Wertgebühren sind alle Gebühren, die in der StBVV mit "volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet und ergeben sich aus den Tabellen A bis D der Verordnung. Durch die zwischenzeitliche Erhöhung der vollen Gebühr um 12 % in den entsprechenden Tabellen wurden der wirtschaftlichen Entwicklung sowie den gestiegenen Kosten Rechnung getragen.[1]

Wann welche der 4 Tabellen anwendbar ist, ergibt sich aus den einzelnen Gebührenvorschriften. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Tabellen:

 
Tabelle Gegenstand
A Beratungstabelle
B Abschlusstabelle
C Buchführungstabelle
D

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)[2]

Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle – Jahresumsatz)
 
Hinweis

Keine gesonderte Tabelle für Gebühren für Rechtsbehelfe

Der gesonderten Tabelle E für Gebühren für Rechtsbehelfe bedarf es nicht mehr, weil für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in § 40 StBVV nunmehr auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß verwiesen wird. Mit dem Verweis auf die Anwendung des RVG wird sichergestellt, dass Steuerberater im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten.

Damit einhergehend wurde auch § 21 Abs. 2 StBVV neu gefasst, der die Honorierung der Prüfung eines Rechtsmittels durch einen noch nicht mit der Angelegenheit befassten Steuerberater regelt.[3] Im Fall einer derartigen Prüfung richtet sich die Vergütung künftig nach den Bestimmungen des RVG. In Anlehnung an die Regelungen des RVG werden alle gerichtlichen Rechtsmittel erfasst. Die bisherige Regelung, dass der Steuerberater die Gebühr nur erhält, wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät oder eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird, wird durch die Anrechnungsbestimmung in den Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG ersetzt.

 
Hinweis

Bestimmung der Gebühren

Dem Steuerberater steht für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels eine Gebühr mit einem Rahmensatz von 0,5 bis 1,0 (Nr. 2100 VV RVG) nach der Tabelle des RVG zu. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht eine Rahmengebühr von 36 bis 384 EUR. Beide Gebühren sind auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Die Gebühren erhöhen sich auf einen Gebührensatz von 1,3 (Nr. 2101 VV RVG) bzw. auf eine Rahmengebühr von 60 bis 660Gegenstandswert ist der Wert des Gegenstands der beruflichen Tätigkeit[4]. Die Grundlage hierfür bildet der Wert des Interesses des Auftraggebers, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt[5]. Kann der Gegenstandswert nicht errechnet werden, ist er ggf. zu schätzen. Liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vor, ist ein Ausweichen auf die Zeitgebühr zulässig.[6]

Die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit werden zusammengerechnet.[7] Hieraus folgt, dass der Steuerberater nicht die Summe der aus den einzelnen Werten selbstständig errechneten Gebühren erhält, sondern die Gebühr, die sich als Gebühr für die Summe der Werte ergibt. Dadurch ergibt sich eine Gebührendämpfung für den Auftraggeber (Verbraucher). Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 StBVV ist allerdings gering, weil der zweite Halbsatz des Abs. 2 die Anwendung in den nachfolgenden Fällen ausschließt:

 EUR (Nr. 2103 VV RVG), wenn die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden ist.

  • der Hilfeleistung bei der Abgabe von Steuererklärungen,[8]
  • der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben,[9]
  • der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen,[10]
  • der Ermittlung des Überschusses über die Werbungskosten,[11]

     
    Wichtig

    Erhöhung des Oberwerts und des Mindestgegenstandswerts

    Zur Berücksichtigung der gestiegenen Komplexität bei der Erstellung von Gewinnermittlungen wurde der Oberwert der Rahmengebühr nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StBVV von 20/10 auf 30/10 zur Abgeltung des Mehraufwands bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung auf einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhöht. Zudem wurde der Mindestgegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StBVV um 5.000 EUR auf 17.500 EUR zur Berücksichtigung des erhöhten Aufwands bei Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung erhöht.[12]

  • der Hilfeleistung bei einer Selbstanzeige,[13]
  • bei Abschlussarbeiten[14] und
  • der Aufstellung eines Vermögens- oder Finanzstatus für steuerliche Zwecke.[15]

Die Rahmensätze und die Gegenstandswerte für die wichtigsten Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge finden sich in § 24 StBVV.

Die Gegenstandswerte sind der Bedeutung der jeweiligen Steuererklärung für die jeweilige Steuerart angepasst und durch Mindestwerte ergänzt. Der Ansatz der Mindestgegenstandswerte soll nach dem Willen des Ve...

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