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Niedersächsisches FG Urteil vom 09.01.2014 - 16 K 164/13

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 32/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung von Lebensmittelentnahmen grundsätzlich anhand der Richtsatzsammlung?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden Entnahmen aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke getätigt und diesbezügliche Aufzeichnungen entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht gemacht, so besteht dem Grunde nach die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 AO.
  2. Die unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen ohne gegen § 162 Abs. 1 AO zu verstoßen, wenn der Stpfl. dargelegt hat, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein müssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.
 

Normenkette

UStG 2005 § 3 Abs. 1b Nr. 3; AO § 162 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2007, 2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2015; Aktenzeichen V R 32/14)

BFH (Urteil vom 23.04.2015; Aktenzeichen V R 32/14)

 

Tatbestand

An der Klägerin sind die Herren O. und R. je zur Hälfte beteiligt. Sie sind die Geschäftsführer der Klägerin. Diese betreibt eine Landschlachterei und setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale in J. ab. Daneben betreibt sie Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an.

Der Beklagte führte eine Außenprüfung durch, die sich auf die Streitjahre bezog. Der Außenprüfer stellte dabei fest, dass hinsichtlich der unentgeltlichen Wertabgaben für die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer und ihre Familien seitens der Klägerin keinerlei Aufzeichnungen geführt waren. Der Prüfer sah sich deshalb veranlasst, die Warenentnahmen mit den in der amtlichen Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgeseh...

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