rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen eines Schreiners auch für die in der Werkstatt des Schreiner erbrachte Arbeitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Handwerkerleistungen eines Schreiners sind vollständig, also inklusive solcher, die in der Werkstatt des Schreiners durchgeführt worden sind, als Handwerkerleistung „im Haushalt” des Steuerpflichtigen gem. § 35a Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG zu berücksichtigen (im Streitfall: Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Türe; Anschluss an FG München, Urteil v. 23.2.2015, 7 K 1242/13; gegen FG München, Urteil v. 24.10.2011, 7 K 2544/09; gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.7.2016, 1 K 1252/16; gegen FG Nürnberg, Urteil v. 4.8.2017, 4 K 16/17).

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.2020; Aktenzeichen VI R 7/18)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 13. April 2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Februar 2018 werden dahingehend abgeändert, dass wegen der insgesamt geltend gemachten Handwerkerleistungen i.H.v. 2.053 EUR eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Aufwendungen der Kläger für Handwerkerleistungen mit Bezug zum Privathaushalt auch insoweit eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt werden kann, als diese für im Handwerksbetrieb ausgeführte Leistungen angefallen sind.

Die miteinander verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer beim Beklagten eingereichten Steuererklärung für das Streitjahr beantragten sie eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für Handwerkerleistungen für die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür i.H.v. brutto 2.053 EUR (Werkstatt und Montagearbeiten, netto 1.725,05 EUR). Die Rechnung und der Überweisungsbeleg waren der Erklärung beigefügt.

Im Einkommensteuerbescheid vom 13. April 2017 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht und erläuterte dies damit, dass nach § 35a EStG nur die Arbeitsleistung im Privathaushalt begünstigt, in der Rechnung der Werkstatt- und Montagelohn in einer Summe ausgewiesen und eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege nicht zulässig sei.

Den dagegen am 21. April 2017 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2017 zurück. Am 18. Dezember 2017 wurde Klage erhoben.

Im Klageverfahren haben die Kläger eine Rechnungskopie vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Werkstattarbeiten i.H.v. netto 706,15 EUR und Montagearbeiten i.H.v. netto 1.018,90 EUR (brutto 1.212,49 EUR) angefallen sind. Daraufhin hat der Beklagte am 20. Februar 2018 einen Änderungsbescheid erlassen, in dem die Lohnaufwendungen, soweit sie auf die Montage im Haushalt entfallen, i.H.v. 1.213 EUR berücksichtigt wurden.

Die Kläger meinen, die streitgegenständlichen Handwerkerleistungen seien insgesamt gemäß § 35a EStG berücksichtigungsfähig. Nach der Rechtsprechung (Rspr.) des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom 20. März 2014, Az. VI R 55/12) sei der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen, so dass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt sei. Vielmehr sei auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund begünstigt. Nach dieser Rspr. seien auch Leistungen nach § 35a EStG begünstigt, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (also für den Haushalt erbracht werden), beispielsweise wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Handwerkerleistungen seien nicht nur anteilig, soweit sie auf das Privatgelände des Steuerpflichtigen entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Die Überarbeitung einer Tür (Haus- oder Zimmertür) diene dem Haushalt (funktional). In Bezug auf den räumlichen Zusammenhang sei anzunehmen, dass aufgrund des räumlich-funktionalen Verständnisses des BFH es jedenfalls bei einheitlichen Handwerkerleistungen nur schwer vereinbar sei, wenn der Teil der Leistung, der außer Haus erbracht wird, nicht nach § 35a EStG begünstigt sei. Der räumliche Zusammenhang für die gesamte Leistung sei dadurch gegeben, dass die handwerklich bearbeitete Tür vom gleichen Handwerker im Haushalt montiert werde. In diesem Sinne habe auch das FG München mit Urteil vom 23. Februar 2015 (Az. 7 K 1242/13) entschieden. Danach stelle der Austausch einer...

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