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je versichertem Monat, in dem Versicherungsschutz nach den Tarifen E besteht, einen Bonus von 30 EUR – maximal ergibt dies einen Bonus von 360 EUR je Kalenderjahr je versicherte Person.

Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist die Bezahlung des Beitrags per Lastschrifteinzugsverfahren.

Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 EUR auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach E vor Ablauf eines Kalenderjahres endet.

Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Anrechnung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand.

2. Selbstbehalt

In den folgenden Tarifstufen gelten Selbstbehalte. Die tarifliche Leistung wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Der Selbstbehalt beträgt je versicherte Person in

• den Tarifstufen E SB 1

300 EUR

• den Tarifstufen E SB 2

600 EUR

* den Tarifstufen E SB 3

1.200 EUR

Der jeweilige Selbstbehalt bezieht sich auf den Gesamtbetrag der in einem Kalenderjahr für die versicherte Person zu erstattenden Beträge einschließlich des Krankenhaustagegeldes für nicht in Anspruch genommenen Kostenersatz für Wahlleistungen im Krankenhaus.

Beginnt die Versicherung in den Tarifstufen E SB 1, E SB 2 und E SB 3 nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich der jeweilige Selbstbehalt für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat. Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, ermäßigt sich der Selbstbehalt nicht.

Unter der Überschrift „IV Einreichung von Kostenbelegen” des bereits für die Streitjahren geltenden Teils III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Bl. 58 der Gerichtsakte) war Folgendes geregelt:

„Es wird empfohlen, Kostenbelege erst ab der Höhe des jeweiligen Selbstbehalts bzw. der jährlichen Bonusleistung einzureichen.

Diese liegt

– in den Tarifstufen E bei

360 EUR

– in den Tarifstufen E SB 1 bei

300 EUR

– in den Tarifstufen E SB 2 bei

600 EUR

– in den Tarifstufen E SB 3 bei

1.200 EUR.”

Unter der Überschrift „VIII. Anhang” unter Ziffer 6) und als Fußnote * zur Spalte „Selbstbehalt” in der unter Ziffer 6) aufgeführten Tabelle (vgl. Bl. 59 der Gerichtsakte) war Folgendes geregelt:

„Der Versicherungsnehmer erhält für jede versicherte Person je versicherten Monat einen Bonus von 30 EUR – maximal ergibt dies einen Bonus von 360 EUR je Kalenderjahr je versicherte Person. Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 EUR auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach E vor Ablauf eines Kalenderjahres endet.”

In einer Information der Versicherung zum Tarif E (vgl. Bl. 51 der ESt-Akte des Beklagten) ist unter der Überschrift „Tipps zur Rechnungseinreichung” unter der Abschnittsüberschrift „E” folgendes ausgeführt: „Falls Sie den Tari...

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