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Steuerberatervergütungsverordnung / 3.1 Wertgebühr und Gebührentabellen

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Wertgebühren sind alle Gebühren, die in der StBVV mit "volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet und ergeben sich aus den Tabellen A bis D der Verordnung. Durch die Erhöhung der vollen Gebühr um 6 %[1] in den entsprechenden Tabellen wurden der wirtschaftlichen Entwicklung sowie den gestiegenen Kosten (überwiegend) Rechnung getragen. Die Steigerung der Wertgebühren fällt (allerdings) weniger hoch aus als die Erhöhung der Betragsrahmen-, Fest- und Höchstgebühren, da bei der Anpassung der Wertgebühren zu berücksichtigen ist, dass durch den Anstieg der Gegenstandswerte infolge des erheblichen Preis- und Einkommensanstiegs bereits ein nicht unerhblicher Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen worden ist.[2]

Wann welche der 4 Tabellen anwendbar ist, ergibt sich aus den einzelnen Gebührenvorschriften. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Tabellen:

 
Tabelle Gegenstand
A Beratungstabelle
B Abschlusstabelle
C Buchführungstabelle
D

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)

Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle – Jahresumsatz)
 
Hinweis

Keine gesonderte Tabelle für Gebühren für Rechtsbehelfe

Einer gesonderten Tabelle für Gebühren für Rechtsbehelfe bedarf es nicht (mehr), weil für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in § 40 StBVV auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß verwiesen wird. Mit dem Verweis auf die Anwendung des RVG wird sichergestellt, dass Steuerberater im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten.

Damit einhergehend ist in § 21 Abs. 2 StBVV die Honorierung der Prüfung eines Rechtsmittels durch einen noch nicht mit der Angelegenheit befass...

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