Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung, Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einer Grundstücks-GmbH & Co. KG ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen gewerblicher Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu versagen, wenn sie einer Schwestergesellschaft eine Immobilie vermietet und zusätzlich eine personelle Verflechtung auf Gesellschafterebene besteht.

2) Die personelle Verflechtung ist gegeben, wenn die Kommanditistin zwar nicht mehrheitlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist, jedoch durch ihre Beteiligung an der Komplementärin beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte des täglichen Lebens der Grundstücksgesellschaft nehmen kann und sie zudem in der Gesellschafterversammlung der Mieterin – vermittelt durch andere Gesellschaften und unter Ausnutzung der durch Beherrschungsverträge begründeten Weisungsbefugnisse – ihren Willen durchsetzen kann.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2021; Aktenzeichen IV R 31/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (– GewStG –) zukommen kann.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom ….1997 „der Erwerb, die Errichtung durch Dritte und die Vermietung von Grundstücken, Baulichkeiten und Anlagen aller Art sowie die Durchführung aller für die Erzielung dieser Zwecke erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen sowie die Beteiligung von Mitarbeitern der Z-Gruppe und von verbundenen und beteiligten Unternehmen der Y Holding GmbH sowie von Unternehmen der Franchise Partner” ist.

Die Kommanditanteile an der Klägerin wurden in den Streitjahren sämtlich von der Z Group Holding GmbH (früher Y Holding GmbH; im Folgenden „Z”) gehalten, wobei die Kommanditistin in den Streitjahren zwischen 38,81 % und 48,43 % der Kommanditanteile auf eigene Rechnung, die übrigen treuhänderisch für Andere hielt. Die treuhänderische Beteiligung von Mitarbeitern, die seit mindestens 18 Monaten der Z oder einem verbundenen Unternehmen angehörten, erfolgte aufgrund eines Emissionsprospektes durch Abschluss des für sämtliche Treugeber gleichlautenden Treuhandvertrages. Durch den Treuhandvertrag war sichergestellt, dass die Kommanditistin mindestens 25,1 % des Kommanditkapitals auf eigene Rechnung hielt. Im Übrigen waren die Treugeber aufgrund des Gesellschaftsvertrages berechtigt, unmittelbar an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und ihre mitgliedschaftlichen Rechte dort auszuüben. Gleichermaßen war es ihnen möglich, sich in der Gesellschafterversammlung durch die Z vertreten zu lassen und dieser Weisungen zur Stimmrechtsausübung zu erteilen.

Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die Z Erste Grundstücksverwaltungs GmbH (im Folgenden „Komplementärin”), die am Kapital der Klägerin nicht beteiligt war.

Die Geschäftsführung der Klägerin oblag gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages ausschließlich der Komplementärin. Sie war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsführung erstreckte sich auf alle Rechtsgeschäfte, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, insbesondere der bereits im Investitionsplan genannten. Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgingen, bedurften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, es sei denn, ihre unverzügliche Ergreifung war für die Belange der Gesellschaft erforderlich.

Die Zustimmung zu Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, bedurfte regelmäßig der einfachen Mehrheit (§ 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages), in besonderen Fällen einer qualifizierten Mehrheit von 75 % (§ 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen. Zu den Geschäften im Sinne des § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zählten insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit dies nicht im Investitionsplan vorgesehen war, die Vermietung und Verpachtung der Objekte, soweit es sich nicht um die Vermietung gemäß der Zweckbestimmung im Emissionsprospekt handelte sowie die Kündigung von Gebäude- und Grundstücksmietverträgen. Für die weiteren zustimmungspflichtigen Geschäfte wird auf § 11 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages verwiesen.

Zwischen der Geschäftsführung der Komplementärin und der Z bestand weitgehende Personenidentität. Auf das Schreiben des Beklagten vom 02.12.2015 wird insoweit Bezug genommen.

Vermittelt durch eine einhundertprozentige Beteiligung an der Z Holding GmbH (im Folgenden „Z1”) hielt die Z zudem sämtliche Aktien an der Z AG, die wiederum alleinige Kommanditistin der Z GmbH & Co. Deutschland KG (früher: Z … a GmbH & Co. Franchise Center KG; im Folgenden „Mieterin”) war. Zwischen der Z und der Z1 sowie zwischen der Z1 und der Z AG bestanden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Komplementärinnen ...

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