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FG Bremen Urteil vom 16.04.2008 - 2 K 265/06 (5)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbarkeit der Abwasserentsorgung durch von der Gemeinde beauftragte GmbH im Falle der fehlenden Übertragbarkeit der Abwasserentsorgungspflicht nach Landesrecht. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 25/08). Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 25/08)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Begehrt die Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Feststellung, dass die von ihr im Jahre 2006 geleisteten Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen des Leistenden sind, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 41 FGO nicht daran, dass die Organgesellschaft nicht für sich selbst den Vorsteuerabzug aus Abwasserentsorgungsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend machen könnte.

2. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nicht für die Zeiträume zu verneinen, für die beim Organträger bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

3. Ein Feststellungsinteresse des Leistungsempfängers an der Feststellung der Umsatzsteuerpflicht der empfangenen Leistung besteht nicht für Zeiträume, für die die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber dem Leistenden unanfechtbar geworden sind oder ein etwaiger zivilrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis verjährt wäre.

4. Bedient sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde einer Gemeinde des Landes Bremen, welche ihre Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nicht Dritten übertragen kann, der Erfüllung dieser Pflicht einer GmbH, erbringt die Gemeinde und nicht die GmbH die Abwasserentsorgung gegenüber den Grundstückseigentümern (hier: der klagenden Organgesellschaft), wenn keine zivilrechtliche Vertrag...

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