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BFH Beschluss vom 24.03.1994 - X R 85/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zulassungsfreie Revision wegen Ablehnung eines Verlegungsantrages

 

Leitsatz (NV)

Ein Fall mangelnder Vertretung i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben, wenn ein Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und durch Urteil entschieden wird.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Untätigkeitsklage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, sie sei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie rügt ferner die Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) im Revisionsverfahren, da sich aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Senats der Berichterstatter in dieser Sache nicht ergebe. Infolge der Überbesetzung des Senats könne der Vorsitzende außerdem durch die Terminierung die von ihm gewünschte Richterbank beeinflussen und einen weiteren Richter seiner Wahl bestimmen. Das Verfahren sei bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu diesem Streitpunkt (2 BvR 1127/92 und 2 BvR 1136-1138/92) auszusetzen.

Die Klägerin beantragt, für das Revisionsverfahren gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) keine Kosten zu erheben.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt.

(Text wie BFH-Beschluß vom 22.3. 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499).

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Die zulassungsfreie Revision ist nur statthaft, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i.S. von § 116 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO - schlüssig - gerügt werden. Eine schlüssige Rüge setzt voraus, daß die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Insbesondere ist der Tatbestand des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die zulassungsfreie Revision eröffnet, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Beteiligte Gelegenheit erhält, entweder in eigener Person oder vertreten durch seinen Bevollmächtigten seinen Standpunkt darzulegen (BFH-Urteil vom 8. Februar 1991 III R 190/86, BFH/NV 1992, 41).

Ein Fall mangelnder Vertretung i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist nicht bereits gegeben, wenn ein Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und durch Urteil entschieden wird (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409). Der weitere Vortrag der Klägerin, insbesondere die Rüge, daß das FG Schriftstücke nicht nur ihrem Prozeßbevollmächtigten, sondern auch ihr selbst zugestellt habe, begründet keine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.

Im übrigen ist die Rüge der Klägerin vielmehr als solche der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen. Hiervon geht die Klägerin im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift offenbar selbst aus.

2. Es ist keine Sachbehandlung durch das FG ersichtlich, die nach § 8 GKG die Nichterhebung der Gerichtskosten als geboten erscheinen ließe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419872

BFH/NV 1994, 648

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