Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung des Gewerbeertrages wegen im Ersatzwirtschaftswert enthaltener, zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer gehörender, gepachteter Flächen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nur für Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört, vorzunehmen. Die Regelung enthält keine dahingehende Gesetzeslücke, dass für die Kürzung auch der Anteil am Ersatzwirtschaftswert zu berücksichtigen wäre, der auf im fremden Eigentum stehende, aber dem Steuerpflichtigen nach § 126 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 2 BewG für Zwecke der Grundsteuer zuzurechnende Wirtschaftsgüter entfällt.

2. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durchzuführen ist, soweit es, ohne diese Kürzung, zu einer Doppelbelastung mit Grund- und Gewerbesteuer kommt.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1; BewG § 125 Abs. 2 S. 2, § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 2, § 126 Abs. 1-2

 

Gründe

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die unter anderem landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert und vertreibt. Im Rahmen dieses landwirtschaftlichen Betriebs nutzt die Klägerin 2 174,188 Hektar – ha – gepachtete Flächen – dies entspricht einem Anteil von 99,301 vom Hundert – sowie weitere 15,312 ha eigene Flächen – dies entspricht einem Anteil von 0,699 vom Hundert –, Für diese landwirtschaftlichen Flächen hat der Beklagte einen Ersatzwirtschaftswert nach § 125 Abs. 2 BewertungsgesetzBewG – in Höhe von DM 2 037 000,– festgestellt. Die Klägerin ist für die gesamten von ihr genutzten Flächen Schuldnerin der Grundsteuer.

In ihren Steuerbilanzen auf den 30. Juni 1991 bzw. 30. Juni 1992 hat die Klägerin Aktivposten für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken in Höhe von DM 1 797 409,52 bzw. DM 2 195 804,49 sowie für technische und andere Anlagen in Höhe von DM 1 256 545,10 bzw. DM 1 623 926,83 aktiviert.

In ihrer Gewerbesteuererklärung 1991 begehrte die Klägerin für die landwirtschaftlichen Flächen eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewerbesteuergesetzGewStG –, Dem folgte der Beklagte bei der Veranlagung nicht. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

In ihrer Klagebegründung trägt die Klägerin vor, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG habe den Sinn, die Doppelbelastung eines Unternehmens sowohl mit der Grundsteuer als auch der Gewerbesteuer zu vermeiden. Da sie, die Klägerin, verpflichtet sei, Grundsteuer auf die von ihr gepachteten Flächen zu zahlen, trete genau der Fall ein, den der Gesetzgeber durch die Einführung der Kürzungsmöglichkeit bei der Gewerbesteuer habe verhindern wollen.

Weiterhin dürfe für die Frage, ob eine Kürzung in Betracht komme, nicht ausschließlich auf die bürgerlich-rechtliche Eigentumslage abgestellt werden, sondern es müssten auch solche Wirtschaftsgüter einbezogen werden, die in die betriebliche Nutzung des Steuerpflichtigen einbezogen werden und gleichzeitig bei diesem Steuerpflichtigen der Grundsteuer unterläge. Insoweit sei auch nicht maßgeblich, ob die Grundsteuer vertraglich auf den Pachtzins angerechnet werden könne. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom 27. März 1968 – I 136/65, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1968, 479) der landwirtschaftliche Verpächter einer Fläche die ihm zustehende Kürzung mit dem vollen Einheitswert und nicht nur mit dem Verpächteranteil berechnen könne, müsse dies erst Recht im umgekehrten Fall gelten. Deshalb finde auch § 20 GewerbesteuerdurchführungsverordnungGewStDV – keine Anwendung, denn diese Norm treffe nur eine Aussage für den Fall eines gemischtgenutzten Wirtschaftsguts. Ebenso führe § 39 Abs. 2 Nr. 1 AbgabenordnungAO – nicht zu einem anderen Ergebnis, denn es sei nicht die Zurechnung eines Wirtschaftsguts streitig.

Darüber hinaus könne angesichts der Marktlage nicht davon ausgegangen werden, die vom Pächter zu zahlende Grundsteuer könne tatsächlich den Pachtzins mindern. Mithin läge kein Korrelat zur (versagten) Kürzung vor. Im Übrigen sei auch der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen mit Aufwendungen, wie zum Beispiel Finanzierungskosten, belastet, die ebenso wie der Pachtzins bei ihr, der Klägerin, als Betriebsausgabe Eingang in die Gewinnermittlung fänden.

Zudem verdeutliche das Prinzip des vereinfachten Bewertungsverfahrens nach §§ 125 ff. BewG, mit dem der Gesetzgeber das Ziel verfolgt habe, die Verwaltung von aufwendigen Ermittlungen über die Eigentumsverhältnisse, insbesondere bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, zu entlasten, dass eine Umkehrung dieses Effekts im Zuge der Gewerbesteuerveranlagung nicht gewollt sei. Außerdem gebiete auch Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- eine analoge Anwendung des § 9 Nr. 1 GewStG. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG hätten alle insoweit mit Grundsteuer belasteten Unternehmen Anspruch auf die Kürzung. Die aus der Versagung der Kürzung resultierende Ungleichbehandlung, wenn das zugehörige Wirtschaftsgut nicht zum Betriebsvermögen des Betrie...

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