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BFH Urteil vom 10.11.1961 - VI 197/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber in Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht macht.

Das tarifliche Waschgeld, das Kaminkehrergesellen statt der Waschgelegenheit erhalten, gehört nicht zum Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 19/1/1; LStDV § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Bf., ein Bezirksschornsteinfegermeister, konnte seinen zwei Gesellen keine Waschgelegenheit zur Verfügung stellen. Er war deshalb gemäß § 5 des Bundestarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk verpflichtet, seinen Gesellen für die Arbeitswoche eine Entschädigung (Waschgeld) zu zahlen, das bis zum 30. März 1958 = 5 DM und nachher = 8 DM wöchentlich betrug. Das Finanzamt sah darin einen zusätzlichen Arbeitslohn und machte den Bf. als Arbeitgeber wegen Nichteinbehaltung der Lohnsteuer haftbar.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es hält das Waschgeld für eine Schmutzzulage, die nach § 2 Abs. 3 Ziff. 5 LStDV 1957/1959 ein steuerpflichtiger Lohnzuschlag sei. Das Waschgeld solle die Kosten der Schornsteinfegergesellen für Seife, Handtücher und Warmwasser decken. Es gehöre weder zu den durchlaufenden Geldern noch zum Auslagenersatz. Die Schornsteinfegergesellen könnten diese Kosten als Werbungskosten geltend machen, soweit sie den Werbungskostenpauschbetrag überschritten. Der Bf. habe nicht behauptet, daß das bei seinen Gesellen der Fall sei. Der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil KR 98/55 vom 27. Januar 1956), wonach das Waschgeld nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 160 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zähle, trat das Finanzgericht nicht bei.

Der Bf. rügt unrichtige Anwendung des § 19 EStG - § 2 LStDV -. Er führt aus, das Waschgeld sei keine Gegenleistung für verrichtete Arbeit, sondern ein Ausgleich dafür, daß er als Arbeitgeber seine tarifvertragliche Verpflichtung, den Schornsteinfegergesellen Gelegenheit zur körperlichen Reinigung zu geben, nicht erfüllen könne. Das Waschgeld übersteige nicht die tatsächlichen Kosten.

Der Bundesminister der Finanzen, der auf Ersuchen des Senats gemäß § 287 Ziff. 2 AO dem Verfahren beigetreten war, hält es nicht für Arbeitslohn (einen geldwerten Vorteil), wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Waschgelegenheit zur Verfügung stelle, die sie am Schluß der Arbeitszeit benutzen können. Der Arbeitnehmer erspare zwar dadurch eigene Aufwendungen; diese wären jedoch ihrem Wesen nach Werbungskosten; eine Bereicherung des Arbeitnehmers trete in solchen Fällen daher nicht ein. Der Bf. habe seinen Leuten aber keine Waschgelegenheit zur Verfügung gestellt, sondern Bargeld gegeben, das sie nach eigenem Gutdünken hätten verwenden können. Soweit diese Beträge bestimmungsgemäß verwendet würden, könnten die Arbeitnehmer wegen erhöhter Werbungskosten einen steuerfreien Betrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Der Arbeitgeber könne die Beträge aber nicht ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte steuerfrei lassen, weil dabei nicht berücksichtigt werde, daß jeder Arbeitnehmer einen Werbungskostenpauschbetrag erhalte und die Werbungskosten der Schornsteinfegergesellen einschließlich der Waschkosten möglicherweise den Pauschbetrag nicht überstiegen. Das Waschgeld sei auch seiner Natur nach nicht Auslagenersatz, weil die Schornsteinfegergesellen die Beträge nicht für Rechnung des Bf. ausgäben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, gleichgültig unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden (§ 19 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV 1959). Dazu gehören jedoch nicht Sachleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, vor allem in Erfüllung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, bereitstelle, damit sie die aufgetragenen Arbeiten durchführen und ohne gesundheitlichen Schaden beenden können, z. B. Werkzeuge, Arbeits- und Schutzkleidung, Schutzbrillen, Gummistiefel in Naßbetrieben, Getränke in Gießereibetrieben (siehe dazu Urteil des Senats VI 107/57 U vom 17. Juli 1959, BStBl 1959 III S. 412, Slg. Bd. 69 S. 406) usw. Mit Recht zählt der Bundesminister der Finanzen auch die Bereitstellung von Waschgelegenheiten an Schornsteinfegergesellen dazu.

Wenn der Arbeitgeber keine Sachleistungen gewährt, sondern den Arbeitnehmern Geld gibt, damit sie die erforderlichen Gegenstände selbst beschaffen, so ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geldzuwendung Arbeitslohn ist, dem vom Arbeitnehmer geltend zu machende Werbungskosten gegenüberstehen. Allerdings nimmt der Bundesminister der Finanzen zutreffend an, daß Geldzuwendungen, über die der Arbeitnehmer nach seinem Ermessen verfügen kann, in aller Regel Arbeitslohn sind.

Im Streitfall haben die Schornsteinfegergesellen nach dem Tarifvertrag einen Anspruch gegen den Bf. auf Bereitstellung einer Waschgelegenheit in einem ausreichend erwärmten Raum, wenn möglich in Form eines Brausebades unter Gestellung von Seife und Handtuch. Ein Waschgeld hat der Arbeitgeber zu zahlen, wenn er eine solche Waschgelegenheit nicht gewähren kann. Hieraus ist zu entnehmen, daß der Anspruch der Arbeitnehmer in erster Linie auf eine Waschgelegenheit gerichtet ist und die Barabfindung nur als Ersatz gewährt wird. Die Zahlung von Bargeld liegt also nicht in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmer, sondern im Interesse der Arbeitgeber. Das Waschgeld ist der Höhe nach so bemessen, daß die Gesellen es für ihre körperliche Reinigung verwenden müssen, wenn sie nicht gesundheitlichen Schaden nehmen wollen; sie können die Barabfindung also nicht zweckentfremden. Wenn das Waschgeld auch, wie der Bundesminister der Finanzen zutreffend bemerkt, kein eigentlicher Auslagenersatz ist, so ist es ihm doch wirtschaftlich ähnlich, weil die Geldabfindung des Anspruchs auf eine Waschgelegenheit vornehmlich im Interesse des Bf. liegt. Es wäre im übrigen mit dem Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung schwer zu vereinbaren, Schornsteinfegergesellen, die von ihren Arbeitgebern Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt bekommen, dafür nichts anzurechnen, dagegen das Waschgeld immer heranzuziehen, auch wenn es einwandfrei die Aufwendungen der Schornsteinfegergesellen nicht übersteigt.

Die Vorentscheidungen sind daher wegen unrichtiger Anwendung von § 19 EStG (§ 2 LStDV) aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das den Haftungsbescheid um die auf die Waschgelder entfallende Lohnsteuernachforderung zu ermäßigen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410281

BStBl III 1962, 50

BFHE 1962, 130

BFHE 74, 130

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