Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerermäßigung für den in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbrachten Teil der Leistung
Leitsatz (redaktionell)
Das in § 35 a Abs. 2 EStG 2007 (jetzt § 35a Abs. 4 EStG) für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen enthaltene Tatbestandsmerkmal „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht” ist für den Teil einer als Werklieferungsvertrag anzusehenden Handwerkerleistung nicht erfüllt, der in der Werkstatt des Handwerksbetriebs durchgeführt wurde.
Normenkette
EStG 2007 § 35a Abs. 2; BGB § 651
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 27.03.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009 wird die Einkommensteuer auf 26.484 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Geltend gemacht wurden Aufwendungen in Höhe von 10.988 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) für Herstellung und Einbau von maßgefertigten Schlafzimmermöbeln im eigenen Haushalt. Den Rechnungsbetrag von 10.988 EUR überwiesen die Kläger am 01.08.2007 auf das Konto des beauftragten Handwerksbetriebs (Schreinerei). In der Rechnung des H...