Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.02.1996 - V B 81/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- abgelehnte Aussetzung des Klageverfahrens als Verfahrensmangel, Anforderung an die ordnungsgemäße Bezeichnung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Antrag auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen erzeugt für sich noch keine Pflicht des Finanzgerichts zur Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Steuerbescheid.

2. § 74 der Finanzgerichtsordnung räumt dem Finanzgericht hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung ein Ermessen ein. Das FG muß bei seiner Entscheidung prozeßökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abwägen.

3. Die abgelehnte Aussetzung des Verfahrens ist nur dann als Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Tatsachen, die die fehlerhafte Ermessensausübung durch das Finanzgericht ergeben, in der Beschwerdeschrift vollständig angegeben werden.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 163

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Erbin eines Heilpraktikers. Die Praxis sollte nach dem Tod des Praxisinhabers veräußert werden. Deswegen führte die Klägerin die Praxis bis zum Verkauf fort. Da der Klägerin die hierzu erforderliche Qualifikation nach dem Heilpraktikergesetz fehlte, war sie auf die Unterstützung durch einen Praxisvertreter angewiesen. Die Erlöse aus dem Praxisverkauf wurden von der Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dagegen behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Praxisverkauf als steuerpflichtig und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1987. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin u. a. geltend, die Steuerbefreiung der Umsätze aus dem Praxisverkauf könne nicht daran scheitern, daß sie die Praxis nach dem Tod ihres Ehemannes nicht stillgelegt, sondern bis zum Verkauf weiterbetrieben habe. Die Besteuerung des Praxisverkaufs eines Erben ohne entsprechende Berufsqualifikation führe im Vergleich zu dem Berufsträger, der die von ihm selbst betriebene Praxis verkaufe, zu einer willkürlichen Schlechterstellung, die zumindest im Billigkeitswege korrigiert werden müsse. In der mündlichen Verhandlung regte die Klägerin an, das Verfahren bis zur Entscheidung des FA über den zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Erlaßantrag nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) auszusetzen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 28 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 mache die Steuerbefreiung davon abhängig, daß die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine steuerfreie Tätigkeit i. S. von § 4 Nr. 14 UStG 1980 verwendet worden sind. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie nicht Heilpraktikerin sei. Die nach dem Tod des Ehemannes erzielten Einkünfte beruhten nicht auf Umsätzen aus der Tätigkeit als Heilpraktiker, sondern seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Gericht habe davon absehen können, das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, denn die Entscheidung in einem Billigkeitsverfahren könne keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf das Steuerfestsetzungsverfahren haben.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, das FG sei von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1994 XI R 90/92 (BFHE 176, 63, BStBl II 1995, 84) abgewichen, nach dem der Regelung des § 4 Nr. 14 UStG 1980 eine Bindung an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte nicht entnommen werden könne. Außerdem macht die Klägerin als Verfahrensmangel geltend, das FG hätte nicht entscheiden dürfen, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung über den gestellten Erlaßantrag aussetzen müssen.

Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Senat kann unerörtert lassen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) der Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aufgestellt worden sind (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 63 ff., m. w. N.).

Denn die von der Klägerin gerügte Abweichung liegt nicht vor. Das FG hat sich in seinem Urteil mit dem BFH-Urteil in BFHE 176, 63, BStBl II 1995, 84 auseinandergesetzt und hat dessen Grundsätze beachtet. Es hat darauf hingewiesen, nach den von dem BFH-Urteil aufgestellten Grundsätzen sei umsatzsteuerrechtlich für die Steuerbefreiung Voraussetzung, daß die Merkmale des Berufs und die Art der ausgeübten Tätigkeit den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes entsprechen. Nicht erforderlich sei lediglich, daß die Einkünfte aus dieser Tätigkeit einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren seien. Außerdem ist das FG aufgrund seiner Würdigung des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, daß der Streitfall mit dem Sachverhalt im Fall des BFH-Urteils nicht vergleichbar sei. Während der BFH darüber zu entscheiden gehabt habe, ob eine gemischte Tätigkeit einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus Freiberuflern, die einkommensteuerrechtlich insgesamt als gewerbliche Tätigkeit angesehen werde, auch umsatzsteuerrechtlich zur Versagung der Steuerbefreiung führe, gehe es im Streitfall darum, welche Folgen sich aus dem Fehlen der Berufsqualifikation und damit der fehlenden freiberuflichen Tätigkeit überhaupt für die Umsatzbesteuerung ergeben.

Diese Würdigung des FG beruht nicht auf abweichenden Rechtsgrundsätzen. Sie ist auch nicht -- gestützt auf andere Zulassungsgründe -- wirksam angegriffen worden.

2. Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zugelassen werden.

Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Klägerin hat vorgetragen, das FG habe § 74 FGO dadurch verletzt, daß trotz eines laufenden Verfahrens nach § 163 AO 1977 das Klageverfahren nicht ausgesetzt worden sei. Die Ausführungen der Klägerin sind so zu verstehen, daß sie eine durch diese Sachlage statuierte Pflicht des FG zur Aussetzung annimmt.

Eine derartige Pflicht des FG zur Aussetzung besteht nicht. Der Senat hat mit Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466, BStBl II 1988, 702) entschieden, daß eine Aussetzung des Verfahrens abzulehnen sein kann, obwohl der Verwaltungsakt über Billigkeitsmaßnahmen als Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid anzusehen ist.

§ 74 FGO räumt dem FG hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung ein Ermessen ein. Das FG muß bei seiner Entscheidung prozeßökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abwägen. Sprechen alle Erwägungen ausschließlich oder doch ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens, so ist das Ermessen des FG in dem Sinne auf Null reduziert, daß das Klageverfahren ausgesetzt werden muß (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986).

Verfahrensfehler bezüglich der Ermessensausübung durch das FG hat die Klägerin nicht gerügt. Insoweit entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, sind so vollständig anzugeben, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen. Dies ist im Hinblick auf fehlerhafte Ermessensausübung durch das FG nicht der Fall.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 571

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]
    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]

    Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren