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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

1.1 Bedeutung und Anwendungsbereich des § 5 EStG

 

Rz. 1

§ 5 EStG dient der Ermittlung des Gewinns bestimmter Gewerbetreibender. Der Gewinn bildet nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, die wiederum in die Berechnung des Einkommens eingehen und damit in das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage der ESt. Über § 8 Abs. 1, 2 KStG bildet der Gewinn bei den genannten Einkunftsarten über das Einkommen auch die Bemessungsgrundlage bei der KSt.

Für die Ermittlung dieses Gewinns bietet das EStG eine Mehrzahl von Gewinnermittlungsarten, nämlich

  • den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG,
  • die Bilanzierung nach § 5 EStG,
  • die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG,
  • für Handelsschiffe im internationalen Verkehr § 5a EStG,
  • für Gewinne aus Betriebsveräußerung und -aufgabe nach § 16 EStG (§ 16 EStG Rz. 208ff.),
  • für Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen bei natürlichen Personen nach § 17 Abs. 2 EStG (§ 17 EStG Rz. 176ff.), bei juristischen Personen nach § 8b Abs. 2 KStG,
  • für Land- und Forstwirtschaft die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG (§ 13a EStG Rz. 99ff.).
 

Rz. 2

Die Bilanzierung nach § 5 EStG ist ein Betriebsvermögensvergleich i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG (zu diesem Begriff vgl. § 4 EStG Rz. 278), bei dem, zusätzlich zu den Regeln des § 4 EStG, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (und Bilanzierung) zu beachten sind. § 5 EStG enthält damit für bestimmte Stpfl. ergänzende Regelungen zu § 4 Abs. 1 EStG; die Bilanzierung ist somit keine eigenständige Art der Gewinnermittlung, sondern eine Unterart des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG. § 5 EStG regelt für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung den Ansatz dem Grunde nach, also die Frage "ob" ein positives...

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